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Verwaltungsgericht Minden·6 K 2294/06·19.02.2007

BAföG für türkische Studentin: entschuldigte Erwerbslosigkeit des Vaters zählt mit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Ausbildungsförderungsrecht/BAföG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (türkische Staatsangehörige) begehrte BAföG für Oktober 2005 bis September 2006; der Beklagte lehnte wegen fehlender dreijähriger Erwerbstätigkeit des Vaters in der Sechsjahresfrist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) ab. Das VG verpflichtete zur Förderung, weil nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 BAföG Zeiten entschuldigter Erwerbslosigkeit hinzuzurechnen sind. Arbeitslosigkeit kann auch ohne Bezug von Leistungen nach SGB III/AFG als „nicht zu vertretender Grund“ anerkannt werden, wenn Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und ungekürzter Leistungsbezug (BSHG/SGB II) dies belegen. Auf die Gründe des Verlusts der vorherigen Erwerbstätigkeit komme es grundsätzlich nicht an; entscheidend sei die Nichtausübung danach.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und BAföG für Okt. 2005 bis Sept. 2006 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 8 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 BAföG erlaubt es, vom Erfordernis einer dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit innerhalb der Sechsjahresfrist abzusehen, wenn die Nichtausübung der Erwerbstätigkeit auf einem vom Elternteil nicht zu vertretenden Grund beruht und mindestens sechs Monate rechtmäßige Erwerbstätigkeit im Inland vorliegen.

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Bei § 8 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 BAföG ist für das Vertretenmüssen maßgeblich, ob der Elternteil die anschließende Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit zu vertreten hat; die Ursachen, die zum Eintritt der Erwerbslosigkeit geführt haben, sind grundsätzlich nicht entscheidend.

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Arbeitslosigkeit kann als „nicht zu vertretender Grund“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 S. 3 BAföG auch dann anerkannt werden, wenn wegen fehlender Anwartschaftszeiten kein Leistungsbezug nach AFG/SGB III besteht; die Beschränkung auf solche Fälle in Verwaltungsvorschriften ist zu eng.

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Für den Nachweis entschuldigter Arbeitslosigkeit kann es genügen, dass der Elternteil arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet ist, der Vermittlung zur Verfügung steht und Sozialleistungen ohne Sanktionen wegen Arbeitsverweigerung bezogen werden.

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Steht bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen fest, dass die Behörde ihr Ermessen regelmäßig zugunsten der Förderung ausübt, kann das Gericht die Behörde unmittelbar zur Leistungsgewährung verpflichten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 BAföG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 31.05.2006 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 in I. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrer Geburt mit ihren Eltern, ebenfalls türkische Staatsangehörige, in der Bundesrepublik Deutschland. Ihr Vater hat hier seinen rechtmäßigen Aufenthalt seit 1971, ihre Mutter seit 1982.

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Der Vater der Klägerin war seit Begründung seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig; zuletzt betrieb er vom 25.09.2002 bis zum Entzug der Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit mit Wirkung zum 19.10.2003 in I1. /Region I. eine Schank- und Speisewirtschaft. Seit dem 22.12.2003 ist er arbeitslos gemeldet (Arbeitsamt I. , Agentur für Arbeit I. , seit dem 01.01.2005 K. D. Region I. ), entsprechend einer Bescheinigung des K. D. Region I. vom 26.01.2007 aber auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht vermittelbar.

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Vom 13.10.2003 bis zum 31.12.2004 bezog er vom Sozialamt der Stadt I1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, ab dem 01.01.2005 von der B. K. D. in der Region I. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II) nach dem SGC. II.

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Die Klägerin erwarb im Juni 2004 auf einem Gymnasium in I. die Allgemeine Hochschulreife und ist seit dem Wintersemester 2005/2006 an der Universität C1. im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben.

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Am 31.10.2005 beantragte sie beim Beklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.01.2006 ab, da die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht erfülle. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch komme nur § 8 Abs. 2 BAföG in Betracht, die dort normierten Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da ihr Vater, auf den es unter den gegebenen Umständen ankomme, innerhalb der sechsjährigen Rahmenfrist des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG nicht die geforderte dreijährige Erwerbsfähigkeit aufweisen könne.

