Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·6 K 2505/00·13.01.2003

Kostenerstattung für Frauenhausaufenthalt: keine starre Zwei-Monats-Grenze

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagende Sozialhilfeträger verlangte vom beklagten Kreis Kostenerstattung für Unterbringungs- und Betreuungskosten einer Frau und ihres Kindes im Frauenhaus. Streitpunkt war insbesondere, ob ein rund fünfmonatiger Aufenthalt gegen den aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatz verstößt und ob nur ein pauschaler Tagessatz von 15 DM erstattungsfähig ist. Das VG bejahte die Erforderlichkeit des Aufenthalts jedenfalls bis 31.03.1999 nach Beweisaufnahme und verurteilte den Beklagten zur Erstattung von 8.472,55 EUR nebst Prozesszinsen; im Umfang der Klagerücknahme wurde das Verfahren eingestellt. Die Frauenhausvereinbarung wurde als wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 53 SGB X) zugrunde gelegt.

Ausgang: Verfahren nach teilweiser Klagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verurteilung zur Kostenerstattung (8.472,55 EUR) nebst Zinsen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zwischen Sozialhilfeträgern geschlossener Vertrag über Zuständigkeit und Kostenerstattung bei Frauenhausunterbringung ist als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X wirksam, solange keine Wirksamkeitshindernisse ersichtlich sind.

2

Verweist eine Kostenerstattungsvereinbarung auf § 111 Abs. 1 BSHG, beschränkt dies die Erstattungspflicht auf materiell rechtmäßig gewährte Sozialhilfeleistungen („soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht“).

3

Der aus § 111 Abs. 1 BSHG abzuleitende Interessenwahrungsgrundsatz verpflichtet den leistenden Träger zur laufenden Kontrolle und zu zumutbaren Maßnahmen zur Kostendämpfung, begründet aber keine starre zeitliche Höchstgrenze für einen Frauenhausaufenthalt.

4

Die Erforderlichkeit und Dauer einer Frauenhausunterbringung beurteilen sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Überschreitung von zwei Monaten ist nicht bereits als pflichtwidrig anzusehen.

5

Prozesszinsen auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch können nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit verlangt werden.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 2 BSHG§ 111 BSHG§ 111 Abs. 2 BSHG§ 92 Abs. 3 VwGO§ 53 SGB X§ 111 Abs. 1 BSHG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.472,55 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 13.07.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die zuletzt in Q. wohnhafte Z. Q. (geb. 19.07.1972) fand zusammen mit ihrem Sohn D. Q. (geb. 1998) in der Zeit vom 17.11.1998 bis zum 18.04.1999 Aufnahme im Frauenhaus T. in T1. , weil sie von ihrem Ehemann in alkoholisiertem Zustand bedroht und misshandelt worden war. Das Frauenhaus steht in Trägerschaft der B. , C. I. e.V.

3

Über den Betrieb und die Finanzierung des Frauenhauses existiert ein Vertrag zwischen dem Kläger und der B. aus dem Jahre 1987. Gemäß § 7 dieses Vertrages erfolgt die Finanzierung über von dem Kläger zu zahlende Tagessätze, durch die die Sach- und Personalkosten des Trägers abgegolten werden. Im Jahre 1998 betrug der Tagessatz = 59,94 DM und im Jahre 1999 = 63,60 DM.

4

Am 17.11.1998 teilte das Frauenhaus dem Sozialamt die am gleichen Tage erfolgte Aufnahme von Frau Q. und ihrem Sohn mit. Der Kläger gewährte daraufhin Frau Q. und ihrem Sohn für die gesamte Dauer des Frauenhausaufenthaltes die nach Tagessätzen berechneten Unterkunfts- und Betreuungskosten sowie mit Rücksicht auf bei Aufnahme im Frauenhaus noch vorhandenes Barvermögen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 08.12.1998. Ab dem 01.04.1999 erhielten Frau Q1. und ihr Sohn laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt der Stadt C1. , nachdem Frau Q. dort zum 01.04.1999 eine eigene Wohnung angemietet hatte, zunächst aber noch bis zum 18.04.1999 im Frauenhaus verblieb.

5

Mit Schreiben vom 23.11.1998 bat der Kläger den Beklagten um Abgabe eines Kostenanerkenntnisses für die mit der Aufnahme von Frau Q. und ihrem Sohn im Frauenhaus aufgewandten Sozialhilfekosten auf der Grundlage der zwischen den Beteiligten am 02.09.1992 geschlossenen "Vereinbarung über die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die in Frauenhäuser untergebrachten Frauen und deren Kinder", die folgenden Wortlaut hat:

6

"§ 1

7

Begriffsbestimmung

8

Frauenhäuser im Sinne dieser Vereinbarung sind Häuser, die ausschließlich der Aufnahme misshandelter oder unmittelbar von Misshandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen.

9

§ 2

10

Zuständigkeit

11

Bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz an Frauen und deren Kinder, die in Frauenhäusern außerhalb ihres Wohnortes untergebracht sind, gilt die Zustimmung im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG als erteilt.

