Asylklage Ukraine: Kein subsidiärer Schutz wegen Wehrdienst; interner Schutz in Oblast D.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach teilweiser Klagerücknahme zuletzt subsidiären Schutz sowie hilfsweise nationale Abschiebungsverbote wegen drohender Einziehung zum Militärdienst und Kriegsgefahren in der Ukraine. Das Gericht stellte das Verfahren hinsichtlich der zurückgenommenen Flüchtlingsanerkennung ein und wies die Klage im Übrigen ab. Weder die mögliche Wehrdiensteinziehung noch eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung begründeten hier eine unmenschliche Behandlung; zudem fehlte eine substantiiert dargelegte Gewissensentscheidung. Unabhängig davon wurde der Kläger auf internen Schutz in der relativ stabilen Oblast D. verwiesen; extreme humanitäre Notlagen seien dort nicht beachtlich wahrscheinlich.
Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft eingestellt; im Übrigen Klage (subsidiärer Schutz/Abschiebungsverbote) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die zwangsweise Heranziehung zum allgemeinen Wehrdienst und eine daran anknüpfende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründen für sich genommen weder politische Verfolgung noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; erforderlich sind insbesondere diskriminierende oder unverhältnismäßige Maßnahmen.
Eine Schutzgewährung wegen Verfolgung/Bestrafung im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung kommt in Betracht, wenn der verlangte Militärdienst mit Handlungen verbunden wäre, die unter flüchtlingsrechtliche Ausschluss- bzw. Verbrechenskataloge fallen, oder wenn die Bestrafung an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpft.
Eine auf Art. 9 EMRK gestützte Gewissensentscheidung gegen Kriegsdienst setzt einen ernsthaften und unauflösbaren Gewissenskonflikt voraus, der absolut gegen jede Waffenanwendung gerichtet ist; bloße Furcht vor Kriegseinsatz oder allgemeine Ablehnung des Krieges genügt nicht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist ausgeschlossen, wenn der betroffenen Person in einem anderen Landesteil interner Schutz nach § 3e AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG offensteht, den sie sicher und legal erreichen kann und dessen Inanspruchnahme ihr zumutbar ist.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen humanitärer Bedingungen setzt ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraus; es liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Existenzsicherung durch zumutbare Erwerbstätigkeit und/oder staatliche bzw. familiäre Unterstützung möglich ist.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger gibt an, ukrainischer Staatsangehöriger christlich- orthodoxen Glaubens zu sein und in der Oblast E. gelebt zu haben. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 20. Oktober 2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit ihm reisten seine Lebensgefährtin G. sowie der gemeinsame Sohn T., die Kläger im Verfahren N01, ein. In der Bundesrepublik wurde am 0. Dezember 0000 der weitere Sohn A. geboren.
Am 27. September 2022 stellte der Kläger beim Q. (im Folgenden: P.) einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vom 20. Oktober 2022 erklärte der Kläger, er habe eine dreijährige Ausbildung zum KFZ-Mechaniker absolviert und zuletzt als Holzfäller gearbeitet. Von 2014 bis 2015 habe er Wehrdienst geleistet. Er stamme aus B. in der Oblast E. und sei auch dort gemeldet gewesen, gelebt habe er in der Ukraine mit seiner Lebensgefährtin in Z. in der Oblast E.. 2017 und 2018 hätten sie in Polen gelebt. Er habe dort unterschiedliche Arbeiten verrichtet, z. B. auf dem Bau oder in der Landwirtschaft. Von seinen zwei Schwestern lebe eine in der Bundesrepublik und eine in der Ukraine. Die in der Ukraine lebende Schwester sei Reinigungskraft und er steht mit ihr in Kontakt.
Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt gab er an, dass er aufgrund seines absolvierten Wehrdienstes eingezogen würde und dies nicht wolle, da er nun eine Familie habe. Das Militär versuche bei einer Mobilisierung als erstes, diejenigen, die Wehrdienst geleistet haben, einzuziehen. So hätten sie auch ihn einziehen wollen und seien dafür mit seinem Einberufungsbefehl an seine Meldeadresse gekommen. Er sei aber nicht dort gewesen. Wäre er dort gewesen, hätte das Militär ihn sofort mitgenommen. Sodann habe das Militär Bekannte und Freunde nach ihm befragt. Diese Bekannten und Freunde hätten ihm von dem Einberufungsversuch berichtet. Er habe gehört, dass diejenigen, die sich nicht verpflichten als Deserteure betrachtet und bestraft würden.
Er legte seinen Militärausweis vor.
Bei ihrer persönlichen Anhörung führte die Lebensgefährtin des Klägers aus, als Verkäuferin in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet zu haben. Sie habe in der Ukraine mit ihrem berenteten Vater und ihrem arbeitslosen Bruder zusammengelebt. Zwei weitere Brüder und eine Schwester würden ebenfalls in der Ukraine leben. Eine weitere Schwester lebe in Tschechien. Ihre in der Ukraine lebende Schwester arbeitete als Verkäuferin die beiden Brüder als Fahrer. Im Jahr 2019 seien sie und ihr Lebensgefährte für neun Monate in Polen gewesen, um zu arbeiten. Sie habe dort in einer Fabrik gearbeitet. Davor seien sie bereits einmal drei bis sechs Monate da gewesen. Sie sei vor ca. acht Jahren in Russland zum Arbeiten gewesen.
