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Verwaltungsgericht Minden·6 K 2044/12·03.01.2013

Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII gegen Kindergartenleiterin rechtmäßig

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich als Drittbetroffene gegen die dem Einrichtungsträger gegenüber verfügte Untersagung, sie weiter als Leiterin eines kommunalen Kindergartens zu beschäftigen. Streitpunkt war, ob Tatsachen eine fehlende Eignung i.S.d. § 48 SGB VIII tragen und ob die Ermessensausübung verhältnismäßig ist. Das VG hielt die Klage trotz mittelbaren Eingriffs in Art. 12 GG für unbegründet und bestätigte die Untersagung. Aufgrund konkreter, dokumentierter Führungs-, Organisations- und Aufsichtsmängel sei das Wohl der Kinder nicht mehr gewährleistet; mildere Mittel seien nicht gleich geeignet.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Tätigkeitsuntersagung der Weiterbeschäftigung als Kindergartenleiterin abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtungsklage einer in einer Jugendhilfeeinrichtung beschäftigten Person gegen eine an den Träger gerichtete Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII ist zulässig, wenn der Bescheid mittelbar und nachhaltig in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift.

2

§ 48 SGB VIII setzt für eine Tätigkeitsuntersagung voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die betroffene Person besitze die für die konkrete Funktion erforderliche fachliche oder persönliche Eignung nicht; bloße Vermutungen oder unbelegte Wertungen genügen nicht.

3

Der Eignungsmaßstab richtet sich nach Aufgaben- und Verantwortungsbereich; an Leitungskräfte in Kindertageseinrichtungen sind wegen Personalführung, Organisation und Konfliktmanagement gesteigerte Anforderungen zu stellen.

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Für Maßnahmen nach § 48 SGB VIII ist nicht erforderlich, dass eine akute oder abstrakte Kindeswohlgefährdung bereits feststeht; ausreichend ist, dass infolge der Eignungsmängel das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betreuten Kinder nicht mehr gewährleistet ist.

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Bei der Ermessensausübung nach § 48 SGB VIII sind das Individualinteresse am Erhalt der Funktion und das am Kindeswohl orientierte öffentliche Interesse abzuwägen; eine auf die Leitungsfunktion beschränkte Untersagung kann verhältnismäßig sein, wenn gleich geeignete mildere Maßnahmen nicht ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG§ 48 SGB VIII§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 48 SGB VIII i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG§ 45 bis 48a SGB VIII§ 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die im Jahre 1956 geborene Klägerin trat Anfang 1993 als Leiterin des Kindergartens O. "I. " in den Dienst der Beigeladenen. Nach etlichen Beschwerden von Mitarbeiterinnen dieses Kindergartens über die Klägerin und erfolglos gebliebenen Gesprächen zwischen ihr und dem Beigeladenen sprach letzterer mit Zustimmung des Personalrats die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu Mitte 1994 aus. Das ArbG Q. gab der Kündigungsschutzklage der Klägerin statt. Im Berufungsrechtszug vor dem LAG I1. schlossen die damaligen Beteiligten einen Vergleich, demzufolge die Klägerin seit Mitte August 1996 als Leiterin des in O. neu errichteten kommunalen Kindergartens "N. " (im Vergleich als "J. C. " bezeichnet) tätig wurde. Nach Beschwerden von Eltern über die Qualität der dortigen Kindergartenarbeit und damit verbundenen Vorwürfen gegen die Klägerin sowie nach Versetzungsanträgen aller weiteren Mitarbeiterinnen dieses Kindergartens erwog die Beigeladene Anfang 2001 eine Rückstufung der Klägerin zur Gruppenleiterin. Die Klägerin war aber nicht zu einem Verzicht auf ihre Leitungsfunktion bereit. Von einer seinerzeit angedachten Änderungskündigung nahm die Beigeladene mangels Erfolgsaussicht Abstand. Nach zehn Supervisionsterminen mit dem Mitarbeiterteam des Kindergartens "N. " ab Herbst 2001 trat eine vorübergehende Beruhigung der Situation ein.

