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Verwaltungsgericht Minden·6 K 1757/07·24.01.2008

BAföG: 35%-Sozialpauschale bei Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Ausbildungsförderungsrecht/BAföG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 BAföG, nachdem der Antrag wegen zu hohen anzurechnenden Elterneinkommens abgelehnt worden war. Streitpunkt war, ob bei der Mutter (Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung) die Sozialpauschale von 21,5 % (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BAföG) oder 35 % (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG) abzuziehen ist. Das VG Minden ordnete die Mutter als wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmerin ein und wendete die 35%-Pauschale an. Der Beklagte wurde verpflichtet, Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR monatlich zu bewilligen.

Ausgang: Klage auf Bewilligung von BAföG i.H.v. 11,00 EUR monatlich für 10/2006–09/2007 erfolgreich; Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV ist der Einkommensbezieher für Zwecke des § 21 Abs. 2 BAföG grundsätzlich der Gruppe der wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG zuzuordnen.

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§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG stellt nach seinem Wortlaut auf die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers ab; Arbeitgeberseitige Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung stehen der Anwendung der 35%-Sozialpauschale nicht entgegen.

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§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BAföG erfasst nur Arbeitnehmer, die für die ausgeübte Tätigkeit konkret rentenversicherungspflichtig sind, also grundsätzlich versicherungspflichtig tätig werden und hierfür selbst beitragspflichtig sind.

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Die Zuordnung zu den Pauschalgruppen des § 21 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG erfolgt nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien; maßgeblich ist die Stellung des Einkommensbeziehers, nicht die steuerrechtliche Behandlung des Beschäftigungsverhältnisses.

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Seit der Einbeziehung von Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen in das steuerpflichtige Einkommen ab dem 01.04.2003 ist § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BAföG bei derartigen Einkünften grundsätzlich durchgängig anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers vorliegen.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG§ 21 Abs. 2 BAföG§ 42 Abs. 1 VwGO§ 2 Abs. 1 BAföG§ 13 BAföG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24.07.2007 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2006 bis September 2007 Ausbildungsförderung in Höhe von 11,00 EUR mtl. zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am 000000 geborene Klägerin erwarb im Juni 2005 die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 2005/2006 nahm sie an der Universität Q. ein Studium für das Lehramt an Grundschulen auf. Für diese Ausbildung bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom 29.12.2005 für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 9/2006 Ausbildungsförderung i.H.v. 168,00 EUR monatlich.

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Den Antrag der Klägerin vom 09.10.2006 auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den anschließenden Bewilligungszeitraum (10/2006 bis 9/2007) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2006 ab, weil das anzurechnende Elterneinkommen (539,11 EUR mtl.) den förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin (530,00 EUR mtl.) übersteige.

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Hiergegen erhob die Klägerin am 08.11.2006 Widerspruch: Ihre Mutter habe im für die Einkommensanrechnung maßgeblichen Kalenderjahr 2004 nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung i.H.v. insgesamt 4.520,00 EUR erzielt. Bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung sei eine Pauschale für soziale Sicherung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug zu bringen und nicht, wie vom Beklagten vorgenommen, i.H.v. 21,5 % (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG). Bei Berücksichtigung der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG errechne sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR mtl.

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Mit Schreiben vom 22.11.2006 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach der dem Schreiben beigefügten Rundverfügung der Bezirksregierung L. vom 15.04.2003 nach der zum 01.04.2003 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 21,5 % der Einkünfte unter Abzug zu bringen sei. Nach der bis zum 31.03.2003 geltenden Rechtslage seien die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse steuerlich unterschiedlich behandelt worden und - abhängig von der steuerrechtlichen Behandlung - z.T. gar nicht bei der Einkommensanrechnung nach §§ 21 ff. BAföG berücksichtigt worden. Seit dem 01.04.2003 unterlägen die sog. Mini-Jobs jedoch stets der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber und seien damit stets anzurechnendes Einkommen i.S.d. § 21 BAföG. Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG im Jahre 1979 mit Bezug auf eine andere Rechtlage entstanden sei, finde diese Vorschrift keine Anwendung mehr. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei vorrangig einschlägig.