Nach ihrem Verfolgungsschicksal befragt berichtete sie, mit dem Kläger mitgegangen zu sein. In der Ukraine fielen jeden Tag Bomben und man wisse nicht, wo sie einschlagen und einen töten können. Ihrem Lebenspartner sei angeboten worden, einen Vertrag zu unterzeichnen, um länger Militärdienst zu leisten, was er abgelehnt habe. Die Leute, die bereits Wehrdienst geleistet hätten, würden zuerst eingezogen. Der Kläger sei schriftlich vorgeladen worden, und danach sei das Militär ein paar Mal persönlich gekommen. Das war ca. im Juni 2020. Sie hätten damals ursprünglich wieder nur für ein paar Monate ausreisen wollen. Nun, da Krieg sei, würden sie nicht zurückkehren wollen.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2024, als Einschreiben zur Post gegeben am 24. Mai 2024 verfügte das P. gegenüber dem Kläger, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor. Zugleich wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung vorrangig in die Ukraine zur Ausreise aufgefordert. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Am 26. Mai 2024 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht O. erhoben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren sowie darauf berufen, dass er als pazifistisch eingestellte Person keinen Wehrdienst leisten möchte und ihm bei einer Verweigerung des Kriegsdienstes Inhaftierung oder die Entsendung in ein Strafbataillon drohe.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2024, zu verpflichten, in der Sache erneut zu entscheiden, und zwar wie folgt:
1. dem Kläger den internationalen oder aber inländischen Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG anzuerkennen;
2. oder aber dem Kläger den inländischen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zu gewähren;
3. oder aber zu Gunsten des Klägers die Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen;
4. das in Ziffer 6. verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null zu reduzieren, hilfsweise das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 30 Monate, bestenfalls auf null zu befristen.
Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des P. für Migration und Flüchtlinge vom 21. Mai 2024 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid.
Die Verfahren ist mit Beschluss vom 3. Februar 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht Bezug auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Dateien) der Beklagten zum Kläger sowie seiner Familie.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen hat.
Über den noch aufrecht erhaltenen Teil der Klage kann das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2026 entscheiden, obwohl der Kläger und die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Denn sie wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann, geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Für die Entscheidung über das Klagebegehren ist das erkennende Gericht örtlich zuständig. Das bei dem Verwaltungsgericht O. eingegangene Klageverfahren ist wegen der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Klägers gemäß § 1 i. V. m. § 7 Nr. 50 der Verordnung über die verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz (AsylZustVO) in den Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts übergegangen.
Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des P. vom 21. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG für die Sach- und Rechtslage vor dem Verwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf Feststellung in seiner Person begründeter Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist aus rechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
Zur näheren Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des U. im angegriffenen Bescheid vom 21. Mai 2024, denen gefolgt wird (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) im Zusammenhang mit einer möglichen Einziehung zum Militärdienst droht. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG).
Der Kläger hat weder wegen einer möglichen Heranziehung zum Militärdienst noch wegen einer drohenden Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes einen Anspruch auf subsidiären Schutz.
Nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung stellen weder die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst, wenn sie allgemein gegenüber allen (männlichen) Staatsangehörigen ausgeübt wird, noch eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung für sich genommen eine Form der politischen Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie in unverhältnismäßiger oder diskriminierender Weise erfolgen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG), insbesondere zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines anderen flüchtlingsrelevanten Merkmals getroffen werden sollen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 1 A 3.18 -, juris Rn. 98; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, juris Rn. 19.
Auch kann die Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt eine politische Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG).
Des Weiteren kann die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung eine Verletzung der durch Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützten Gewissensfreiheit darstellen, wenn die Ablehnung des Wehrdienstes mit einem ernsthaften und unauflösbaren Widerspruch zwischen der Pflicht, Wehrdienst zu leisten, und dem Gewissen eines Menschen oder seinen tiefen und echten religiösen oder anderen Überzeugungen verbunden ist und eine Überzeugung oder einen Glauben von ausreichender Stärke, Ernsthaftigkeit, Festigkeit und Bedeutung begründet. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist eine sittliche Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 2011 - 23459/03 - (Bayatyan/ Armenien), hudoc Rn. 110; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 1 VR 12.17 -, juris Rn. 87; Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 -, juris Rn. 27; OVG M.-V., Urteil vom 20. November 2023 - 4 LB 466/20 OVG -, juris Rn. 63 f.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung der Rechte des Klägers aufgrund der zwangsweisen Heranziehung zum Wehrdienst nicht festzustellen.
Nach Artikel 65 Absatz 1 der ukrainischen Verfassung sind ukrainische Staatsbürger u.a. zur Verteidigung des Landes und der Unabhängigkeit und territorialen Integrität der Ukraine verpflichtet. Die Ableistung des Wehrdienstes regelt ein Gesetz, Artikel 65 Absatz 2 der ukrainischen Verfassung. Am 24. Februar 2022 verkündete der ukrainische Präsident Selensky per Erlass eine Generalmobilmachung, welche mittlerweile mehrmals verlängert wurde. Der Mobilisierung unter Zwang unterliegen ukrainische Männer im Alter zwischen 25 und 60 Jahren. Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 25 Jahren dürfen nur freiwillig mobilisiert werden. Von der Generalmobilmachung sind nur bestimmte Personengruppen ausgenommen, u.a. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen kampfuntauglich sind (z.B. Menschen mit Behinderungen), Personen mit mindestens drei Kindern im Alter von bis zu 18 Jahren und Personen mit einem minderjährigen Kind mit Behinderung oder schweren Krankheiten. Aufgrund des Kriegsrechts wurde das Recht auf einen alternativen Zivildienst (Wehrersatzdienst) ausgesetzt. In der Praxis können Personen, welche bestimmten Religionsgemeinschaften angehören und keine Waffen tragen können/dürfen, zu relativ friedlichen Tätigkeiten in der Armee herangezogen werden, beispielsweise in technischen, logistischen oder humanitären Bereichen.
Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Ukraine Mobilisation, März 2024, S. 12, S. 31 ff.; P. für Fremdenwesen (BFA), Länderinformation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 18 ff.; Länder-Analysen Ukraine, Mobilisierung, 19. Dezember 2025, S. 3 ff.
Das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Ukraine zum Militärdienst herangezogen würde. Der Kläger als 38jähriger Ukrainer fällt unter die Gruppe der Männer, die der Generalmobilmachung unterliegen. Zudem hat er im Jahre 2014/15 Wehrdienst geleistet und verfügt damit über eine militärische Vorbildung. Allerdings ist nicht festzustellen, dass diese Heranziehung in diskriminierender Weise erfolgen würde. Soweit er sich darauf beruft, dass Personen, die - wie er - Wehrdienst geleistet haben, primär herangezogen werden, stellt dies keine Diskriminierung dar, sondern ist ein taugliches Auswahlkriterium für die Heranziehung.
Anhaltspunkte dafür, dass Merkmale wie Ethnizität, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe bei der Heranziehung zum Militärdienst eine Rolle spielen, gibt es nicht. Zudem bemüht sich der ukrainische Staat, gegen eine faktische Ungleichbehandlung von Wehrpflichtigen vorzugehen, indem er Korruption im Zusammenhang mit Zahlungen für Freistellungen vom Wehrdienst bekämpft und bestraft.
Vgl. DIS, Ukraine Mobilisation, März 2024, S. 51 ff.; Länder-Analysen Ukraine, Mobilisierung, 19. Dezember 2025, S. 4 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 -, juris Rn. 21 ff.
Ausgehend von den oben dargelegten Maßstäben ist eine Verletzung der Rechte des Klägers wegen einer drohenden Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes ebenfalls nicht festzustellen.
Das Ausmaß der Strafe für die Umgehung des Wehrdienstes in der Ukraine hängt davon ab, in welcher Phase eine Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Wenn eine wehrpflichtige Person ohne triftigen Grund nicht bei der zuständigen Territorialen Zentren für Personalgewinnung und soziale Unterstützung (TZK) erscheint, obwohl sie eine Vorladung erhalten hat, gilt dies als Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldstrafe von 100 bis 200 nicht steuerpflichtigen Mindesteinkommen in Höhe von 3.000 Hrywnja (72,25 Euro) geahndet. Die Strafe für die Wehrdienstverweigerung als Straftat ist in Artikel 336 des ukrainischen Strafgesetzbuches geregelt. Wenn die Person den Wehrdienst nach Erhalt eines Mobilisierungsbefehls und einer ärztlichen Untersuchung verweigert, wird diese Handlung mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft. Unbegründetes Nichterscheinen bzw. nicht rechtzeitiges Erscheinen zum Dienst während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation zieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Genauso bestraft werden die Verweigerung der Erfüllung militärischer Pflichten sowie die Umgehung des Militärdienstes durch Selbstverstümmelung, Vortäuschung einer Krankheit, Dokumentenfälschungen oder durch andere Betrugsformen, wenn die Taten während des Kriegszustandes oder in einer Gefechtssituation begangen wurden. Eigenmächtiges Verlassen des Kriegsschauplatzes oder Weigerung, während des Kampfes die Waffe zu gebrauchen.
Nach Artikel 62 des ukrainischen Strafgesetzbuchs kann das Gericht für bestimmte Straftaten, die von Wehrpflichtigen während der Mobilisierung begangen wurden, auch einen Dienst von bis zu zwei Jahren in einem Strafbataillon verhängen bzw. eine Haftstrafe von bis zu zwei Jahren in einen Dienst in einem Strafbataillon umwandeln. Deserteure könnten ihre Strafe in speziellen Abteilungen für Militärangehörige innerhalb normaler Gefängnisse verbüßen.
Die Gerichte haben in den letzten Jahren nur wenige Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind. Desertion und Wehrdienstentziehung sind in der Regel milder als gesetzlich vorgesehen bestraft worden. Jedoch sind Änderungen des Strafgesetzbuches der Ukraine und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten der Ukraine am 27. Januar 2023 in Kraft getreten. Diese sehen strengere Strafen für Deserteure und Wehrdienstverweigerer vor. Da Strafverfahren in der Regel zwei bis drei Jahre dauern hat sich noch keine Rechtspraxis etabliert und es können keine präzisen Angaben gemacht werden, ob sich die Änderungen in der Praxis durchgesetzt haben. Nach einem Bericht haben die ukrainischen Behörden damit begonnen, mehrjährige Haftstrafen gegen Wehrdienstverweigerer zu verhängen. Während bisher viele Anklagen wegen Wehrdienstverweigerung abgewiesen worden seien, hätten die Gerichte inzwischen begonnen, diese Fälle zu behandeln.
Vgl. DIS, Ukraine Mobilisation, März 2024, S. 45 f.; DIS, Exit Rules, Juni 2023, S. 56 ff.; DIS, Ukraine Prison conditions, 12. November 2021, S. 49; BFA, Länderinformation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 21.
Allein die Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung und Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens durch die Strafgerichte bei der Strafzumessung, zumal im Rahmen eines geordneten und berechenbaren Strafverfahrens, stellt noch keine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung dar.
Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 -, juris Rn. 27 f., VG Augsburg, Urteil vom 25. März 2025, Au 2 K 24.30835, juris Rn. 37 ff.
Zudem geht das Gericht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung droht. Der Kläger konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er vor seiner Ausreise zum Wehrdienst herangezogen werden sollte und sich der Einziehung durch die Ausreise entzogen hat. Seine Ausführungen dazu in der Anhörung beim P. sind derart oberflächlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Wahrheit entsprechen. Auch hält es das Gericht nicht für glaubhaft, dass der Kläger einer künftigen Einberufung entgehen würde. Angesichts der drohenden Folgen der bis zu fünfjährigen Inhaftierung ist vielmehr davon auszugehen, dass er einem Einberufungsbefehl folgen würde. Er hat nicht substantiiert, weshalb er den Kriegsdienst verweigern würde. In seiner Anhörung machte er deutlich, dass er nun - im Gegensatz zu seiner Wehrdienstzeit - eine Familie habe und niemand Krieg wolle. In der Klageschrift wird pauschal die Behauptung aufgestellt, der Kläger sei Pazifist, ohne dies näher zu begründen. Vielmehr geht die Einzelrichterin davon aus, dass der Kläger - verständlicherweise - Angst hat, sein Leben im Krieg zu verlieren. Die Furcht vor dem Kriegseinsatz ist indes keine Gewissensentscheidung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG, da er zumindest auf internen Schutz nach § 3e, § 4 Abs. 3 AsylG in der Oblast D. zu verweisen ist.
§ 3e Abs. 1 AsylG bestimmt, dass die Flüchtlingseigenschaft einem Ausländer nicht zuerkannt wird, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei sind die allgemeinen Gegebenheiten in diesem Landesteil sowie die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. L 337, S. 9 - sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2011/95/EU). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gilt § 3e AsylG entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die Voraussetzungen der § 3e Abs. 1, § 4 Abs. 3 AsylG liegen hier vor.
Die Frage, wann von dem Ausländer „vernünftigerweise erwartet werden kann“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil bzw. dem Landesteil, in dem ihm keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, aufhält, ist dahingehend zu präzisieren, dass dieser Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht. Ein verfolgungssicherer Ort bzw. ein Ort, an dem keine Gefahr eines ernsthaften Schadens droht, bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene - grundsätzlich zumutbare - Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 190 ff., m. w. N.
Zumindest in der Oblast D. besteht für den Kläger keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens (§ 3e, § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Denn es ist nicht beachtlich wahrscheinlich,
vgl. zur Anwendbarkeit dieses Maßstabs sowohl auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 ff.,
dass ihm dort ein solcher Schaden droht.
Die allgemeine Sicherheitslage in der Ukraine im Allgemeinen und insbesondere in der Oblast D. stellt sich wie folgt dar:
Am 24. Februar 2022 haben russische Streitkräfte die Ukraine angegriffen. Am selben Tag wurde in der Ukraine der Notstand verhängt bzw. das Kriegsrecht ausgerufen. Die Sicherheitslage in der Ukraine ist daher unberechenbar. Im ganzen Land kommt es zu Raketen- und Drohnenangriffen, bei denen auch ein Beschuss ziviler Infrastrukturen und Wohnbebauung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kampfhandlungen konzentrieren sich allerdings auf den Osten und Süden des Landes (Regionen Donezk, Charkiw, Saporischschja, Cherson, Sumy und Luhansk). In den im Westen des Landes gelegenen Oblasten Wolyn, Riwne, W., Ternopil, Transkarpatien, Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi sind Frequenz und Intensität der Luftangriffe deutlich geringer ausgeprägt.
Vgl. P. für Fremdenwesen (BFA), Länderinformation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 6 ff.; Q. (P.), Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2 ff.; https://www.auswaertiges-amt.de/de/ service/laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/2019 46, abgerufen am 20. Januar 2026.
In den ersten zwei Jahren des Krieges verzeichnete das Büro des UN-Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) 30.457 zivile Opfer im gesamten Land der Ukraine: 10.582 Tote und 19.875 Verletzte. Unter den erfassten Getöteten waren 587 Kinder, 1.298 Kinder wurden verletzt. Von diesen 30.457 Zivilopfern sind der Großteil in den ersten eineinhalb Jahren ab Kriegsausbruch erfasst, nämlich 27.449 Opfer (9.701 Tote und 17.748 Verletzte). Von diesen 27.449 Opfern wurden 22.188 auf dem Territorium welches unter ukrainischer Kontrolle ist, gezählt: In den Oblasten Donezk und Luhansk waren es 10.611 Zivilopfer, in den anderen Regionen (Kiew, Tscherkassy, Tschernihiw, Iwano-Frankiwsk, Charkiw, Cherson, Kirowohrad, Mykolajiw, Odessa, Sumy, Saporischschja, Dnipropetrowsk, Chmelnyzkyj, W., Poltawa, Riwne, Ternopil, Winnyzja, Wolyn, Schytomyr, nicht mit einbezogen sind Tscherniwzi und Transkarpatien) waren es 11.577 Zivilopfer. Das OHCHR geht davon aus, dass die tatsächlichen Zahlen wesentlich höher liegen, da sich der Eingang von Informationen aus einigen Orten, an denen intensive Kampfhandlungen stattgefunden haben, verzögerte und viele Berichte noch nicht bestätigt wurden.
Vgl. https://www.ohchr.org/sites/default/files/2024-02/two-year-update-protection-civilians-impact-hostilities-civilians-24.pdf; https://www.ohchr.org/en/
news/2023/09/ukraine-civilian-casualty-update-24-september-2023, jeweils abgerufen am 20. Januar 2026.