12

§ 3

13

Umfang der Kostenerstattung

14

Bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen sind die nach § 111 BSHG maßgeblichen Sozialhilfegrundsätze anzuwenden. § 111 Abs. 2 BSHG findet keine Anwendung. § 4

15

Kündigung

16

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab 05.06.1992."

17

Mit weiterem Schreiben vom 20.05.1999 bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kostenerstattungsforderung auf 20.571,82 DM, die er mit Schreiben vom 05.11.1999 nach Erstattung von UVG-Leistungen auf 20.352,82 DM reduzierte.

18

Mit Schreiben vom 29.11.1999 erklärte sich der Beklagte bereit, für die Dauer von längstens zwei Monaten (17.11.1998 bis 16.01.1999) die entstandenen Kosten der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Tagessätze in Höhe von 15,00 DM je Person und Tag zu erstatten und wies einen Betrag in Höhe von 2.637,15 DM zur Zahlung an.

19

Nachdem der Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 29.03.2000 eine Kostenerstattung über das bereits erfolgte Maß hinaus abgelehnt hatte, hat der Kläger am 13.07.2000 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2003 nahm der Kläger die Klage in Höhe von 1.144,80 DM = 585,33 EUR für den Kostenerstattungszeitraum vom 01.04. bis zum 18.04.1999 zurück.

20

Der Kläger beantragt,

21

den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Unterbringung von Frau Z. Q. und ihrem Sohn D. Q. im Frauenhaus T. für die Zeit vom 17.11.1998 bis zum 31.03.1999 in Höhe von noch 16.570,87 DM (= 8.472,55 EUR) zu erstatten sowie die Klageforderung ab dem 13.07.2000 mit 4 % zu verzinsen.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Der Beklagte macht geltend: Gemäß § 3 der "Vereinbarung" zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei bei der Gewährung der Hilfe der aus § 111 Abs. 1 BSHG abzuleitende Interessenwahrungsgrundsatz zu beachten, das heiße, der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger müsse alles tun, um den erstattungsfähigen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Bei der Kostentragung für einen Frauenhausaufenthalt von ungewöhnlich langen fünf Monaten Dauer müssten schon besondere Gründe vorliegen, die einen so langen Aufenthalt rechtfertigen könnten, denn die Aufnahme in ein Frauenhaus sei von vornherein nur zeitlich begrenzt, nämlich um Schutz vor akut drohender Gewalt zu bieten. Für besondere Gründe, die einen fünfmonatigen Aufenthalt rechtfertigen könnten, sei nichts vorgetragen worden.

25

Im Übrigen entspreche es der Verwaltungsübung des Beklagten, für alle Frauen und deren Kinder, die in seinem Zuständigkeitsbereich Schutz im Frauenhaus suchten, einen Tagessatz von 15,00 DM anzunehmen. An die in dem Vertrag zwischen dem Kläger und der B. betreffend die Einrichtung und den Betrieb einer Zufluchtsstätte für misshandelte Frauen und deren Kinder getroffenen Regelungen betr. die Unterkunftskosten und Betreuungskosten sei er - der Beklagte - nicht gebunden.

26

Das Gericht hat eine schriftliche Stellungnahme der Frau V. M. , Mitarbeiterin im Frauenhaus T. , vom 27.11.2002 zur notwendigen Dauer des Frauenhausaufenthaltes von Frau Q. und deren Sohn eingeholt. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2003 hat das Gericht die im Frauenhaus T. angestellte Sozialpädagogin H. E. als Zeugin zu der Frage vernommen, weshalb der Aufenthalt von Frau Q. und ihrem Sohn im Frauenhaus für die gesamte Dauer erforderlich war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten.

28

Mit Beschluss vom 09.12.2002 hat die 6. Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

30

Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO).

31

Hinsichtlich der noch offenen Restforderung des Klägers in Höhe von 16.570,87 DM = 8.472,55 EUR ist die zulässige Klage auch begründet; in dieser Höhe steht dem Kläger der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zu.

32

Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist die zwischen den Beteiligten im September 1992 geschlossene "Vereinbarung über die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die in Frauenhäuser untergebrachten Frauen und deren Kinder". Bei dieser "Frauenhausvereinbarung" handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Beteiligten im Sinne von § 53 SGB X, an dessen Wirksamkeit für den hier maßgeblichen Zeitraum (die Vereinbarung ist vom Beklagten zum 31.03.2000 gekündigt worden) keine Bedenken bestehen.

33

Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung zur Auslösung der Kostenerstattungspflicht liegen vor. Dass Frau Q. und ihr Sohn in einem Frauenhaus im Sinne der Begriffsbestimmung des § 1 der Vereinbarung aufgenommen worden sind (Häuser, die ausschließlich der Aufnahme misshandelter oder unmittelbar von Misshandlung bedrohter Frauen und deren Kinder dienen) und dass die Hilfe Suchenden zuvor ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Kreises N. hatten, ist unstreitig.

