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Verwaltungsgericht Minden·5 K 4760/96·13.11.1997

Straßenreinigungsgebühren: Hinterlieger als Teil einer einheitlichen Grundstückseinheit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen Straßenreinigungsgebühren für vier hinter der Straße gelegene Buchgrundstücke. Das VG hob Widerspruchsbescheid und Gebührenbescheide insoweit auf. Die veranlagten Hinterliegergrundstücke seien straßenreinigungsrechtlich kein eigenständiger Veranlagungsgegenstand, weil sie ohne eigenen Zugang zur Straße nicht selbständig nutzbar seien. Unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit seien sie mit den vorgelagerten, dem Kläger gehörenden Anlieger-/Zuwegungsflächen jeweils zu einer Grundstückseinheit zusammenzufassen; eine Umdeutung auf diese Einheiten scheide wegen Wesensänderung aus.

Ausgang: Anfechtungsklagen erfolgreich; Gebührenbescheide zu Straßenreinigungsgebühren für die veranlagten Hinterliegergrundstücke aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Gegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren ist grundsätzlich das durch die Straße erschlossene Buchgrundstück; aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann ausnahmsweise eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers geboten sein.

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Ein Hinterlieger-Buchgrundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinne regelmäßig nicht selbständig nutzbar, wenn ihm ohne Mitbenutzung fremder Flächen kein eigener, ihm zurechenbarer Zugang zur Straße zur Verfügung steht.

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Nicht selbständig nutzbare Buchgrundstücke sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten einem angrenzenden, selbständig nutzbaren Buchgrundstück desselben Eigentümers zuzuordnen und können zusammen mit diesem eine einheitliche gebührenrechtliche Grundstückseinheit bilden.

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Die Annahme mehrerer selbständiger Benutzungstatbestände für einheitlich genutzte Anlieger- und Hinterliegerflächen kann gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit verstoßen, wenn die Nutzung nach außen nur als ein Benutzungstatbestand in Erscheinung tritt.

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Ist in einem Gebührenbescheid das veranlagte Grundstück als wesentlicher Regelungsbestandteil bestimmt, kann der Bescheid nicht teilweise dadurch aufrechterhalten werden, dass nachträglich ein anderes (zusammengefasstes) Grundstück als Veranlagungsgegenstand zugrunde gelegt wird (unzulässige Wesensänderung).

Relevante Normen
§ 93 S. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG§ 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG NW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.1996 und seine zugrundliegenden Abgaben- bescheide vom 29.02.1996, soweit diese die Ver- anlagung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren zum Gegenstand haben, werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Klageverfahren.

Die Kostenentscheidungen sind vorläufig vollstreck- bar.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Straßenreinigungsgebühren, die der Beklagte wegen der stadtseitig durchgeführten Reinigung der in verlaufenden Straße für das Kalenderjahr 1996 vom Kläger erhoben hat. Die umstrittenen Heranziehungen beziehen sich auf die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke Gemarkung , Flur 1, Flurstücke 769, 772, 899 und 900. Das Klageverfahren zu 5 K 4760/96, in dem ursprünglich sämtliche Heranziehungen angefochten waren, hat nach am 04.02.1997 beschlossener Trennung des Verfahrens gem. § 93 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Anfechtung der Veranlagung der Flurstücke 769 und 772 zum Gegenstand; im abgetrennten Klageverfahren zu 5 K 443/97 geht es um die Veranlagung der Flurstücke 899 und 900.

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Die veranlagten Grundstücke grenzen nicht an die Straße , sondern liegen zur Straßen rückwärtig angeordnet als Hinterliegergrundstücke in der zweiten Reihe, und zwar die Flurstücke 769 und 772 ca. 30 m entfernt von der Straße auf deren Nordseite, die Flurstücke 899 und 900 in ca. 40 m Entfernung auf der Südseite der Straße. Den Grundstücken vorgelagert sind jeweils zwei unmittelbar an die Straße grenzende Grundstücke, die Anliegergrundstücke Flurstücke 898 und 863 (südlich) sowie 770 und 773 (nördlich). Zwischen diesen Anliegergrundstücken liegen die Flurstücke 771 (nördlich) und 871 (südlich), die von ihrem Zuschnitt her die Form von der Straße abzweigender Stichwege habe. Sie sind in dem für das Gebiet beiderseits der Straße geltenden Bebauungsplan M 68 als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt und enden zwischen den veranlagten Hinterliegergrundstücken des Klägers jeweils etwa in Höhe der Grundstücksmitte. Bei den veranlagten Grundstücken des Klägers handelt es sich ebenso wie bei den an die Straße unmittelbar angrenzenden Grundstücken um in dem genannten Bebauungsplan ausgewiesene Baugrundstücke in einem allgemeinen Wohngebiet. Dem Kläger gehören außer seinen veranlagten Hinterliegergrundstücken die erwähnten Stichwegegrundstücke (Flurstücke 771, 871) sowie auch die genannten Anliegergrundstücke Flurstück 770 und 863, die bislang ebenso wie die veranlagten Hinterliegergrundstücke noch unbebaut sind.

