Feststellungsklage zur Rohrinnensanierung mit Epoxidharz abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt vorbeugenden Rechtsschutz gegen die vom Beklagten behauptete Bewertung ihrer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Das Gericht hält die Feststellungsklage nach § 43 VwGO für unzulässig, weil dieselbe Rechtsfolge durch eine Leistungsklage (Unterlassung/Widerruf) erreichbar gewesen wäre. Zudem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die beanstandete Aussage tatsächlich getätigt hat, sodass auch eine Leistungsklage unbegründet wäre.
Ausgang: Feststellungsklage abgewiesen wegen Unzulässigkeit nach § 43 Abs.2 VwGO; außerdem fehlender Nachweis der behaupteten Äußerung
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage (z.B. Unterlassungs- oder Widerrufsklage) verfolgen kann.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage dient der Vermeidung unnötiger Verfahren, wenn unmittelbarere und ebenso effektive Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen.
Eine Unterlassungs- oder Widerrufsklage setzt voraus, dass der Kläger die behauptete tatsächliche Äußerung oder Verletzung substantiiert darlegt und deren Vorliegen nachweist.
Fehlt der Nachweis, dass eine beanstandete behördliche Äußerung überhaupt erfolgt ist, fehlt die sachliche Grundlage für eine erfolgreiche Unterlassungs-, Widerrufs- oder Feststellungsklage.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich auf die zerstörungsfreie Sanierung von Trinkwasserleitungen in Wohn- und Geschäftsgebäuden spezialisiert hat. Die Sanierung erfolgt durch Sandstrahlen und Trocknung der Stahl- und Kupferrohre sowie einer sich hieran anschließenden Innenbeschichtung mit Epoxidharz.
Die Fa. M. -Immobilien-Verwaltungs-GmbH (Fa. M. ) beabsichtigte, die Klägerin mit der Sanierung der Trinkwasseranlage in der Immobilie C1. . 2 -2a in Q. zu beauftragen, nachdem die Sanierung durch eine andere Firma nicht durchgeführt werden konnte. Sie wandte sich mit Schreiben vom 08.02.2005 an den Beklagten unter Vorlage von Prüfzeugnissen des einzusetzenden Materials "epple- plast TWT" und bat um schriftliche Bestätigung und Genehmigung der Sanierung.
Mit Schreiben vom 21.02.2005 wies der Beklagte die Immobilienfirma darauf hin, dass er die eingereichten Prüfzeugnisse zur Beurteilung an das Umweltbundesamt (UBA) weitergereicht habe. Nach seiner Ansicht ergebe sich aus den Unterlagen jedoch nicht, dass dem UBA entsprechend dessen "Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Epoxidharzbeschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser" eine Kopie des Prüfzeugnisses einschließlich aller Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sei. Auch weiche die Beurteilung des Ergebnisses durch die Lehr- und Versuchsgesellschaft für innovative Hygiene-Technik mbH in F2. (L.V.H.T. F2. ) von der Beurteilung der Leitlinie ab. Es fehlten genaue Temperaturangaben, und die dem Prüfzeugnis beigefügten Anlagen müssten auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden. Schließlich weise er darauf hin, dass das Umweltbundesamt eine Liste der Epoxidharzbeschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend dieser Leitlinie führe (Positivliste), die als Anhang 4 zur Leitlinie einmal pro Jahr vervollständigt werde. Die hier in Frage kommende Epoxidharzbeschichtung sei in dem genannten Anhang nicht aufgeführt.
Mit Zwischennachricht vom 01.03.2005 an die Firma M. übersandte der Beklagte die Stellungnahme des UBA vom 25.02.2005, in welchem das Amt u.a. ausführte, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Aussage über die hygienische Eignung für den Trinkwasserkontakt gemacht werden könne, und wies darauf hin, dass auf Grund nachgereichter Unterlagen eine weitere Überprüfung der Angelegenheit durch das UBA stattfinden werde.
Mit Schreiben vom 15.03.2005 wandte sich nunmehr erstmalig die Klägerin an den Beklagten und teilte mit, das zur Verwendung kommende Epoxidharz "epple- plast TWT" sei durch Prüfzeugnisse der staatlich anerkannten L.V.H.T. F1. als leitlinienkonform eingestuft worden. Eine Kopie des Prüfzeugnisses sei dem UBA zugeleitet worden. Sie fordere den Beklagten auf, bis zum 23.03.2005 ihr gegenüber zu erklären, dass behördlicherseits keine Bedenken bestünden, die Trinkwasserleitungen der Immobilie der Fa. M. mit ihrem Verfahren unter Verwendung des "epple-plast TWT" zu sanieren.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 22. und 23.03.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie z.Zt. die Voraussetzungen des § 17 TrinkwasserVO und § 12 der AVB WasserV nicht erfülle. Eine Entscheidung könne daher derzeit nicht ergehen.