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Den hiergegen am 26.01.2006 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurück.

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Am 03.07.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass in der Person ihres Vaters die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG erfüllt seien. Aus den vorgelegten Steuerbescheiden für die Jahre 1999, 2000 und 2003 ergebe sich, dass ihr Vater in dieser Zeit und damit drei Jahre lang innerhalb der sechsjährigen Rahmenfrist rechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Jedenfalls lägen aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG vor, wonach von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit während der Rahmenfrist abgesehen werden könne, wenn sie aus einem vom maßgeblichen Elternteil nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen sei. Als "nicht zu vertretender Grund" im Sinne der Vorschrift sei die Zeit der Arbeitslosigkeit des Vaters ab Oktober 2003 zu berücksichtigen. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit habe er sich, wie sich aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergebe, arbeitslos gemeldet und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 31.05.2006 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass es an dem Nachweis einer mindestens dreijährigen Erwerbestätigkeit des Vaters der Klägerin innerhalb der sechsjährigen Rahmenfrist des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BAföG (01.10.1999 bis 30.09.2005) fehle. Von einer Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit aus nicht zu vertretendem Grund im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG sei nicht auszugehen, weil dem Vater der Klägerin im Jahre 2003 die Gaststättenerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit entzogen worden und deshalb die nachfolgende Erwerbslosigkeit von ihm verschuldet sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 11.01.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erhobene Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung gewährt.

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Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 8 BAföG.

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Zwar liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BAföG offenkundig nicht vor, da die Klägerin als türkische Staatsangehörige nicht unter den in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 BAföG genannten anspruchsberechtigten Personenkreis fällt. Gemäß § 8 Abs. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung aber auch anderen Ausländern gewährt, wenn in ihrer Person oder der ihrer Eltern die besonderen Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

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Eine Förderung der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG scheidet allerdings aus, da diese Vorschrift u.a. voraussetzt, dass der Antragsteller vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts fünf Jahre rechtmäßig erwerbestätig gewesen ist. Dass ist bei der Klägerin nicht der Fall.

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Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG genügt es für den Anspruch auf Ausbildungsförderung jedoch, wenn sich zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Zwar hält sich der Vater der Klägerin seit 1971 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, jedoch fehlt es an der erforderlichen dreijährigen Erwerbstätigkeit innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2005. Aus den von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Steuerbescheiden und der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Auskunft des Finanzamts I. - Land I vom 10.01.2006 hat ihr Vater innerhalb der maßgeblichen Rahmenfrist für die Jahre 1999 und 2000 Einkommensteuererklärungen abgegeben, nicht dagegen für die Folgejahre 2001, 2002 und 2003. Für das Jahr 2003 erfolgte lediglich eine Umsatzsteuererklärung. In der Zeit von Januar 2001 bis September 2002 hat ihr Vater gemäß seinen Angaben vom Verkaufserlös des vormals betriebenen Restaurants gelebt, mit Wirkung vom 11.09.2002 wurde ihm die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer (neuen) Schank- und Speisewirtschaft erteilt, die ihm mit Wirkung vom 19.10.2003 wieder entzogen wurde. In der Folgezeit war der Vater bis zur Aufnahme des Studiums durch die Klägerin arbeitslos. Somit ergibt sich eine anrechenbare Zeit einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit von lediglich ca. 28 Monaten (01.10.1999 bis 31.12.1999, 01.01.2000 bis 31.12.2000, 11.09.2002 bis 31.12.2002, 01.01.2003 bis 19.10.2003) und nicht, wie erforderlich, von wenigstens 36 Monaten (= drei Jahre).

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Vom Erfordernis der mindestens dreijährigen rechtmäßigen Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG aber abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

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Diese Ausnahmevorschrift greift im Falle der Klägerin ein. Zu dem vorgenannten anrechenbaren Zeitraum der rechtmäßigen Erwerbstätigkeit des Vaters der Klägerin sind die Zeiten der Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist ab dem 22.12.2003 (Zeitpunkt der Meldung als arbeitslos und arbeitssuchend beim Arbeitsamt I. ) hinzuzurechnen, sodass die Mindestanzahl von 36 Monaten = drei Jahre erreicht und überschritten wird.