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Seit Sommer 2011 ergaben sich erneut Schwierigkeiten in diesem Kindergarten, ausgelöst durch abermalige Beschwerden von Eltern und Mitarbeiterinnen über die Arbeitsweise und das Verhalten der Klägerin. J. Oktober 2011 stellte die Beigeladene in einem Gespräch mit dem Mitarbeiterteam erhebliche Spannungen zwischen der Klägerin und zwei Erzieherinnen fest. Daraufhin veranlasste die Beigeladene die Einschaltung der Fachberaterin für kommunale Kindergärten des Kreises Q. . J. November 2011 verschärften sich die Spannungen zwischen der Klägerin und den übrigen Mitarbeiterinnen des Kindergartens, und in einem Gespräch mit der Beigeladenen bemängelte der Elternbeirat fehlende Kompetenz der Klägerin und sah bei ihr besondere Schwierigkeiten in der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht. Der Beigeladene nahm dies zum Anlass, im Januar 2012 sieben Abmahnungen wegen behaupteter arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen gegen die Klägerin auszusprechen, denen diese aber nachhaltig entgegentrat. In der Folge kam es zu weiteren massiven Beschwerden von Eltern und Mitarbeiterinnen über die Klägerin; einige Eltern weigerten sich, ihre Kinder für die Dauer der Tätigkeit der Klägerin im Kindergarten "N. " dorthin zu schicken.

4

Mitte März 2012 fand im Kindergarten ein Gespräch zwischen der Klägerin, der Fachberaterin des Kreises Q. und einer Mitarbeiterin des von der Beigeladenen mittlerweile eingeschalteten Beklagten statt. Die Mitarbeiterin des Beklagten vermerkte dazu, dass die Klägerin sehr wenig in der Lage sei, ihren Anteil an der in der Einrichtung vorherrschenden Situation zu sehen. Auf Grund des hohen Eskalationsgrades und des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin sei deren Weiterbeschäftigung in der Einrichtung durchaus kritisch zu bewerten. Zunächst sei aber das Ergebnis einer vereinbarten Hospitation in der Einrichtung durch die Fachberaterin des Kreises abzuwarten.

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Die Fachberaterin des Kreises Q. teilte der Beklagten zur Bewertung ihrer Beobachtungen vom 4.4.2012 anlässlich einer unangemeldeten Hospitation im Kindergarten mit, dass die dortige Eskalation sehr hoch einzustufen sei und man durchaus von einem harten Konflikt sprechen könne. Alarmzeichen seien insbesondere die Trennungsabsichten der pädagogischen Fachkräfte und die Tatsache, dass der Konflikt die Grenzen der Einrichtung schon verlassen habe. Es seien dringend Maßnahmen erforderlich, um die Leitung und die Mitarbeiterinnen aus den kontraproduktiven Entwicklungen herauszusteuern. In ihrer Bewertung der Beobachtungen anlässlich einer weiteren unangemeldeten Hospitation am 25.4.2012, die im Rahmen einer Dienstbesprechung der Klägerin mit fünf pädagogischen Fachkräften im Kindergarten stattfand, hielt die Fachberaterin mit näheren Ausführungen fest, dass sich deutliche Mängel in den Führungskompetenzen der Leitung gezeigt hätten. Wegen der Störungen der Wechselbeziehungen zwischen Team, Leitung und Eltern mit einhergehendem Vertrauensverlust und des fachlichen Mangels an Führungskompetenzen der Leitung seien in diesem Stadium positive Entwicklungen langfristig nicht zu erwarten.

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Anfang Mai 2012 kam es zu einem Gespräch des Beklagten mit der Klägerin und der Fachberaterin des Kreises Q. . Dabei erklärte die Klägerin laut Protokoll des Beklagten, für sie stünden die Kinder an erster Stelle und ihr sei das Kindeswohl ganz wichtig. Die anwesenden drei Mitarbeiter des Beklagten gewannen im Gespräch den Eindruck, dass die Klägerin zwar ihre eigenen Konfliktanteile zu bearbeiten versuche, andererseits aber eine deutliche Tendenz erkennen lasse, dass alle Störungen und Konflikte von außen her kämen und auf andere Ursachen zurückzuführen seien. Sie könne zwar sehr mütterlich und emotional auf Menschen eingehen, habe aber nicht den Gesamtüberblick, den man bei einer Leiterin voraussetze, und bleibe weit hinter den qualitativen Ansprüchen an eine Kindergartenleiterin zurück. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen für ein Management eines Kindergartens. Auch die Beziehung zu den Eltern scheine gestört. Alle Vorkommnisse, insbesondere auch die Themen, die mit Aufsicht zu tun hätten, seien unbearbeitet.