Der Beklagte informierte die Fa. M. mit Schreiben vom 23.03.2005 über den Sachstand. Er führte u.a. aus, dass sowohl die Fa. M. als auch die Klägerin ihm das Vorhaben der Rohrinnensanierung gem. § 13 TrinkwasserVO angezeigt hätten. Solange die Zertifizierungen des einzusetzenden Verfahrens und Produkts durch die DVGW, die er für unabdingbar halte, noch nicht vorlägen, könne er keine Bewertung bzw. Entscheidung hinsichtlich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit bei Verwendung und Einbau des Produktes vornehmen. Mit dem Vorhaben der Rohrinnensanierung könne daher erst dann begonnen werden, wenn die geforderten Unterlagen vorgelegt würden und er eine entsprechende positive Entscheidung getroffen habe.
Am 27.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem erklärten Ziel vorbeugenden Rechtsschutzes zur Klärung der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sie befugt sei, in einem Wohnanwesen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten Rohrsanierungen nach der von ihr praktizierten Methode vorzunehmen.
Sie hat zunächst beantragt,
festzustellen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die Sanierung von Trinkwasserzuleitungen in Häusern mit dem der "Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von Epoxidharzbeschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser" des Umweltbundesamtes entsprechenden Epoxidharz "epple-plast TWT" durch die Klägerin bestehen.
Am 23.10.2007 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Im Anschluss daran hat die Klägerin erklärt, dass sie ein besonderes Feststellungsinteresse an einer gerichtlichen Klärung habe. Sie habe die von der Fa. M. in Aussicht gestellten Folgeaufträge (doch noch) erhalten wollen. Da die Fa. M. die Auftragserteilung davon abhängig gemacht habe, ob der Beklagte die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Maßnahme bejahe, wäre es aus der Sicht der Klägerin nicht möglich gewesen, die Sanierung durchzuführen und abzuwarten, ob der Beklagte eine Verwendungseinschränkung o.ä. anordne. Nach Erteilung des Sanierungs-Auftrags an eine andere Firma habe sie ein Rehabilitierungsinteresse. Die fehlerhafte Aussage des Beklagten, die Rohrsanierung dürfe nicht ausgeführt werden, habe ganz erheblichen geschäftsschädigenden Charakter. Die Äußerung des Beklagten, die sie in dessen Schreiben vom 23.03.2005 an die Fa. M. enthalten sehe, sei gegenüber einer Vielzahl von Personen erfolgt und stehe nach wie vor im Raum. Weiterhin habe sie ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung als Grundlage für eine Amtshaftungsklage. Da sich die Hauptsache (Vergabe des Auftrags an eine andere Rohrsanierungsfirma) erst nach Klageerhebung erledigt habe, sei der Verwaltungsrechtsweg weiterhin eröffnet.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass die Aussage des Beklagten, die von der Klägerin praktizierte Rohrinnensanierungsmaßnahme mit dem Epoxidharz "epple- plast TWT" entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtsfehlerhaft war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er widerspricht der durch den neu formulierten Klageantrag erfolgten Klageänderung und hält die Klage sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem geänderten Antrag für unzulässig. Die im neugefassten Antrag behauptete Aussage habe er zu keinem Zeitpunkt gemacht; im Übrigen wäre eine solche Aussage nicht als Verwaltungsakt, sondern allenfalls als schlichtes Verwaltungshandeln zu werten. Eine Feststellungsklage sei unzulässig. Sie sei gegenüber anderen Klagearten subsidiär; ein besonderes Feststellungsinteresse sei darüber hinaus nicht dargelegt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten VG Wiesbaden 1 E 800/04, 1 E 983/04 und 1 G 1252/04 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Unabhängig davon, ob in dem geänderten Antrag eine Klageänderung zu sehen ist, ist die Klage als Feststellungsklage unzulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
Gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung jedoch nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.
Durch die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden, wenn für die Rechtsverfolgung unmittelbarere und wirksamere Klagearten zur Verfügung stehen und durch sie Rechtsschutz zumindest in gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 43 Rdnrn. 26 und 29, jew. m.w.N.
Das ist hier der Fall, denn die Klägerin hätte ihr Begehren mit einer allgemeinen Leistungsklage gerichtet auf die Unterlassung oder den Widerruf der angeblichen Aussage des Beklagten mindestens ebenso gut, wenn nicht sogar besser verfolgen können.
Vgl. zu dieser Klagemöglichkeit Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rdnr. 28, m.w.N.
Die Ausnahmeregelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO greift vorliegend nicht, da das Klageziel eindeutig nicht auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes gerichtet ist.
Daneben erübrigt sich die Prüfung weiterer Zulässigkeitsfragen.
Im Übrigen wäre auch eine Unterlassungs- oder Widerrufsklage erfolglos, weil jedenfalls unbegründet gewesen. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die behauptete Aussage: "Die von der Klägerin praktizierte Rohrinnensanierungsmaßnahme mit dem Epoxidharz "epple-plast TWT" entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik und somit nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung" so oder auch nur sinngemäß überhaupt von dem Beklagten gemacht worden ist. Eine solche Aussage findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht, insbesondere nicht in dem von der Klägerin im Erörterungstermin benannten Schreiben des Beklagten vom 23.03.2005 an die Fa. M. oder in den von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.11.2007 aufgeführten Schreiben und Vermerken.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.