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Verwaltungsgericht Minden·6 K 1336/10·05.01.2011

AFBG-Förderung bei Wahlrecht zwischen IHK-Abschluss und institutsinterner Prüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (Ausbildungsförderung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) für einen Lehrgang, der sowohl zu einer institutsinternen Prüfung als auch wahlweise zur öffentlich-rechtlichen IHK-Prüfung „Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen“ führt. Die Bezirksregierung lehnte ab, weil die Maßnahme nicht gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereite. Das VG Minden verpflichtete den Beklagten zur Förderung ab Februar 2010, da maßgeblich das persönliche Fortbildungsziel sei. Die Wahlmöglichkeit zwischen institutsinterner und IHK-Prüfung schließe die Förderungsfähigkeit nicht aus, wenn der Antragsteller den öffentlich-rechtlichen Abschluss anstrebt.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagter zur AFBG-Förderung ab 01.02.2010 verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Fortbildungsmaßnahme ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG förderungsfähig, wenn sie in einer fachlichen Richtung gezielt auf eine öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach BBiG/HandwO vorbereitet.

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Die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass sie neben einem öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss auch einen institutsinternen Abschluss mit eigener Prüfungsordnung eröffnet.

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Für die Beurteilung des Fortbildungsziels i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG ist auf das persönliche Fortbildungsziel des Antragstellers abzustellen, nicht auf sämtliche in der Maßnahme angelegten Abschlussmöglichkeiten.

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Ist das persönliche Fortbildungsziel auf einen öffentlich-rechtlich geregelten IHK-Fortbildungsabschluss gerichtet und wird dies substantiiert belegt, besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 AFBG ab Beginn des Antragsmonats (§ 11 Abs. 2 AFBG).

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 AFBG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFBG§ 54 BBiG§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 05.05.2010 verpflichtet, der Klägerin ab 01. Februar 2010 Förderungsleistungen (Maßnahmebeitrag gemäß § 12 Abs. 1 AFBG) zu den Kosten der Lehrveranstaltung Betriebswirt/Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen (MI), Lehrgang 13, an der IN VIA Akademie in Q. zu gewähren.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am 00000 geborene Klägerin verfügt über Ausbildungsabschlüsse als Bekleidungsnäherin (1985), Bekleidungsfertigerin (1986), Bekleidungsschneiderin (1987) und staatlich anerkannte Altenpflegerin (2004). Seit dem 01.07.2004 ist sie in ihrem Beruf als Altenpflegerin beim Gesundheits- und sozialpflegerischen Zentrum M. in X. , Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband), tätig.

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Am 06.02.2010 beantragte sie bei der Bezirksregierung L. , ihr Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - für die am 23.10.2008 begonnene und bis zum 06.11.2011 dauernde Fortbildungsmaßnahme "Betriebswirt/Fachwirt Sozial- und Gesundheitswesen" bei der IN VIA Akademie in Q. zu gewähren. Auf Formblatt B des Antragsvordrucks gab sie an, der von ihr besuchte Lehrgang diene zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zum Fachwirt/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen, einem Abschluss i.S.v. § 54 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG -. Abgesehen von diesem angestrebten Abschluss bereite der Lehrgang ferner vor auf eine Prüfung zur Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen bei der IN VIA Akademie. In der von der Prüfungsstelle auszufüllenden Anlage zum Formblatt B des Antragsvordrucks bescheinigt die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld der Klägerin, dass sie bei der IN VIA Akademie die Fortbildungsmaßnahme zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen zu absolvieren beabsichtigt und sie die Zulassungsvoraussetzungen zur angestrebten Fortbildungsprüfung bei der IHK nach der entsprechenden Fortbildungsordnung bereits erfüllt.