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Eine Woche später führten eine Mitarbeiterin des Beklagten und die Fachberaterin des Kreises Q. auch mit zwei Vertretern der Beigeladenen ein Gespräch. Hierüber vermerkte die Mitarbeiterin des Beklagten ihre Einschätzung, dass die Beigeladene mit der vorliegenden Situation überfordert sei und die Rechtslage möglicherweise nicht richtig einschätze. Es sei nicht möglich, als Folge einer Tätigkeitsuntersagung, die nur die Rolle der Leitung betreffen würde, eine Kündigung auszusprechen.

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Mit Bescheid vom 4.6.2012 untersagte der Beklagte bezüglich des Kindergartens "N. " zum einen der Beigeladenen die Weiterbeschäftigung der Klägerin als Leiterin (Tätigkeitsuntersagung) und gab zum anderen der Beigeladenen als Einrichtungsträger auf, dem gesamten Team der Einrichtung für mindestens ein Kindergartenjahr Supervision durch einen Supervisor bzw. Beratung durch eine Beratungsfachkraft zu gewähren. Zur Begründung der Tätigkeitsuntersagung führte der Beklagte aus, es gebe in der Einrichtung eine starke Verunsicherung - wohl auch bei der Klägerin - und große Angst vor neuen Unfällen oder Vorfällen. Zwischen der Leiterin und mehreren Mitarbeitern herrsche ein Klima des Misstrauens, so dass etwa bei vorgekommenen Verletzungen kleiner Kinder oder der Gefahr ihrer Verletzung auf Grund fehlender Beaufsichtigung nicht mehr die Frage der Vermeidung solcher Vorfälle im Mittelpunkt stehe, sondern die Frage, ob die Leiterin oder Mitarbeiter oder Andere an diesen Vorfällen die Schuld trügen. Der Beklagte bezog sich außerdem auf die Einschätzungen der Fachberaterin des Kreises Q. und seiner eigenen Mitarbeiterin anlässlich der Einrichtungsbesuche und des Gesprächs mit der Klägerin. J. Übrigen sei es der Klägerin beispielsweise nicht gelungen, in der eskalierten und emotional aufgeladenen Situation in der Einrichtung Regeln aufzustellen, die es künftig ausschließen sollten, dass Kindergartenkinder außerhalb der Einrichtung von Passanten aufgegriffen werden müssten und Unfälle infolge einer Aufsichtspflichtverletzung geschähen. Die Klägerin lasse keine Einsicht erkennen, dass bei unter drei Jahre alten Kindern ein deutlich erhöhtes Aufsichtsbedürfnis bestehe. Darüber hinaus bestehe eine erhebliche Verunsicherung zwischen der Klägerin und den Eltern, die sich teilweise vehement schriftlich beschwerten und ihre Kinder nicht mehr durch die Klägerin betreut wissen wollten. Für eine Leiterin sei es wichtig, Sorgen und Gefühle von Eltern zumindest erst einmal anzunehmen und nicht sofort eine konträre, nicht akzeptierende Haltung einzunehmen. Das Vertrauensverhältnis mit der Beigeladenen als Einrichtungsträger sei gleichfalls nicht mehr vorhanden. Obendrein sei letztlich die Klägerin als Kindergartenleiterin zuständig für die Umsetzung von Bildung und Förderung und insbesondere auch für die Sicherung des Kindeswohls. Sie müsse mit "gutem Beispiel" vorangehen und ihre Mitarbeiterinnen im Dialog und situativ auch mit klaren Anweisungen und Absprachen anleiten und Sicherheit geben können. Seine - des Beklagten - Fachkräfte und die des Kreisjugendamtes seien zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin dies nicht mehr könne und auf Grund der Wechselbeziehungen zwischen Team, Leitung und Eltern mit einem einhergehenden Vertrauensverlust und dem fachlichen Mangel der Klägerin im Ergebnis eine positive Entwicklung im Prozess langfristig nicht zu erwarten sei. Seine Fachkräfte sähen das Bemühen der Klägerin, an sich zu arbeiten und auf die Menschen zuzugehen. Er verkenne auch nicht, dass die Klägerin seit Jahren als Leiterin beschäftigt sei und dass eine emotional und sozial sehr schwierige Situation vorliege. All das könne aber nicht zum Überwiegen ihres Individualinteresses am Erhalt ihrer Funktion als Leiterin gegenüber dem durch das Kindeswohl bestimmten öffentlichen Interesse führen, zumal es sich hier nicht um ein generelles Tätigkeitsverbot handele. Da die Klägerin im Rahmen seiner Bemühungen, eine Lösung ohne eine formelle Entscheidung "auszuloten", deutlich gemacht habe, dass sie als Leiterin weiterarbeiten wolle, er aber die Sicherung des Kindeswohls als gesetzliche Aufgabe sicherstellen müsse, habe das öffentliche Interesse an der Tätigkeitsuntersagung als Leiterin überwogen. Allein das Ausprobieren anderer Maßnahmen wie etwa Supervision oder individuelle Fortbildung als aus Sicht der Klägerin mildere Mittel sei nicht in Frage gekommen, weil ein weiteres Zuwarten mit ungewissem Ausgang aus Sicht der betreuten Kinder nicht hinnehmbar sei. Solche anderen Maßnahmen würden letztlich ein Experimentieren mit dem Risiko einer weiteren Konfliktverschärfung und einer im Raum stehenden Kindeswohlgefährdung bedeuten. Auch die von der Klägerin angeführten Gründe für eine "hohe Unzufriedenheit" der Erzieherinnen könnten nicht zu einem Überwiegen ihres Individualinteresses führen, weil es auch in anderen Einrichtungen zu Engpässen komme, ohne dass solch gravierende Probleme wie im Kindergarten "N. " aufträten. Der Vorwurf einer gravierenden permanenten Personalunterdeckung sei ohnehin nicht haltbar.