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Hiergegen wandte die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2006 sinngemäß ein, dass sie angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 21 Abs. 2 BAföG bei ihrer Ansicht verbleibe, wonach von den Einkünften ihrer Mutter die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug zu bringen sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2007 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück: Die Klägerin mache zu Unrecht geltend, auf die Einkünfte ihrer Mutter sei die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % anzurechnen, da sie als geringfügig Beschäftigte versicherungsfrei sei. Der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG dem Wortlaut nach scheinbar mögliche Abzug von 35 % für "wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer" könne nicht gewährt werden, da geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsrechtlich gerade nicht "versicherungsfrei" seien. Zwar müssten die Arbeitnehmer selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, allerdings seien sie als Pauschalabgaben vom Arbeitgeber zu entrichten.

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Am 24.08.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dass die Zuordnung der Sozialpauschalen im Rahmen des § 21 Abs. 2 BAföG nicht davon abhängig sei, wie jemand steuerlich zu beurteilen sei oder eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung von pauschalen Beiträgen stehe, sondern nur, wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Bezugs der Einkünfte aussehe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 24.07.2007 zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2007 Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR monatlich zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 12.12.2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und in der Sache auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr der Beklagte für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 Ausbildungsförderung i.H.v. 11,00 EUR mtl. gewährt.

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Die von der Klägerin betriebene Hochschulausbildung stellt eine nach § 2 Abs. 1 BAföG förderfähige Ausbildung dar. Die Höhe der zu gewährenden Ausbildungsförderung ist abhängig vom förderungsrechtlichen Bedarf des Auszubildenden (§ 13 BAföG) und dem darauf anzurechnenden Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie des Einkommens seines Ehegatten und seiner Eltern (§ 11 Abs. 2 BAföG i.V.m. §§ 21 bis 30 BAföG).

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Der förderungsrechtliche Bedarf der Klägerin für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 beträgt gem. §§ 13, 13 a BAföG - unstreitig - 530,00 EUR mtl.

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Grundlage für die Anrechnung des Elterneinkommens sind gem. § 24 Abs. 1 BAföG diejenigen Einkommensverhältnisse, die im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des jeweiligen Bewilligungszeitraums - hier im Kalenderjahr 2004 - bestanden haben. Die Höhe des jeweils anzurechnenden Elterneinkommens bestimmt sich dabei nach § 21 BAföG. Auszugehen ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG von der Summe der positiven Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1, 2 EStG. Von diesen positiven Einkünften können gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 Aufwendungen für die Sozialversicherung, insbesondere Pflichtbeiträge, abgezogen werden.

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Der Abzug der Sozialversicherungsbeiträge bzw. der Aufwendungen für die soziale Sicherung erfolgt nach § 21 Abs. 2 BAföG in Form bestimmter Pauschbeträge, die in Prozentsätzen des jeweiligen Einkommens ermittelt und durch einen Höchstbetrag begrenzt werden. Das Ausbildungsförderungsrecht differenziert dabei nach einzelnen Gruppen von Einkommensbeziehern. Eine Aufteilung in vier Gruppen erfolgt nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien. Jeder der einzelnen Einkommensbeziehergruppen ist ein an den jeweiligen Beitragssätzen orientierter Pauschbetrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BAföG) zugeordnet, wobei gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 BAföG jeder Einkommensbezieher nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen ist und nach § 21 Abs. 2 Satz 3 BAföG einer Gruppe nur zugeordnet werden kann, wenn er nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

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Im vorliegenden Verfahren ist allein streitig die Zuordnung der Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 BAföG hinsichtlich der von der Mutter der Klägerin im Jahre 2004 erzielten Einkünfte. Die positiven Einkünfte der Mutter (§ 2 Abs. 1, 2 EstG) beliefen sich - unstreitig - im Kalenderjahr 2004 auf insgesamt 3.600,00 EUR und wurden aus einer geringfügigen Beschäftigung - auch das ist unstreitig - i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV erzielt. Von den erzielten Einkünften ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht die Sozialpauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG i.H.v. 21,5 %, sondern vielmehr die Pauschale nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG i.H.v. 35 % der Einkünfte in Abzug zu bringen.