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Mit Bescheid vom 05.05.2010 lehnte die Bezirksregierung L. den Förderungsantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG lägen nicht vor, da die Fortbildungsmaßnahme nicht gezielt in einer fachlichen Richtung auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung vorbereite. Die zum Erwerb des Abschlusses abzulegende Prüfung zur Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen (MI) richte sich nach einer institutsinternen Prüfungsordnung der IN VIA Akademie Q. . Auch wenn durch den Besuch des Bildungsganges die Teilnahme an einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung bei der IHK zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen eröffnet werde, rechtfertige dies keine andere Entscheidung, denn letztlich sei es dem Lehrgangsteilnehmer freigestellt, ob er sich der öffentlich-rechtlichen Prüfung bei der IHK oder der institutsinternen Prüfung unterziehe.

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Am 07.06.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es möge zwar sein, dass die Fortbildungsmaßnahme mit dem institutsinternen Abschluss Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen nicht förderungsfähig i.S.d AFBG sei. In ihrem Fall sei der von ihr besuchte Lehrgang dagegen deshalb förderungsfähig, weil sie von Anfang an einen Abschluss als Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen angestrebt habe, der die Teilnahme an einer öffentlich-rechtlich geregelten IHK-Prüfung voraussetze, und der Lehrgang selbst in qualitativer Hinsicht den Voraussetzungen des AFBG genüge. Die Fortbildung zum Fachwirt sei in § 54 BBiG geregelt.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung L. vom 05.05.2010 zu verpflichten, ihr ab dem 01.02.2010 Förderungsleistungen (Maßnahmebeitrag gemäß § 12 Abs. 1 AFBG) zu den Kosten der Lehrveranstaltung Betriebswirt/Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen (MI), Lehrgang 13, an der IN VIA Akademie in Q. zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte darauf, die streitgegenständliche Fortbildungsmaßnahme sei mangels gezielter Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG nicht förderungsfähig. Dass der Lehrgang nebenher auch den Abschluss als Fachwirt ermögliche, sei unbeachtlich. Die Fortbildungsmaßnahme sei nur dann förderungsfähig, wenn sie in einer fachlichen Richtung gezielt auf einen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsabschluss vorbereite. Dies bedeute, dass die Maßnahme unmittelbar zu diesem öffentlich-rechtlichen Abschluss führen müsse. Das Vorhandensein einer institutsinternen Prüfung schließe die Förderungsfähigkeit aus. Dies gelte unabhängig davon, ob der Lehrgang auch den Zugang zu einer öffentlich-rechtlichen Prüfung - hier der IHK-Prüfung - eröffne.

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Mit Beschluss vom 21.07.2010 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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Am 29.10.2010 wurde die Sache vor dem Einzelrichter mündlich verhandelt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

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Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der Einzelrichter noch Auskünfte der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und der IN VIA Akademie zu der von der Klägerin besuchten Fortbildungsveranstaltung eingeholt. Wegen der den Beteiligten übermittelten Auskünfte der IHK vom 24.11.2010 und der IN VIA Akademie vom 30.11.2010 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist auch begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten ab Februar 2010 einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - für den am 23.10.2008 bei der IN VIA Akademie im Meinwerk-Institut in Q. begonnenen Fortbildungslehrgang "Betriebswirt/Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen (MI)" ; entsprechend ist der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung L. vom 05.05.2010 aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Klägerin ist die beantragte Förderung in Form des Maßnahmebeitrages (§ 12 Abs. 1 AFBG) ab dem 01.02.2010, dem Beginn des Antragsmonats (§ 11 Abs. 2 AFBG), zu gewähren, da die in §§ 2 - 7 AFBG geregelten qualitativen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen im Falle der Klägerin erfüllt sind.

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Insbesondere ist die hier in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme nach § 2 AFBG förderungsfähig. Nach dieser Vorschrift sind Fortbildungsmaßnahmen privater Träger - wie hier der IN VIA Akademie in Q. - unter anderem dann förderungsfähig, wenn sie einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG) und in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten (Fortbildungsziel) auf öffentlich-rechtlich geregelte Prüfungen der beruflichen Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AFBG).

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Zwischen den Beteiligten ist hinsichtlich der Förderungsvoraussetzungen lediglich streitig, ob der von der Klägerin besuchte Lehrgang gezielt auf eine öffentlich-rechtliche Prüfung zu einem Abschluss auf der Grundlage der §§ 53, 54 BBiG oder der §§ 42, 42 a, 45, 51 a und 122 HandwO (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) vorbereit, so dass sich ein weiteres Eingehen auf das Vorliegen der übrigen Förderungsvoraussetzungen in qualitativer und persönlicher Hinsicht, die auch nach Auffassung der Kammer unproblematisch sind, erübrigt.