9

Während die Beigeladene keine rechtlichen Schritte gegen den Bescheid vom 4.6.2012 unternommen hat, hat die Klägerin gegen die darin enthaltene Tätigkeitsuntersagung am 15.6.2012 Klage erhoben. Mit inzwischen umfangreichen Ausführungen wendet sie sich gegen die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe, behauptet, dass sie seit Jahren "gemobbt" werde, und rügt allgemein die Verhältnisse im Kindergarten "N. ", die ihrer Ansicht nach auf deutliche Versäumnisse der Beigeladenen zurückzuführen sind.

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Die Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -,

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den Bescheid des Beklagten vom 4.6.2012 zu 1. (Tätigkeitsuntersagung) aufzuheben.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bekräftigt mit näheren Darlegungen seine Auffassung, dass die Klägerin nicht mehr geeignet sei, den Kindergarten "N. " zu leiten, und dass dadurch das Wohl der betreuten Kinder gefährdet werde.

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Die Beigeladene sieht mit im Einzelnen dargelegten Gründen in der Klage einen Ausdruck weiterhin fehlender Einsichtsfähigkeit der Klägerin in eigene Mängel und weist die Behauptung zurück, dass die erheblichen Missstände im betroffenen Kindergarten, die zu der problembelasteten Situation geführt hätten, von ihm zu verantworten seien.

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Am 14.6.2012 hat die Beigeladene den Arbeitsvertrag mit der Klägerin fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum Jahresende 2012 gekündigt. Durch Urteil vom 16.11.2012 hat das ArbG Q. auf Klage der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der beiden betroffenen Parteien nicht durch die vorgenannten Kündigungen beendet worden ist bzw. wird, und die Beigeladene verurteilt, die Klägerin weiter als Kindergartenleiterin zu beschäftigen.

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Am 21.12.2012 hat die Beigeladene den Arbeitsvertrag mit der Klägerin abermals fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, nunmehr bis zum 30.6.2013, gekündigt.

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Vom Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung angeregte Bemühungen der Beteiligten, insbesondere der Klägerin und der Beigeladenen, um eine unstreitige Verfahrensbeendigung sind erfolglos geblieben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die Gerichtsakte sowie die beiden von der Klägerin überreichten Anlagenhefte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als Drittbetroffene klagebefugt, denn die streitige Entscheidung greift zumindest mittelbar in ihr durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschütztes Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Berufsausübungsfreiheit) nachhaltig ein und wirkt sich direkt auf dieses Recht aus.

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Ähnlich Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 48 Rdnrn. 9 und 10; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Komm. (Stand: Sept. 2012), § 48 Rdnr. 11; Lakies, in: Münder u.a., FK-SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 48 Rdnr. 6; Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 48 Rdnrn. 6 und 7.

