Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung als unzulässig abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte, das Bundesamt solle eine Mitteilung nach §71 Abs.5 AsylVfG widerrufen und die Abschiebung bis zur Hauptsacheentscheidung verhindern. Das VG Minden hält den Antrag für unzulässig, weil keine entsprechende Mitteilung ergangen ist und der richtige Weg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §36 Abs.3 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO ist. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Abschiebung als unzulässig verworfen; Hinweis auf statthaften Antrag nach §36 Abs.3 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer Mitteilung nach §71 Abs.5 AsylVfG setzt voraus, dass eine derartige Mitteilung tatsächlich ergangen ist; fehlt eine Mitteilung, ist ein Widerrufsantrag ins Leere.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist nicht statthaft, soweit der gesetzliche Sonderzins vorsehtene Rechtsbehelf (hier: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §36 Abs.3 AsylVfG i.V.m. §80 Abs.5 VwGO) vorgesehen ist.
Ein Antrag ist unzulässig, wenn der begehrte Rechtsschutz nicht den rechtlichen Weg zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung berührt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.1 VwGO und §83b Abs.1 AsylVfG; Beschlüsse nach §80 AsylVfG sind unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
:
Der Antrag des Antragstellers mit dem Begehren,
"die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zu widerrufen und gegenüber der Ausländerbehörde, Stadt Bergheim, Bethlehemer Straße 9 - 11, 50126 Bergheim, dieser in Amtshilfe vertreten durch die Zentrale Ausländerbehörde Dortmund, Kaiserstraße 129 - 131, 44122 Dortmund, sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen wird",
ist bereits nicht zulässig.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG (gemeint: an die zuständige Ausländerbehörde) zu widerrufen, geht der Antrag ins Leere. Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ist deshalb überhaupt nicht ergangen.
Soweit der Antragsteller darüber hinaus begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten sicherzustellen, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren die Abschiebung des Antragstellers nicht vollzogen werde, ist der Antrag nicht statthaft. Begleitend zu der bereits erwähnten Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers als offensichtlich unbegründet hat die Antragsgegnerin gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, die sie für den Fall der Haft-entlassung gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG mit einer Ausreisefrist von einer Woche versehen hat. Allein statthafter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist in diesen Fällen der gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).