Aufhebung eines Duldungsbescheids wegen Ermessens- und Begründungsmängeln
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt gegen einen Duldungsbescheid der Stadt zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Erschließungsbeitrags. Das VG Minden hebt den Bescheid auf, weil die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und den Betroffenen nicht gemäß § 91 AO angehört sowie die Ermessensabwägung nicht schriftlich begründet hat. Der Bescheid war damit rechtswidrig.
Ausgang: Klage gegen Duldungsbescheid wegen fehlender Anhörung und unzureichender Begründung stattgegeben; Bescheid aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO (entsprechend anwendbar im kommunalen Beitragsrecht) ist eine Ermessensentscheidung, die der besonderen schriftlichen Begründung gem. § 121 Abs. 1 AO bedarf und die Abwägung von Für und Wider erkennen lassen muss.
Die Behörde hat ihr Ermessen gemäß § 5 AO entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben; eine Begründung muss erkennbar machen, dass die Behörde in Bewusstsein ihres Ermessens gehandelt hat.
Vor Erlass eines Duldungsbescheids ist der Betroffene nach § 91 Abs. 1 AO anzuhören; das Unterlassen der Anhörung kann die Ermessensentscheidung und deren Wirksamkeit beeinträchtigen und zur Aufhebung führen.
Ein Duldungsbescheid darf nicht als unmittelbare Leistungsanordnung gegen den Duldungspflichtigen ausgestaltet werden; Zahlungsaufträge sind allenfalls als Abwendungsbefugnis darzustellen, und die Zwangsvollstreckung gegen ein Grundstück setzt bestandskräftige Duldungsanordnungen gegen alle Berechtigten voraus.
Tenor
Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2005 und sein dazu ergangener Widerspruchsbescheid vom 15.02.2006 werden aufhoben.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit eines vom Beklagten gegen den Kläger gerichteten Duldungsbescheides.
Der Kläger und seine Ehefrau sind seit dem 15.12.1999 zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks mit der Lagebezeichnung C. K1. -Q. - Straße 37 (Gemarkung C. , Flur , Flurstück ). Die frühere Eigentümerin dieses Grundstücks war vom Beklagten durch Bescheid vom 04.04.2000 für die Erschließungsanlage K2. -Q. -Straße zu einem - nach Anrechnung einer erbrachten Vorausleistung von 11.265 DM auf den in Höhe von 17.428,20 DM festgesetzten Erschließungsbeitrag - noch verbleibenden Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.163,20 DM herangezogen worden. Der mit dem bestandskräftig gewordenen Beitragsbescheid vom 04.04.2000 angeforderte Betrag wurde vom Beklagten zunächst bis 31.12.2000 gestundet. Nachdem die fällige Zahlung ausgeblieben war, unternahm die Stadtkasse des Beklagten nach Mahnung in den Jahren 2003 bis 2005 verschiedene Bemühungen um eine Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung, die jedoch erfolglos blieben. Die mit dem Bescheid vom 04.04.2000 in Anspruch genommene Beitragsschuldnerin erklärte einem Aktenvermerk des Vollziehungsbeamten des Beklagten zufolge am 06.04.2005, sie könne nichts zahlen und wolle "einen Antrag auf private Insolvenz stellen". Anlässlich einer erfolglosen Pfändung am 22.07.2005, die eine Beitreibung von Rundfunkgebühren zum Gegenstand hatte, wurde in dem Bericht des Vollziehungsbeamten u.a. festgehalten, es seien in der Wohnung der Schuldnerin keine pfändbaren Sachen gefunden worden und die Schuldnerin habe erklärt, sie besitze keine pfändbaren Gegenstände. Mit einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht zu rechnen, es solle Privatinsolvenz beantragt werden.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 14.11.2005 gegen den Kläger den nunmehr mit der Klage angefochtenen Duldungsbescheid. Wegen des Inhalts und der Begründung dieses Bescheides wird auf die in der Gerichtsakte (Bl. 7 und 8) sowie auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten (Bl. 44 u. 45 BA I) vorhandenen Kopien des Bescheides Bezug genommen.
Der Kläger hält den Duldungsbescheid vom 14.11.2005 aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Der Bescheid enthalte nicht die für einen Duldungsbescheid notwendige Regelung über die Anordnung der Duldungsverpflichtung, sondern beschränke sich darauf, sich als "Duldungsbescheid" zu bezeichnen mit dem erläuternden Zusatz, dass die Beitragsforderung als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe und sich daraus für die Stadt ein dingliches Verwertungsrecht ergebe. Die in dem Bescheid an ihn, den Kläger, gerichtete Aufforderung zur Zahlung des Betrags von 3.151,19 EUR innerhalb eines Monats sei nicht zulässiger Inhalt eines Duldungsbescheides. Er sei lediglich zur Duldung der Zwangsvollstreckung seines Grundstücks verpflichtet, sei aber nicht zahlungspflichtig und hafte nicht persönlich. Der Duldungsbescheid habe nicht nur an ihn als einen von zwei Miteigentümern ergehen dürfen, sondern es habe ein gegebenenfalls zusammengefasster Duldungsbescheid gegen jeden Miteigentümer gerichtet werden müssen. Als durch den Duldungsbescheid in Anspruch genommenem Grundstückseigentümer stünden ihm dieselben Verteidigungsmittel zu wie dem persönlichen Beitragspflichtigen selbst. Daher könne er es auch als materielle Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheides geltend machen, dass bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheides vom 15.12.1999 mangels noch bestehenden Eigentums der früheren Grundstückseigentümerin gegen § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB verstoßen worden sei. Im übrigen sei ihm gegenüber inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten.