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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 4.6.2012 im streitgegenständlichen Umfang (Tätigkeitsuntersagung gemäß Nr. 1 des Bescheides) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Nach § 48 SGB VIII, der eine den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Beschäftigten legitimierende Regelung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt,

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vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rdnr. 2; Nonninger, a.a.O., § 48 Rdnr. 5,

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kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte der beigeladenen Gemeinde die Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Funktion als Leiterin des kommunalen Kindergartens "N. " rechtsfehlerfrei untersagt.

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Der Beklagte ist die für diese Entscheidung zuständige Behörde. Seine sachliche Zuständigkeit als überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung dieses Gesetzes vom 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) - im Folgenden: SGB VIII - i.V.m. § 8 AG-KJHG NRW insoweit in der seit dem 11.11.2008 geltenden Fassung (nicht aus § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII i.V.m. § 21 AG-KJHG NRW, wie im streitigen Bescheid angegeben wird). Nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII ist der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48 a SGB VIII), also u.a. für Tätigkeitsuntersagungen nach § 48 SGB VIII. Gemäß § 8 AG-KJHG NRW sind in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände die überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AG-KJHG NRW die Aufgabe nach § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausführen. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten als Landesjugendamt Westfalen-Lippe - das Gemeindegebiet der Beigeladenen liegt in der früheren Provinz Westfalen - ergibt sich aus § 9 Abs. 1 AG-KJHG NRW i.V.m. § 1 Halbs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Landschaftsverbandsordnung.

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Die Beigeladene als Adressatin des streitigen Bescheides ist Träger des Kindergartens "N. ", einer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubnispflichtigen Einrichtung.

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Die Untersagung der Weiterbeschäftigung der Klägerin in der Funktion als Leiterin dieses Kindergartens ist rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin für die Leitung dieses Kindergartens nicht geeignet ist, und der Beklagte die ihm dadurch eröffnete Ermessensentscheidung, eine Tätigkeitsuntersagung zu verfügen, rechtsfehlerfrei getroffen hat.

31

Unter Eignung ist sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Zuverlässigkeit zu verstehen. Der Maßstab der Eignung hängt vom jeweiligen Aufgaben- bzw. Verantwortungsbereich der beschäftigten Person ab.

32

Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rdnr. 4; Stähr, a.a.O., § 48 Rdnr. 5; Nonninger, a.a.O., § 48 Rdnr. 3.

33

Deshalb sind an den Leiter bzw. die Leiterin einer Einrichtung im Vergleich zu den sonstigen Beschäftigten höhere, zusätzliche und andere Anforderungen zu stellen.

34

Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rdnr. 4; Stähr, a.a.O., § 48 Rdnr. 5; Lakies, a.a.O., § 48 Rdnr. 3.

35

Leiter und Leiterinnen von Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 45 SGB VIII) müssen über besondere Fähigkeiten verfügen. Außer einer in aller Regel unerlässlichen mehrjährigen Berufserfahrung obliegen ihnen neben erzieherischen Tätigkeiten nämlich auch die Führung des Personals, teilweise sogar dessen Einstellung, sowie wirtschaftliche und Verwaltungsaufgaben.

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Vgl. Lakies, a.a.O, § 45 Rdnr. 18.

37

Deshalb ist von Leitungskräften die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten im Mitarbeiterteam oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen. Das Wohl der betreuten jungen Menschen ist z.B. nicht gewährleistet, wenn auf Grund von Intrigen und Spannungen ein durch Rivalitätskämpfe geprägtes Klima in der Einrichtung vorherrscht, das den eigentlichen Zweck der Betreuung und Erziehung in den Hintergrund treten lässt.

38

Vgl. Stähr, a.a.O., § 45 Rdnr. 30; Mörsberger, a.a.O., § 45 Rdnr. 45.

39

Fehlt dem Beschäftigten die nach den vorstehenden Maßstäben zu bestimmende erforderliche Eignung, müssen Tatsachen - und nicht lediglich Vermutungen oder unbelegte Wertungen - die Annahme rechtfertigen, dass, wie sich aus § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII ergibt, infolge der mangelnden Eignung des Beschäftigten das körperliche, geistige oder seelische Wohl der betreuten jungen Menschen nicht mehr gewährleistet ist, allerdings ohne dass das Kindeswohl bereits (akut oder abstrakt) gefährdet sein müsste.