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Die nördlich der Straße gelegenen Flurstücke 769 und 772 werden zusammen mit den ihnen vorgelagerten Flurstücken 770 und 771 als einheitlich umzäuntes Grünland genutzt. Das gleiche gilt für die südlich der Straße gelegenen unbebauten Grundstücke des Klägers (Flurstücke 863, 871, 899, 900), in deren gemeinsame Grünlandnutzung noch die östlich benachbart gelegenen Flurstücke 2146 und 2147 einbezogen sind.

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Bei der Berechnung der umstrittenen Straßenreinigungsgebühren für die genannten vier Hinterliegergrundstücke des Klägers legte der Beklagte die jeweilige der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde und veranlagte danach den Kläger mit Abgabenbescheiden vom 29.02.1996 für das

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Flurstück 769 mit 25 m zu 65,00 DM,

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Flurstück 772 mit 34 m zu 88,40 DM,

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Flurstück 899 mit 19 m zu 49,40 DM,

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Flurstück 900 mit 25 m zu 65,00 DM

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Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 1996.

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Den hiergegen unter dem 07.03.1996 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 26.09.1996 zurück. Zur Begründung seiner am 24.10.1996 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Grundstücke seien mangels der im Bebauungsplan vorgesehenen Erschließung noch nicht bebaubar. Daher hätten sie auch noch nicht einen gebührenrechtlich relevanten Vorteil aus der Straßenreinigung der Straße . Im übrigen lägen die veranlagten Grundstücke sämtlich nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Allein weil auf seinen vier Hinterliegergrundstücken die vom Beklagten für ausreichend gehaltene Hausgartennutzung möglich wäre, sei dafür eine Gebührenpflicht nicht gerechtfertigt.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 26.09.1996 und die ihm zugrundeliegenden Abgabenbescheide vom 29.02.1996 hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klagen abzuweisen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Klageverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig und haben auch in der Sache Erfolg.

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Die Abgabenbescheide des Beklagten vom 29.02.1996 sind hinsichtlich der Straßenreinigungsgebühren nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben, weil sie insoweit rechtswidrig sind und als belastende Verwaltungsakte daher den Kläger in seinen Rechten verletzen.

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Die angefochtenen Heranziehungen des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für seine Grundstücke Flurstücke 769, 772, 899 und 900 sind rechtswidrig, weil es diese Grundstücke als jeweiliger Gegenstand einer Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren nicht gibt. Die Grundstücke sind vielmehr, obwohl es sich bei ihnen um jeweils eigenständige Grundbuchgrundstücke handelt, im straßenreinigungsrechtlichen Sinne lediglich Bestandteile von aus ihnen und weiteren Buchgrundstücken des Klägers zusammengesetzten Grundstückseinheiten - bestehend aus den Flurstücken 769, 770, 771 und 772 auf der Nordseite, aus den Flurstücken 863, 871, 899 und 900 auf der Südseite der Straße -, die als solche jeweils als für eine Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren maßgebliche Grundstücke im Sinne des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW (StrReinG) vom 18.12.1975 (GVNWS.706) in der Fassung seiner letzten Änderung durch Gesetz vom 11.12.1979 (GVNWS. 914) einzuordnen sind.