34

Der Umfang der Kostenerstattungspflicht ist in § 3 der "Frauenhausvereinbarung" geregelt. Danach sind bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen die nach § 111 Abs. 1 BSHG maßgeblichen Grundsätze anzuwenden. Diese Vorschrift beschränkt den Umfang der Kostenerstattung auf Kosten, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht". Durch die Bezugnahme auf § 111 Abs. 1 BSHG wird somit die Kostenerstattungspflicht auf materiell rechtmäßig geleistete Sozialhilfe beschränkt.

35

Die Rechtmäßigkeit der Tagessatzleistungen des Klägers an den Träger des Frauenhauses sieht der Beklagte nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht länger als zweifelhaft an. Auch unter dem Gesichtspunkt der Dauer des Aufenthaltes der Hilfeempfänger im Frauenhaus von ca. fünf Monaten begegnet die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung durch den Kläger keinen Bedenken. Die Überschreitung einer Aufenthaltsdauer von zwei Monaten stellt entgegen der Ansicht des Beklagten keine Verletzung des aus § 111 Abs. 1 BSHG abgeleiteten Interessenwahrungsgrundsatzes dar. Der Interessenwahrungsgrundsatz besagt, dass der die Hilfe gewährende Träger der Sozialhilfe bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe und bei ihrer Durchführung die Interessen des kostenerstattungspflichtigen Sozialhilfeträgers zu wahren hat. Der gewährende Träger hat die Pflicht, alle nach Lage des Einzelfalls zumutbaren und möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die erstattungsfähigen Kosten möglichst niedrig zu halten. Dazu gehören vor allem die ständige Kontrolle des Hilfefalls und die Prüfung, ob und in welchem Maße der Hilfe Suchende (noch) der Hilfe bedarf.

36

Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass Frauenhäuser schon von ihrer Zweckbestimmung her den Aufgenommenen nur zeitlich begrenzt Unterkunft, Schutz und, soweit notwendig und gewünscht - wie hier -, persönliche Hilfe und Beratung bieten sollen. Eine starre zeitliche Grenze (z. B. von zwei Monaten) für die Hilfegewährung lässt sich jedoch nicht ziehen, weil es ganz maßgeblich von den persönlichen Umständen der jeweils Hilfe Suchenden abhängt, wie lange sie auf das Schutz- und Hilfsangebot des Frauenhauses angewiesen sind.

37

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall der Aufenthalt von Frau Q. und ihrem Sohn im Frauenhaus jedenfalls bis zum 31.03.1999 (der weitere Aufenthalt bis zum 18.04.1999 steht nicht mehr im Streit) sachlich gerechtfertigt und auch geboten war. Die Zeugin E. , die als im Frauenhaus angestellte Sozialpädagogin in die Betreuung der Frau Q. während des Frauenhausaufenthaltes intensiv eingebunden war, hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, aus welchen Gründen eine Entlassung von Frau Q. und deren Sohn vor dem 31.03.1999 nicht ernsthaft in Betracht kam. Neben der Gewalt- und Bedrohungsproblematik in Bezug auf ihren Ehemann waren für Frau Q. ihre Überforderung im Umgang mit ihrem Kind (ein bei Aufnahme im Frauenhaus sieben Monate alter Säugling) und der insoweit ausgeübte Druck durch ihre Schwiegermutter sowie die Tatsache, dass sie keine richtige Anbindung an eine eigene Familie hatte, die ihr Zuflucht oder Sicherheit hätte geben können, für ihre psychische Verfassung von maßgeblicher Bedeutung. Erschwerend kamen hinzu ein ausgeprägter Minderwertigkeitskomplex und der Umstand, dass die Weihnachtszeit ca. sieben Wochen nach der Frauenhausaufnahme ganz besondere emotionale Belastungen bei ihr auslöste und ferner für sie auf Grund ihrer von der Zeugin glaubhaft geschilderten Persönlichkeitsstruktur und des Zuschnitts der alten (vom Ehemann zwischenzeitlich verlassenen) ehelichen Wohnung eine Rückkehr nach dort nicht ernsthaft in Betracht kam. Die Zeugin hat überzeugend dargelegt, dass sich die psychische Verfassung der Frau Q. erst im März 1999 soweit stabilisiert hatte, dass sie eine eigenverantwortliche Entscheidung über die weitere Gestaltung ihrer Lebensumstände treffen konnte und eine akzeptable Alternative zum Aufenthalt im Frauenhaus jedenfalls bis zum 31.03.1999 nicht bestand. Der Beklagte hat demgegenüber keinerlei sachlich begründete Anhaltspunkte vorgetragen, die hier eine andere Einschätzung zuließen.

38

Da andere Bedenken an der Rechtmäßigkeit der dem Kostenerstattungsanspruch zu Grunde liegenden Hilfegewährung vom Beklagten nicht geltend gemacht werden und auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist der Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus § 3 der "Frauenhausvereinbarung" dem Grunde und der Höhe nach gegeben.

39

Der Anspruch auf eine Verzinsung der Klageforderung (Prozesszinsen) ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, DVBl. 2001, 1067).

40

Die einheitlich auch hinsichtlich des durch Klagerücknahme erledigten Teils des Rechtsstreits zu treffende Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.