40

Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rdnr. 5; Stähr, a.a.O., § 48 Rdnr. 7; Lakies, a.a.O., § 48 Rdnr. 3.

41

Die fehlende Eignung muss sich auf konkrete, im Verhalten oder in der Person des Beschäftigten liegende Tatsachen gründen. Bezogen auf ein Verhalten können Tatsachen Handlungen oder Unterlassungen sein, die für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit die Einschätzung mangelnder Eignung rechtfertigen. Es muss die sichere Überzeugung bestehen, dass die beschäftigte Person nach Art und Ausmaß ihres festgestellten Fehlverhaltens den an ihre Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen ist, ohne dass es dabei auf Verschulden ankäme.

42

Vgl. Mörsberger, a.a.O., § 48 Rdnr. 5; Stähr, a.a.O., § 48 Rdnr. 4.

43

Nach diesen Grundsätzen liegen im Verhalten der Klägerin begründete ausreichende Tatsachen für die Feststellung vor, dass es ihr an der für die Leitung des Kindergartens "N. " (und sogar jeglichen Kindergartens) erforderlichen Eignung fehlt und dadurch das Wohl der dort betreuten Kinder nicht mehr gewährleistet ist.

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Maßgeblich ist insoweit vor allem, dass es der Klägerin an der für eine Kindergartenleitung unabdingbaren Fähigkeit mangelt, die übrigen pädagogischen Mitarbeiterinnen sachgerecht zu führen, sich zum Wohle der ihr und dem Mitarbeiterteam anvertrauten Kinder stets hinreichend umsichtig zu verhalten und auf einen Ausgleich bei Konflikten im Mitarbeiterteam oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern hinzuwirken. Stattdessen ist es offenbar entscheidend auf ihr Verhalten zurückzuführen, dass im Kindergarten "N. " auf Grund von massiven Spannungen in der Mitarbeiterschaft, aber auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und nicht wenigen Eltern, ein zumindest teilweise schon als vergiftet zu bezeichnendes Klima vorherrscht, das den eigentlichen Zweck eines Kindergartens, junge Menschen zu betreuen und zu erziehen, in den Hintergrund treten lässt. Diese Missstände wirken sich zwangsläufig auf zumindest das seelische Wohl der betreuten Kinder aus und haben in Einzelfällen bereits zu Gefährdungen oder gar Verletzungen - ohne dass diese von der Klägerin verschuldet sein müssten - von Kindern geführt, also deren körperliches Wohl beeinträchtigt.

45

Die Rivalitäten zwischen der Klägerin und ihrer damaligen Stellvertreterin vor allem im Jahre 2011 werden aus dem dokumentierten Akteninhalt überdeutlich. Aber auch das Verhältnis der Klägerin zu anderen Mitarbeiterinnen im Kindergarten "N. " ist äußerst belastet, wie sich z.B. durch die Supervisionen der Fachberaterin des Kreises Q. gezeigt hat. Dass - wie die Klägerin der Sache nach gleichbleibend seit Jahren behauptet - alle diese Probleme darauf beruhen sollen, dass sie von allen übrigen Mitarbeitenden "gemobbt" werde, wird durch den umfangreichen Akteninhalt eindeutig widerlegt. Seit Beginn der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene Anfang 1993, also seit nunmehr 20 Jahren, haben sich immer wieder zahlreiche, unterschiedliche Mitarbeitende der beiden Kindergärten, in denen die Klägerin seither tätig war, massiv und sehr konkret über ihr Verhalten im jeweiligen Kollegium und bei der Berufsausübung beschwert; zumindest im Kindergarten "I. ", den die Klägerin anfangs leitete, betraf dies praktisch sogar das gesamte Mitarbeiterteam. Dass alle diese Beschwerden auf einem abgestimmten Verhalten aller beschwerdeführenden Beschäftigten der Beigeladenen beruhen sollen mit dem einzigen Ziel, die Klägerin durch bewusst wahrheitswidrige Behauptungen aus dem Dienst zu drängen, ist für die Kammer vollkommen ausgeschlossen. Vielmehr ist offenkundig die Klägerin nicht in der Lage, den in ihrem persönlichen Verhalten wurzelnden entscheidenden Verursachungsbeitrag für die seit vielen Jahren zu beobachtenden massiven Probleme im Umgang mit ihren zahlreichen verschiedenen Mitarbeiterinnen zu erkennen.