Das macht bei einer geschätzten Bevölkerungszahl der Ukraine von 39 Millionen Menschen im Jahr 2025,
vgl. https://www.unfpa.org/data/world-population/UA, abgerufen am 20. Januar 2026,
oder laut Strategiepapier der ukrainischen Regierung zur demografischen Lage und Entwicklung des Landes 36 Millionen,
vgl. P., Briefing Notes vom 14. Oktober 2024, S. 9,
und einer Anzahl an zivilen Opfern von 30.457 einen Prozentsatz von 0,08 % aus.
Ein Übergreifen aktiver Kampfhandlungen durch eine mögliche (erneute) Offensive russischer Streitkräfte von belarussischem und/oder russischem Territorium auf die angrenzenden Gebiete im Westen, im Zentrum sowie im Norden der Ukraine kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dieses Szenario wird jedoch nach Einschätzung der US-amerikanischen Denkfabrik Institute for the Study of War (ISW) als „außerordentlich unwahrscheinlich“ angesehen. Derweil beobachtet das ISW russische Bemühungen, seine Kontrolle über Belarus zu verstärken. Ungeachtet dessen können Luftangriffe durch russische Streitkräfte nach wie vor das gesamte Territorium der Ukraine betreffen.
Vgl. BFA, Länderinformation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 6 ff.; P., Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2 ff.
Die Oblast D. liegt im Grenzgebiet zu Belarus und zu Polen im Nordwesten der Ukraine. Die Sicherheitslage erscheint derzeit verhältnismäßig stabil. Im Jahr 2022 wurden in D. insgesamt acht Vorfälle mit fünf zivilen Todesopfern verzeichnet. Im Jahr 2023 wurden zehn Vorfälle mit drei zivilen Todesopfern bekannt. Diese starben bei einem Luftangriff in der Nacht auf den 15. August 2023 in der Stadt K.. Im Jahr 2024 gab es sieben Vorfälle mit vier Todesopfern. Im Jahr 2025 gab es 14 Vorfälle mit zwei zivilen Opfern. Im Jahr 2026 gab es bisher zwei Luftangriffe - jeweils einer in S. und K. - ohne zivile Todesopfer.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 10. Februar 2025, S. 9 und vom 12. März 2024, S. 8; P., Länderkurzinformation Ukraine Erkenntnisse zur aktuellen Sicherheitslage in den Verwaltungsgebieten (Oblaste), vom 1. September 2023, S. 2, m. w. N.; https://acleddata.com/ukraine-conflict-monitor/#dash, abgerufen am 20. Januar 2026.
Mit dieser Einschätzung der verhältnismäßig stabilen Lage in D. korrespondieren auch die Angaben aus den wöchentlichen Briefing Notes des P. für die Ukraine im Zeitraum von Januar 2024 bis Januar 2026, in denen u. a. über die aktuelle Entwicklung des Kriegsgeschehens berichtet wird. Denn den Berichten sind lediglich vereinzelte Angriffe auf den Westen der Ukraine, insbesondere auf die Oblast D., zu entnehmen: Es wird in der Zeit vom 18. bis 22. Juni 2024 von Raketen- bzw. Drohnen-Angriffen auf zahlreiche Infrastrukturobjekte (Energieanlagen) u.a. in den westukrainischen Oblasten Winnyzja und W. - allerdings ohne zivile Opfer - berichtet. Zudem gab es am 15. Juli 2024 einen Granatenangriff auf ein Rekrutierungszentrum der ukrainischen Armee in der Oblast W.. Bei einem massiven russischen Drohnen- und Raketenangriff am 26. August 2024 wurde in der Oblast D. ein Mensch getötet. Am 4. September 2024 starben sieben Menschen bei einem russischen Raketenangriff in der Oblast W.. Bei schweren russischen Luftangriffen am 17. November 2024 gab es unter anderem ein Todesopfer in W.. Infolge eines russischen Drohnenangriffs am 2. Dezember 2024 wurde in der Stadt E. eine Person getötet. Bei einem weiteren Drohnenangriff auf die Energieversorgung R. in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 2024 starb eine weitere Person. In der Nacht zum 27. Januar 2025 wurden mehrere Landesteile, darunter auch das westukrainische Karpatenvorland, durch russische Kampfdrohnen angegriffen, die insbesondere auch Infrastrukturanlagen abzielten und teilweise Brände auslösten. Am 6. Juni 2025 starben zwei Menschen im nordwestukrainischen K. (Region D.). Eine Angriffswelle, bei der nach ukrainischen Regierungsangaben vom 12. Juli 2025 mehrere Personen getötet worden (vier in der Region Donezk, jeweils zwei in den Regionen Tscherniwzi, Sumy und Dnipropetrowsk), galt laut russischem Verteidigungsministerium angeblich dem militärisch-industriellen Komplex der Ukraine, einschließlich der Westukraine. Am 30. August 2025 wurde der ukrainische Abgeordnete und ehemalige Parlamentspräsident (2016-2019) Andrij Parubij in W. getötet. Im September seien zudem Energieanlagen in der West- und Zentralukraine Ziel russischer Angriffe gewesen. Die ukrainischen Behörden meldeten in der Nacht zum 5. Oktober 2025 den seit Kriegsbeginn mit 140 Drohnen und 23 Raketen bislang umfangreichsten Luftangriff auf die ansonsten als vergleichsweise sicher geltende Region W. an der Grenze zu Polen. Hier seien neben Industrieanlagen ebenfalls Einrichtungen der Energieversorgung betroffen gewesen.