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Bei dem Tatbestandsmerkmal der nicht ausgeübten Erwerbstätigkeit aus nicht zu vertretendem Grunde handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach der in TZ.8.2.10 Buchst. g BAföGVwV getroffenen - für das Gericht allerdings unverbindlichen - Regelung wird Arbeitslosigkeit (nur) dann als entschuldigt angesehen, wenn der arbeitslose Elternteil bestimmte Leistungen nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz (AFG) oder dem Sozialgesetzbuch III (SGC. III) bezogen hat. Dies hat für die Förderungsverwaltung den Vorteil, dass die Arbeitsverwaltung bei Personen, die grundsätzlich einen Anspruch auf die in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift bezeichneten Leistungen haben, prüft, ob eine erwerbsfähige Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und zumutbare Tätigkeiten nicht ablehnt. Diese Regelung ist aber zu eng gefasst, da sie von vornherein solche Ausländer von der Förderungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG ausschließt, deren Elternteile schon wegen fehlender Erfüllung von Anwartschaftszeiten (vgl. z.B. § 123 SGC. III) - wie in der Regel bei selbstständig tätig gewesenen Erwerbstätigen - keine Ansprüche nach dem AFG oder dem SGC. III haben. Auch in diesen Fällen muss aber der Nachweis einer entschuldigten Erwerbslosigkeit möglich sein.

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So auch VG Hamburg, Urteil vom 17.10.2000 - 2 VG 4827/98 -, FamRZ 2001, 1490 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 23.07.2003 - 1 K 2294/02 -, abrufbar bei Juris.

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Dies ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall. Der Vater der Klägerin war nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Oktober 2003 ab dem 22.12.2003 arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Wie sich aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheiden über den Bezug von Leistungen nach dem BSHG und dem SGC. II ab Dezember 2003 ergibt, ist es zu Leistungskürzungen etwa in Folge der Verweigerung zumutbarer Arbeit nicht gekommen. Ein Nachweis über eigene Bemühungen des Vaters der Klägerin um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist für das vorliegende Verfahren nicht zu fordern, denn angesichts des ungekürzten Leistungsbezuges sind sie von ihm etwa schon nicht verlangt worden (was nach Auffassung der Kammer sich dann für das vorliegende Verfahren auch nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfte) oder entsprechende tatsächliche Bemühungen sind erfolglos verlaufen. Wenn man ferner die Auskunft des K. D. Region I. vom 26.01.2007 berücksichtigt, wonach er wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht vermittelbar gewesen sei, spricht zur Überzeugung der Kammer alles dafür, dass er wegen nicht zu vertretender Arbeitslosigkeit aus einem im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG von ihm nicht zu vertretenden Grunde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

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Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des Beklagten, der Vater der Klägerin habe seine Erwerbslosigkeit ab Oktober 2003 deshalb zu vertreten, weil ihm die Gewerbeerlaubnis für die von ihm betriebene Schank- und Speisewirtschaft wegen persönlicher Unzuverlässigkeit entzogen worden sei, greift nicht durch. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG kommt es (ausschließlich) darauf an, ob der maßgebliche Elternteil im Anschluss an Aufgabe oder Verlust einer Erwerbstätigkeit die anschließende Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit zu vertreten hat. Die Gründe, die zum Eintritt der Erwerbslosigkeit geführt haben, sind dabei zunächst grundsätzlich ohne rechtlichen Belang. Dies mag gegebenenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn offenkundig ist, dass der Betreffende aus freien Stücken eine gesicherte Erwerbsposition aufgegeben hat, obwohl er davon ausgehen musste, dass die Möglichkeit einer anschließenden Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eher unwahrscheinlich oder von ihm von vornherein schon gar nicht angestrebt war. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch gerade nicht.

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Obwohl § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 BAföG es bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde stellt, ob von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG abgesehen wird, ist die Sache auch spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2007 ausdrücklich erklärt, dass der Beklagte sein Ermessen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig dahin ausübt, dem jeweiligen Antragsteller Ausbildungsförderung zu leisten. Der Beklagte war daher zur Gewährung der beantragten Ausbildungsförderung und nicht nur zur Neubescheidung der Klägerin zu verpflichten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.