46

Die Klägerin hat außerdem gezeigt, dass sie die Gesamtverantwortung für einen Kindergarten auch hinsichtlich einer sachgerechten Wahrnehmung der Aufsichtspflicht gegenüber den ihr und ihren Mitarbeiterinnen anvertrauten Kinder nicht ausreichend tragen kann. Unstreitig ist es zu Verletzungen von Kindern, beispielsweise im Turnraum des Kindergartens, und zu einem unbemerkten Weglaufen einzelner Kinder aus ihren Gruppen während der Betreuungszeiten gekommen - sei es, dass die Kinder in einem leeren Raum vorgefunden wurden, sei es, dass sie sogar das Kindergartengelände hatten verlassen können -. Anstatt zumindest in der Folge auf eine wirksame und nachhaltige Veränderung der Betreuungssituation und eine eindeutige Klärung der Zuständigkeiten für die Aufsichtspflicht und für deren zuverlässige Wahrnehmung auch durch die übrigen Mitarbeitenden hinzuwirken, hat die Klägerin sich jeweils auf die Klärung von Schuldzuweisungen fokussiert. Den hierin liegenden Eignungsmangel als letztverantwortliche Leiterin lässt es in keinem günstigeren Licht erscheinen, dass ihre Mitarbeiterinnen sich gleichermaßen verhalten haben mögen. Zudem ist es bereits ein erheblicher Mangel, als Leiterin des Kindergartens nicht schon im Vorfeld für klare und eindeutige Regelungen zur jederzeitigen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht und für wirksame Maßnahmen zu ihrer Einhaltung gesorgt zu haben.

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Einen Eignungsmangel stellt es ferner dar, dass die Klägerin gegenüber Kindeseltern wiederholt ein unangemessenes Verhalten gezeigt hat. Zwar kann es naturgemäß auch in einer Tageseinrichtung immer einmal zu Verletzungen und kleineren Unfällen von Kindern kommen. Dass dann aber die Kindergartenleiterin gegenüber den Eltern die jeweiligen Vorfälle teilweise gar nicht von sich aus erwähnt oder sie bagatellisiert (z.B.: "Kinder müssen das lernen"), ist nicht hinnehmbar. Ebenso wenig akzeptabel und Ausdruck eines Organisations- bzw. Verhaltensmangels der Klägerin ist es, dass ein Kind unbemerkt von der Mitarbeiterschaft des Kindergartens stundenlang in eingenässter Kleidung bleiben kann, dass die Klägerin als Reaktion auf unbeobachtet gebliebene "Doktorspiele" von Kindern während der Betreuungszeit lediglich äußert, dass das betroffene Mädchen das Nein-Sagen in einer solchen Situation erlernen müsse, und dass die Klägerin im Falle eines aus einem Dammriss blutenden Mädchens gegenüber der Kindesmutter die Verletzungsursache falsch dargestellt bzw. verharmlost sowie sich nicht umgehend um eine angemessene medizinische Versorgung des verletzten Mädchens gekümmert hat. In all diesen Fällen hat die Klägerin auch nicht - wie es aber von einer Kindergartenleiterin erwartet werden muss - erkennen lassen, dass sie die Anliegen und Sorgen von Kindeseltern zunächst einmal wahrnimmt und akzeptiert; stattdessen hat sie sich gegenüber den Eltern lediglich positioniert und eine konträre Auffassung geäußert. Dass einige Eltern ihren Unmut mit den Zuständen im Kindergarten "N. " dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie ihre Kinder am 5.12.2011 nicht in den Kindergarten schickten, ist ein - allerdings sehr bemerkenswertes - Zeichen für ihr verloren gegangenes Vertrauen in die von der Klägerin geleitete Einrichtung.

48

Für die Feststellung eines Eignungsmangels als Kindergartenleiterin ist es obendrein bedeutsam, dass die Klägerin anlässlich des zweiten Supervisionstermins mit der Fachberaterin des Kreises Q. am 25.4.2012 nicht einmal annähernd in der Lage war, die stattfindende Dienstbesprechung angemessen vorzubereiten, strukturiert, effektiv und kompetent durchzuführen und zu eindeutig umsetzbaren Ergebnissen zu bringen. Nach den Beobachtungen der Fachberaterin, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, wirkte die Dienstbesprechung hektisch und durcheinander, streckenweise auch unkonzentriert und "albern"; es bestand keine effektive Kommunikation; eine Mitarbeiterin übernahm an Stelle der Klägerin sehr oft die Gesprächsführung und zeigte das Verhalten einer "inoffiziellen Leitung", offensichtlich ohne dass die Klägerin dagegen etwas unternommen hätte.