Vgl. P., Briefing Notes vom 6. Oktober 2025; 1. September 2025; 14. Juli 2025; vom 16. Juni 2025; vom 3. Februar 2025, S. 9; vom 9. Dezember 2024; vom 2. Dezember 2024; vom 18. November 2024; vom 9. September 2024; vom 2. September 2024; vom 22. Juli 2024; vom 24. Juni 2024 (Stand ausgewerteter Briefing Notes: 19. Januar 2026).
Vor diesem Hintergrund kann für die relevante Oblast D. nicht festgestellt werden, dass die vom russischen Angriffskrieg ausgehende willkürliche Gewalt ein besonders hohes Ausmaß für die Zivilbevölkerung erreicht hat. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der internationale Konflikt in der Ukraine durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass die russische Kriegspartei militärisch erfahren und professionell organisiert ist und über sehr große personelle und materielle Reserven verfügt. Ein Ende der militärischen Auseinandersetzungen ist derzeit - trotz internationaler Bemühungen um einen Waffenstillstand - nicht absehbar. Diese Tatsache wirkt sich verschärfend auf die Bedrohungslage aus. Gleichwohl ist auf absehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass die Zivilbevölkerung in der Oblast D. durch die Kriegsereignisse in erheblichem Umfang an Leben und Gesundheit gefährdet wird. Individuell gefahrerhöhende Umstände für den Kläger sind nicht erkennbar.
Der Kläger kann die Oblast D. sicher und legal erreichen und sich dort niederlassen. Angesichts des derzeit gesperrten Luftraums in der Ukraine,
vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service /laender/ukraine-node/ukrainesicherheit/201946, abgerufen am 20. Januar 2026,
ist der Kläger auf den Landweg zur Rückkehr zu verweisen. D. grenzt an die Nachbarländer Polen und Belarus, über welche der Kläger auf direktem Weg in die sichere Region einreisen kann.
Er kann sich dort auch niederlassen, denn die ukrainische Verfassung garantiert jeder Person, die sich legal in der Ukraine aufhält, Bewegungsfreiheit, freie Wahl des Wohnorts sowie das Recht, aus der Ukraine auszureisen - soweit Gesetze keine Beschränkungen vorsehen (Artikel 33 der Verfassung).
Vgl. BFA, Länderinformation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 37.
Von dem Kläger kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in der Oblast D. aufhält.
Die Existenzbedingungen sind in der Oblast D. - trotz der landesweit durch den Angriffskrieg verursachten dramatischen Verschlechterung des Lebensstandards - noch knapp ausreichend und die Grundversorgung ist gesichert.
Vgl. zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in weiten Teilen der Zentral- und Westukraine VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. August 2025 - VG 39 K 441/24 A -, juris, sowie Urteil vom 1. Juli 2025 - 39 K 1/24 A -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2025 - AN 4 K 24.32419 -, juris; Schl.-H. OVG, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2023 - 9 A 9/21 - juris S. 3; für die Oblaste Iwano-Frankiwsk und Tscherniwzi (für die die Lage mit der in der Oblast D. vergleichbar ist) OVG M.-V., Urteil vom 20. November 2023 - 4 LB 466/20 OVG -, juris Rn. 58 ff.; vgl. für den Oblast Transkarpatien (für den die Lage mit der in der Oblast D. vergleichbar ist) Bay. VGH, Urteil vom 8. April 2024 - 11 B 20.30362 -, juris Rn. 39 ff.
Die aktuelle wirtschaftliche und humanitäre Situation in der Ukraine stellt sich wie folgt dar:
Durch die flächenmäßige Größe der Ukraine und die regional variierende Intensität der Kampfhandlungen unterscheiden sich die Bedarfslagen der Bedürftigen im Land. Seit Beginn des großflächigen Krieges im Februar 2022 ist die ukrainische Bevölkerung mit einem beträchtlichen monatlichen Einkommensverlust konfrontiert. Mit Stand Mai 2025 waren 97.500 Personen als erwerbslos registriert. Der Arbeitsmarkt ist von informeller Beschäftigung und einem Mangel an Arbeitskräften geprägt. Angriffe auf die Infrastruktur führen zu massiven Beeinträchtigungen essenzieller Dienstleistungen wie Zugang zu Elektrizität, Wasser und Gas. Viele Wasser- und Wärmekraftwerke sind aufgrund der russischen Angriffe schwer beschädigt, und es kommt zu landesweiten Notfallabschaltungen im Energieinfrastrukturbereich. In der Oblast D. stellt sich die Wasser- und Hygienesituation jedoch als wenig angespannt dar. Die Nahrungsmittelproduktion in der Ukraine sinkt. Das Niveau der Nahrungsmittelsicherheit ist in den verschiedenen Regionen sowie je nach Bevölkerungsgruppe unterschiedlich. Unter Binnenvertriebenen ist der Bedarf an Nahrungsmitteln besonders hoch. Auch vor allem ältere, alleinlebende Personen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Mehrere vulnerable Bevölkerungsgruppen sind seit Kriegsbeginn berechtigt, Nahrungsmittelpakete zu beziehen. Der russische Angriffskrieg hat der ukrainischen Landwirtschaft massive Verluste zugefügt. Die landwirtschaftliche Infrastruktur wird durch russische Angriffe beschädigt. Die Landwirtschaft und ländliche Gemeinden sind mit Kontaminierungen durch Landminen konfrontiert. Die Kampfhandlungen verursachen beträchtliche Umweltschäden. Gemäß dem UN-Welternährungsprogramm sind 2,4 Millionen Menschen in der Ukraine von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Für die in Rede stehende Oblast D. sind keine Daten zur Nahrungsmittelunsicherheit vorhanden. Die Angriffe Russlands in der Ukraine führen zur massiven Zerstörung und Beschädigung von Wohnraum. Wegen der vielen Binnenvertriebenen und der somit stark gestiegenen Nachfrage nach Wohnraum schnellten die Wohnungspreise in der Westukraine in die Höhe. Vor allem Binnenvertriebene sind von hohen Wohnkosten betroffen, da sie mehrheitlich in Mietverhältnissen leben. Sozialwohnungsprogramme existieren praktisch nicht, obwohl gesetzlich vorgesehen. Der Sozialwohnungssektor wurde mit unzureichenden finanziellen Mitteln ausgestattet. Vereinzelt wird von regionalen, städtischen oder Universitätsverwaltungen die Nutzung des verfügbaren Wohnraums als sozialer Wohnraum angeboten. Eine große soziale Herausforderung stellt das Problem der Obdachlosigkeit dar. Humanitäre Hilfe wurde mittlerweile auf alle Regionen der Ukraine ausgedehnt.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 43 ff.