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Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer eine Sozialpauschale i.H.v. 35 %, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 16.500,00 EUR in Abzug zu bringen. Die Mutter der Klägerin gehört zur Gruppe der von dieser Vorschrift erfassten wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreien (weil von der Beitragspflicht befreiten) Arbeitnehmer. Wer wie sie eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB IV ausübt, ist im Sinne der Vorschrift versicherungsfrei in Bezug auf die Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 SGB VI), die Krankenversicherung (§ 7 Abs. 1 SGB V) und die Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III). Da § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers und nicht auf die Versicherungsfreiheit des Arbeitsverhältnisses an sich abstellt, ist es für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift (entgegen der Ansicht des Beklagten) rechtlich unerheblich, wenn der Arbeitgeber bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB IV Beiträge zur Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI) und Krankenversicherung (§ 249 b SGB V) entrichtet.

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§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG betrifft dagegen ausschließlich "rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende". Zu dieser Personengruppe gehört die Mutter der Klägerin, da sie - wie oben dargelegt - eine Beschäftigung ausübte, für die sie selbst rentenversicherungsfrei war, gerade nicht. Rentenversicherungspflichtig i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG ist ein Arbeitnehmer nur, wenn er eine grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und außerdem für diese Tätigkeit konkret zur Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung verpflichtet ist. Dies war bei der Mutter der Klägerin im Kalenderjahr 2004 aber gerade nicht der Fall. Dass auch die zweite Voraussetzung (zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet) Definitionskriterium ist, ergibt sich aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, wonach der auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer nicht dem Begriff des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zuzuordnen ist; denn auch dieser übt eine grundsätzlich versicherungspflichtige Tätigkeit aus, unterliegt aber nicht der Beitragspflicht.

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Vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand Februar 2007, Rdnr. 18.1 zu § 21.

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Der Verweis des Beklagten auf die seit dem 01.04.2003 geänderte Rechtslage greift nicht. Nach dem vor dem 01.04.2003 geltenden Recht wurden Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, wenn ein steuerlicher Freistellungsauftrag erteilt war, beim BAföG nicht angerechnet, da sie dann als steuerfreie Einkünfte nicht unter den in § 21 BAföG definierten Einkommensbegriff fielen. Ohne steuerliche Freistellung wurden die Einkünfte jedoch angerechnet und waren um den Freibetrag des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG zu mindern. Mit dem zum 01.04.2003 in Kraft getretenen 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I, S. 4621) werden Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ausnahmslos dem steuerpflichtigen Einkommen zugerechnet, so dass die vor dem 01.04.2003 bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nur teilweise (bei bestehender Steuerpflicht) zur Anwendung kommende Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nunmehr bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen generell zur Anwendung kommt.

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Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung errechnet sich für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 9/2007 daher wie folgt: Aus den von der Mutter der Klägerin im Kalenderjahr 2004 erzielten positiven Einkünften i.S.v. § 2 Abs. 1, 2 EStG i.H.v. insgesamt 3.600,00 EUR ergibt sich ein Monatseinkommen (= 1/12 des Jahreseinkommens gem. § 24 Abs. 4 BAföG) von 300,00 EUR, von dem die Sozialpauschale i.H.v. 35 % = 105,00 EUR in Abzug zu bringen ist. Das anrechenbare Einkommen der Mutter beläuft sich somit auf monatlich 195,00 EUR, dem das vom Beklagten zutreffend (wie im Übrigen auch unstreitig) i.H.v. 2.2.82,73 EUR ermittelte Monatseinkommen des Vaters der Klägerin hinzuzurechnen ist. Vom Gesamteinkommen der Eltern i.H.v. 2.477,73 EUR bleiben gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG 1.440,00 EUR anrechnungsfrei, von den verbleibenden 1.037,73 EUR gem. § 25 Abs. 4 Nr. 1 BAföG weitere 50 %, so dass ein auf den Bedarf der Klägerin i.H.v. 530,00 EUR anzurechnendes Elterneinkommen i.H.v. 518,87 EUR verbleibt. Da gem. § 51 Abs. 3 BAföG monatliche Förderungsbeträge, die nicht volle Euro ergeben, bei Restbeträgen bis zu 0,49 EUR abzurunden sind, verbleibt ein monatlicher Förderungsbetrag i.H.v. 11,00 EUR.

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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.