49

Die Kammer belässt es bei der Benennung der voranstehend aufgezeigten, auch vom Beklagten angeführten Eignungsmängel der Klägerin, die allein schon eine für die Tätigkeitsuntersagung als Kindergartenleiterin erforderliche ausreichende Tatsachengrundlage ergeben. Die vorstehenden Tatsachen stellen allerdings nur den wesentlichen Teil der vom Beklagten insgesamt zu Recht aufgezählten Eignungsmängel dar.

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Der Beklagte hat die Tätigkeitsuntersagung zudem ermessensfehlerfrei i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO verfügt. Zwar fehlt das Wort "Ermessen" im streitigen Bescheid, aber ausweislich der Begründung für die Tätigkeitsuntersagung hat der Beklagte tatsächlich Ermessen ausgeübt, indem er die widerstreitenden Interessen unter ausführlicher Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen und die Entscheidung zur Untersagung der Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens "N. " auch erst nach einer zu Recht ausschließlich am Kindeswohl orientierten und auch sonst rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung mit etwaigen alternativ in Betracht kommenden Maßnahmen getroffen hat.

51

Damit und mit der Einschränkung der Tätigkeitsuntersagung auf die Tätigkeit der Klägerin als Leiterin des Kindergartens "N. " entspricht die streitige Untersagungsentscheidung schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zumal nach der ohne sichtbaren Erfolg für das "Betriebsklima" und die Zustände im Kindergarten gebliebenen Übertragung der Leitung einer der beiden Kindergartengruppen von der Klägerin auf eine andere Fachkraft Mitte Dezember 2011 und nach dem Scheitern sonstiger Konfliktlösungsbemühungen zunächst der Beigeladenen und später auch des Beklagten im Vorfeld des Klageverfahrens ist keine zum Erreichen des vom Beklagten angestrebten Ziels gleichermaßen geeignete andere Maßnahme ersichtlich, die die Beteiligten, insbesondere die Klägerin, weniger als die streitige eingeschränkte Tätigkeitsuntersagung belasten würde. Es gibt - entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeuteten Rechtsauffassung - schließlich keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten gehalten gewesen wäre, die streitige Tätigkeitsuntersagung zu befristen; das aufgezeigte Eignungsdefizit der Klägerin ist offenkundig von Dauer. Daher überrascht es im Interesse der betroffenen Kinder eher, dass der Beklagte die Tätigkeitsuntersagung nicht für sofort vollziehbar erklärt hat.

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Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der nach alledem rechtmäßigen Tätigkeitsuntersagung zu ziehen sind, hat die Beigeladene zu entscheiden. Die Tätigkeitsuntersagung überlässt dem Einrichtungsträger grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum, in welcher Weise er sie arbeitsrechtlich umsetzt. Der Träger muss dabei prüfen, ob ggf. eine Funktionsentziehung auch ohne Kündigung möglich ist und der Einsatz des Beschäftigten in einer anderen Einrichtung oder einem anderen Tätigkeitsbereich in Betracht kommt. Kann allerdings der Einrichtungsträger seiner aus der Tätigkeitsuntersagung folgenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus betrieblichen oder vertraglichen Gründen nur durch Aufhebung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nachkommen, so ist die Tätigkeitsuntersagung ein objektiver Grund für eine ordentliche (ggf. Änderungs-)Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung. J. Arbeitsrechtsstreit um die Wirksamkeit der Kündigung kann das Arbeitsgericht dann nur prüfen, ob die Kündigung das einzig gebotene Mittel war, um der Tätigkeitsuntersagung nachzukommen. Eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Tätigkeitsuntersagung kommt dagegen im Arbeitsrechtsstreit nicht in Betracht, weil das Arbeitsgericht eine wirksame Tätigkeitsuntersagung als Tatbestand hinzunehmen hat.

53

Vgl. Stähr, a.a.O., § 48 Rdnr. 15; ähnlich Lakies, a.a.O., § 48 Rdnr. 5.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Sachantrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).