Das Sozialschutzsystem in der Ukraine besteht aus einem breiten Spektrum an Sozialhilfen, Leistungen, Subventionen und Ansprüchen. Das soziale Sicherungsnetz umfasst unter anderem ein garantiertes Mindesteinkommen, Wohnbeihilfen, Zahlungen an Alleinerziehende, soziale Unterstützung beeinträchtigter Personen, Geburtenzuschüsse sowie Unterstützung Binnenvertriebener. Die ukrainische Regierung ist zur Finanzierung ihrer sozialen Unterstützungsprogramme von ausländischen Geldern abhängig. Sozialunterstützungen werden ohne nennenswerte Verzögerungen ausbezahlt. Das ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Das Existenzminimum für Kinder im Alter von bis zu sechs Jahren beträgt Hrywnja (UAH) 2.563 (ca. 54 Euro). Für Kinder zwischen sechs und 18 Jahren beträgt das Existenzminimum UAH 3.196 (ca. 67 Euro). Das Existenzminimum für arbeitsfähige Personen beträgt UAH 3.028 (ca. 63 Euro). Für arbeitsunfähige Personen beträgt das Existenzminimum UAH 2.361 (ca. 49 Euro). Die Höhe des monatlichen Mindestlohns beträgt UAH 8.000 (ca. 167 Euro). Jeder Ukrainer, der seine Arbeit verloren hat, ist berechtigt, Arbeitslosengeld zu beziehen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt von mehreren Faktoren ab, darunter Dauer und Höhe der Entlohnung des der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitslosengeld wird zu Kriegszeiten grundsätzlich bis zu 90 Tage lang ausbezahlt bzw. im Falle 58-59-Jähriger bis zu 360 Tage lang. In der Praxis sind sehr viele erwerbslose Personen auf ihre Ersparnisse sowie auf Unterstützung durch Familienangehörige, Freunde und freiwillige Helfer angewiesen, um ihren Bedarf abzudecken.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 47 ff.
Die Ukraine befindet sich in einer Früh- bzw. Vorbereitungsphase der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft. Der Krieg hat die Wirtschaft der Ukraine hart getroffen, dennoch ist die Wirtschaft aufgrund der breit angelegten finanziellen Unterstützung des Westens resilient. Zu den Problemen gehören Korruption, Wettbewerbsfähigkeitsmängel und ein großer Anteil an informeller Wirtschaft. Gemäß vorläufigen Daten ist das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) im ersten Quartal 2025 um 1,1 % gestiegen, verglichen mit dem ersten Quartal des Vorjahres. Im Jahr 2024 wuchs die ukrainische Wirtschaft um 6,5 %, im Jahr 2023 um 5,3 %, nachdem sie im Jahr 2022 um 28,8 % geschrumpft war. Das Bankensystem ist als Ergebnis einer umfassenden Reorganisation stabil geblieben. Die Wirtschaft wird von Privatunternehmen dominiert. Viele Unternehmen, welche in den Kriegsgebieten angesiedelt waren, haben ihre Standorte aus den vulnerablen Regionen im Süden und Osten der Ukraine wegverlagert und sich in strategisch sichereren Gebieten der Zentral- und Westukraine niedergelassen. Die Unternehmen haben sich an die schwierigen Bedingungen angepasst.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 49, und vom 10. Februar 2025, S. 50.