Der Kläger beantragt,
den Duldungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2005 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er trägt vor, der an die vormalige Grundstückseigentümerin gerichtete Beitragsbescheid sei zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides gegen den jetzigen Eigentümer hätten vorgelegen, nachdem sich herausgestellt habe, dass die zwangsweise Durchsetzung der Erschließungsbeitragsforderung nicht möglich gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Der angefochtene Duldungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2005 ist gem. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und daher als belastender Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt. Ausschlaggebend für die Aufhebung des genannten Bescheides ist, dass mit seinem Erlass gegen den im kommunalen Beitragsrecht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) KAG NRW geltenden § 5 der Abgabenordnung (AO) verstoßen worden ist.
Als Rechts-/Ermächtigungsgrundlage für den Duldungsbescheid kommt allein der ebenfalls im kommunalen Beitragsrecht entsprechend anwendbare (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW) § 191 Abs. 1 S. 1 AO in Betracht. Mit der darin enthaltenen Bestimmung, dass, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden "kann", ist es in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, gegen einen Duldungspflichtigen vorzugehen. Nach § 5 AO hat sie dabei ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob sie dieses Verfahrensgebot beachtet hat, überprüft das Verwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid nach § 114 S. 1 VwGO.
Damit diese gerichtliche Nachprüfung überhaupt möglich ist, bedarf es im Falle von Ermessensentscheidungen nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen
vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 114 Rdnrn. 5 u. 47 ff.; Tippke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 5 Rdnrn. 66 ff und § 191 Rdnr. 144
der besonderen schriftlichen Begründung gem. § 121 Abs. 1 AO. Diese Begründung muss erkennen lassen, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt ist und in welcher Weise sie das Für und Wider ihrer Entscheidung abgewogen hat. Besondere Bedeutung hat bei einer so zu begründenden Ermessensentscheidung die gem. § 91 Abs. 1 AO gebotene Anhörung des Betroffenen vor dem Erlass der Entscheidung; denn regelmäßig wird die Behörde eine ermessensgerechte Entscheidung nur treffen können, indem sie in ihre Ermessensabwägung auch vom Betroffenen geltend gemachte entscheidungserhebliche Tatsachen einbezieht.
Diesen Anforderungen genügt der Duldungsbescheid des Beklagten vom 14.11.2005 auch in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 nicht. Abgesehen davon, dass eine vorherige Anhörung des Klägers nach § 91 Abs. 1 AO unterblieben ist und dieser sowie der Begründungsmangel auch nicht nach § 126 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 AO durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden sein dürften, weil es in dessen Rahmen jedenfalls letztlich nicht zu der erforderlichen Begründung in dem dargelegten Sinne gekommen ist, leidet der Duldungsbescheid vom 14.11.2005 an dem Ermessensfehler der sog. Ermessensunterschreitung; denn seine Begründung liefert keinen nachvollziehbaren Anhalt dafür, dass der Beklagte den Bescheid überhaupt im Bewusstsein eines ihm zustehenden Ermessens erlassen hat, sondern legt mit seiner Formulierung "zur Realisierung meiner Forderung ergeht daher folgender Duldungsbescheid" sogar die Annahme nahe, der Beklagte habe sich gebunden gesehen, die Duldungsanordnung zu erlassen.
Was den zulässigen und notwendigen Inhalt eines Duldungsbescheides anbelangt, wird auf die gerichtliche Verfügung vom 16.06.2006 unter 1. a) u. b) und 2. sowie auf die hierzu in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen verwiesen. Ein Duldungsbescheid muss, wie dies in der Klagebegründung zutreffend ausgeführt worden ist, die eindeutige Anordnung zum Gegenstand haben, dass der Bescheidadressat die Vollstreckung in sein Grundstück (Gemarkung ... Flur ... Flurstück ...) wegen eines bestimmten Abgabenbetrages (für das Grundstück in Höhe von ... festgesetzter Erschließungsbeitrag) zu dulden hat. Er darf nicht als Geldleistungsbescheid gegen den Duldungspflichtigen ergehen. Ein auf die zugrundeliegende festgesetzte Abgabeschuld bezogenes Leistungsgebot kann nur im Sinne einer möglichen Abwendungsbefugnis ausgesprochen werden. Der Duldungsbescheid ist im Wege der Zwangsvollstreckung erst durchsetzbar, wenn das betroffene Duldungsobjekt (Grundstück) durch bestandskräftige Duldungsanordnung gegen alle berechtigten (Miteigentümer) belegt ist. Ob ein zur Duldung Verpflichteter im Rahmen der Anfechtung des gegen ihn erlassenen Duldungsbescheides neben Einwendungen gegen das Bestehen der sachlichen Abgabepflicht (sachlichen Erschließungsbeitragspflicht) auch erfolgreich geltend machen kann, eine persönliche Abgabenschuld habe, z.B. weil es bei Festsetzung des Erschließungsbeitrags an dem gem. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB notwendigen Grundstückseigentum gefehlt habe, nicht bestanden, erscheint problematisch, bleibt hier aber ebenso offen wie die Frage, ob die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden und festsetzungsverjährt ist.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1 und 167 Abs. 2 VwGO.