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Der von der Klägerin bei der IN VIA Akademie besuchte in Rede stehende Lehrgang bereitet gezielt in fachlicher Richtung auf einen mit Bestehen einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung zu erwerbenden Fortbildungsabschluss vor. Die Klägerin soll mit der von ihr absolvierten Ausbildung auf die öffentlich-rechtlich geregelte Abschlussprüfung zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen, einem staatlich anerkannten Weiterbildungsabschluss (vgl. §§ 54, 56 BBiG i.V.m. der Prüfungsordnung für Fortbildungs- und AEVO-Prüfungen der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld und der besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK vom 17.09.2008) vorbereitet werden. Wie die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld und die IN VIA Akademie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übereinstimmend mitgeteilt haben, ist der Aufbau des Fortbildungslehrgangs in Kooperation so gestaltet worden, dass die Lehrgangsbesucher den institutsinternen Abschluss Betriebswirt/Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen (MI) oder wahlweise nach Ablegung der IHK-Prüfung den Abschluss Fachwirt/Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK als einen landesweit staatlich anerkannten und somit "höherwertigeren" Abschluss erwerben können. Entgegen der Ansicht des Beklagten schließt allein die Wahlmöglichkeit zwischen einer institutsinternen und einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung mit entsprechendem institutsinternen oder öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht aus. Dies folgt nicht zuletzt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AFBG, wonach Förderung vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet wird. Daraus wird deutlich, dass es auf das jeweilige persönliche Fortbildungsziel des jeweiligen Antragstellers ankommt und nicht auf die Möglichkeiten, die in der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme im Übrigen "stecken". Anderes wäre mit dem vom Gesetz verfolgten Zweck der individuellen Aufstiegsfortbildungsförderung nicht vereinbar.

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So auch VG Ansbach, Urteil vom 04.06.2003 - AN 2 K 03.00075 -, juris.

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Die Klägerin hat hier von Anfang an die öffentlich-rechtlich geregelte IHK-Prüfung mit dem Abschluss einer Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen IHK als ihr maßgebliches Ausbildungsziel angestrebt und auch entsprechend benannt. Dies lässt sich aus ihren Angaben in Formblatt B und der Anlage zu Formblatt B des Antragsvordrucks entnehmen. Im Formblatt B hat sie unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 54 BBiG angegeben, der von ihr bei der IN VIA Akademie besuchte Lehrgang diene zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen und bereite - abgesehen von dem angestrebten Abschluss - auf einen weiteren Abschluss, nämlich den institutsinternen Abschluss zur Betriebswirtin Fachrichtung Sozial- und Gesundheitswesen vor. In der von der Prüfungsstelle auszufüllenden Anlage zum Formblatt B bescheinigt die IHK Ostwestfalen zu Bielefeld der Klägerin, dass sie die Fortbildungsmaßnahme zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen beim Fortbildungsträger IN VIA Akademie in Q. zu absolvieren beabsichtigt und die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung bei der IHK bereits erfüllt.

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In diesem Zusammenhang mag offen bleiben, ob es für die Förderungsfähigkeit der Maßnahme nach dem AFBG genügt, dass die Entscheidung für das persönliche Fortbildungsziel zum Zeitpunkt der Antragstellung (hier: 06.02.2010) feststeht und benannt wird (gemäß § 11 Abs. 2 AFBG wird Förderung frühestens vom Beginn des Antragsmonats an geleistet) oder ob bei einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnenen Fortbildungsmaßnahme (hier: 23.10.2008) dieses schon bei Beginn der Maßnahme der Fall sein muss, denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach telefonischer Rücksprache mit seiner Mandantin in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2010 bestätigt, dass die Klägerin den "höherwertigeren" IHK-Abschluss zur Fachwirtin von Anfang an angestrebt habe. Die Kammer hat keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.