Die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems in der Ukraine ist wegen des Krieges sowie der unterbrochenen Wasser- und Energieversorgung beeinträchtigt. Besonders im Osten und Süden des Landes ist das Gesundheitssystem stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung wird durch hohe Kosten, zeitliche Einschränkungen sowie begrenzte Transportmöglichkeiten behindert. Die Weltgesundheitsorganisation dokumentierte in der Ukraine im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 10. Dezember 2025 2.781 Angriffe auf die Gesundheitsversorgung, welche zum Tod von 224 Personen und zu 897 Verletzten führten. 1367 der Angriffe ereigneten sich im Jahr 2022, wodurch 108 Personen getötet und 161 Personen verletzt wurden. Im Jahr 2023 wurden 370 Angriffe mit 24 Toten und 132 Verletzten verzeichnet. Im Jahr 2024 kam es zu 488 Angriffen mit 73 Toten und 405 Verletzten. Im Jahr 2025 kam es zu 579 Angriffen, bei denen 19 Personen getötet und 204 Personen verletzt wurden. In diesem Jahr sind bisher 23 Angriffe mit 7 Toten und 16 Verletzten registriert. Die meisten Angriffe ereigneten sich im März 2022 (464 Angriffe, 76 Tote, 33 Verletzte). Im Gesundheitsbereich herrschen ein Personalmangel und eine beträchtliche Personalfluktuation. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Die medizinische Versorgung in Notsituationen ist in den Ballungsräumen befriedigender als auf dem Land. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen auf dem Land, sind oftmals unzureichend. Im Gesundheitssektor sind die Gehälter niedrig. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend, sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. Der Gesundheitsetat ist chronisch unterdotiert, und Korruption grassiert. Die vor ein paar Jahren begonnene Systemreform wird fortgesetzt. Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems eingeleitet. Eingeführt wurde unter anderem das System der ’Familienärzte’. Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Im Jahr 2018 wurde ein Nationaler Gesundheitsdienst (NGD) gegründet, welcher auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. 2018/2019 wurde in einer ersten Phase der Gesundheitsreform die primärmedizinische/hausärztliche Versorgung auf Finanzierung über den NGD umgestellt. Das Affordable Medicines Programme hat 2017 begonnen. Die Essential Medicines List enthält ca. 400 Wirkstoffe, die für stationäre Patienten kostenlos sein sollten. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser bzw. gewerblich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Die traditionellen und kulturell verankerten informellen Zahlungen im Gesundheitssektor sind weitverbreitet, obwohl sie gesetzeswidrig sind. Die Verfassung der Ukraine garantiert eine kostenlose Gesundheitsversorgung. Im Gesundheitsbereich bestehen nach Feststellungen der Vereinten Nationen sowie des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes substanzielle (z. T. gravierende) Defizite. Diese betreffen sowohl den zumutbaren Zugang zu Gesundheitseinrichtungen bzw. -dienstleistungen (auch Notfallmedizin, Erstversorgung und Diagnose) als auch die Versorgung mit Medikamenten. Mit der Fortdauer des Konflikts steigt die Anzahl der traumatherapie- und behandlungsbedürftigen Menschen rasant. Darunter sind neben den direkten Konfliktopfern zahlreiche Veteranen, Binnenvertriebene sowie Opfer von Minen, Sprengfallen und nicht-explodierten Kampfmitteln.
Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staaten-dokumentation Ukraine vom 26. Juni 2025, S. 53 ff.; https://extranet.who.int/ssa/Index.aspx, abgerufen am 20. Januar 2026.
Für die hierzu vorzunehmende Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15.
Der Kläger wird bei einer Rückkehr mit seiner Ehefrau und den zwei Kindern in die Ukraine, hier die Oblast D., nicht in die Gefahr der Verelendung geraten. Von dem 38-jährigen, grundsätzlich erwerbsfähigen Kläger und seiner erwerbstätigen 40-jährigen Lebenspartnerin kann erwartet werden, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Er verfügt über eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und Berufserfahrung als Holzfäller, im Bausektor und in der Landwirtschaft. Sie arbeitete im Einzelhandel und in einer Fabrik. Sie werden daher in der Lage sein das Existenzminimum in Höhe von 11.815 UAH (ca. 247 Euro) durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern, selbst wenn sie jeweils nur den monatlichen Mindestlohn erhalten würden (UAH168.000, ca. 334 Euro). Zudem besteht die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beantragen, da das ukrainische Sozialschutzsystem aufgrund ausländischer Gelder aufrechterhalten werden konnte. Hinzutritt, dass der Kläger und seine Lebensgefährtin noch Familie in der Ukraine haben, auf dessen Unterstützung sie verwiesen werden können.
Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das P. ebenfalls zu Recht abgelehnt. Insoweit nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst erneut Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des P. in dem angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2024, denen wiederum gefolgt wird (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK folgt für den Kläger nicht aus der allgemeinen humanitären Lage in der Ukraine.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können, selbst wenn sie nicht einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Zwar haben die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Denn Art. 3 EMRK dient - wie die EMRK insgesamt - hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Gleichwohl erfordert aber die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des EGMR eine gewisse Flexibilität, um in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. Eine Abschiebung kann danach dann Art. 3 EMRK verletzen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen.
Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 - 60367/10 (S.H.H./ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 74, und vom 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi/ Vereinigtes Königreich) -, hudoc Rn. 278; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 und 10, und Urteile vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 10, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25.
Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 10.
Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Dieses kann erreicht sein, wenn er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält.
Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41738/10 (Paposhvili/ Belgien) -, hudoc Rn. 174; BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12.
Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger und seiner Familie bei einer Rückkehr in die Ukraine keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Verhältnisse. Denn das Gericht geht - wie bereits dargelegt - nicht davon aus, dass sie bei einer Rückkehr in eine extreme Notsituation geraten werdem. Der ukrainische Staat leistet Erhebliches, um die Versorgung mit elementaren Gütern sicherzustellen, was jedenfalls im westlichen Landesteil auch gelingt. Eine entsprechende Wohnsitznahme ist zuzumuten.
Der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung steht auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur ergehen, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Dafür ist hier nichts mit Substanz dargelegt worden und auch nicht anderweitig ersichtlich.
Ebenso wenig ist das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AsylG zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf die zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides vom 21. Mai 2024 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO und beruht im Übrigen auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und Satz 2, § 709 Satz 2 ZPO.