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Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG erheben die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes. Durch diese gesetzliche Regelung ist unabhängig davon, ob in der zugehörigen Gemeindesatzung die Festlegung des Grundstücks als Veranlagungsgegenstand im Einklang mit § 3 Abs. 1 S. 1 aaO oder in Abweichung hiervon erfolgt ist, verbindlich bestimmt, was als Grundstück im straßenreinigungsrechtlichem Sinne anzusehen ist. Dazu hat das OVG NW

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vgl. Urteil vom 31.08.1989 - 9 A 79/87 - NWVBl 1990, 163

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rechtsgrundsätzlich entschieden, Gegenstand der Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren sei zwar grundsätzlich das von der Straße erschlossene Buchgrundstück, jedoch sei für die Auslegung des Grundstücksbegriffs im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes NW (§ 3 Abs. 1 S. 1) nicht ausschließlich mit dem Begriff des Buchgrundstückes auszukommen. Vielmehr komme - jedoch nur im Ausnahmefall - ein Abweichen vom Buchgrundstück in Betracht, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten sei.

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Eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einem Grundstück als Veranlagungsgegenstand im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes kommt nach Auffassung des OVG NW beispielsweise in folgenden Ausnahmesituationen in Betracht: Unter der erwähnten Voraussetzung, daß dies gebührenrechtlich geboten ist, können zum einen mehrere Buchgrundstücke, die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind, ein einziges Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes bilden; das gilt desweiteren auch dann, wenn ein bestimmtes einzelnes Buchgrundstück nicht selbständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist.

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Der zweite der soeben genannten Ausnahmefälle liegt hinsichtlich der veranlagten Grundstücke des Klägers - Flurstücke 769, 772, 899 und 900 - vor. Diese einzelnen Buchgrundstücke sind nicht selbständig nutzbar, aber sie sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise den angrenzenden (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Anliegergrundstücken des Klägers (Flurstück 770, 771 bzw. 863, 871) zuzuordnen.

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Für die Feststellung, daß die vier veranlagten Hinterliegergrundstücke des Klägers jeweils nicht selbständig nutzbar sind, kommt es zunächst nicht darauf an, daß diese Grundstücke von ihrer Größe her z.B. als vollwertige Baugrundstücke oder als sonst sinnvolle Nutzungseinheiten anzusehen sind. Die insoweit ausreichende Fläche (Größe) begründet als solche noch nicht eine selbständige Nutzbarkeit der Grundstücke. Dafür kommt es vielmehr ausschlaggebend auf die einem solchen Grundstück selbst zur Verfügung stehende Zugänglichkeit zu einer Straße an. Ohne eine solche Zugänglichkeit wird ihm die Möglichkeit weder einer baulichen noch einer sonstigen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet. Von einer selbständigen Nutzbarkeit eines Buchgrundstücks im Sinne der oben erwähnten Ausnahmevoraussetzungen kann daher nur die Rede sein, wenn dieses Grundstück für sich gesehen selbst bezüglich einer Straße entweder eine eigene, also von der Mitbenutzung eines anderen Grundstücks unabhängige, Zugangsmöglichkeit hat, wie dies bei einem Anlieger, nicht aber bei einem Hinterliegergrundstück zutrifft, oder wenn - bei einem Hinterliegergrundstück - bereits tatsächlich ein dann allerdings trotz Mitbenutzung des vorgelagerten Grundstücks ihm zuzurechnender (selbständiger) Zugang zwischen der Straße und dem Grundstück existiert. Solange es wie im Falle der veranlagten vier Hinterliegergrundstücke des Klägers noch an einem eigens für diese bestimmten Zugang zur Straße hin fehlt, sind sie selbständig - d.h. für sich gesehen - nicht nutzbar.

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Die veranlagten Grundstücke des Klägers Flurstücke 769 und 772 sowie 899 und 900 sind auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise den als Anliegergrundstücke ohne weiteres selbständig wirtschaftlich nutzbaren und dem Kläger gehörenden Grundstücken Flurstücke 770 und 771 sowie 863 und 871 zuzuordnen; dies trägt der tatsächlichen Nutzungssituation, in der sich die genannten Grundstücke jeweils beiderseits der Straße aufgrund ihrer einheitlichen Nutzung als Wiesen- bzw. Weidefläche befinden, angemessen Rechnung. Aus letzterem Grunde erscheint eine Zusammenfassung der im Eigentum des Klägers stehenden beiden Grundstücksgruppen zu jeweils einem Grundstück i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 StrReinG auch unter dem Gesichtspunkt der Gebührengerechtigkeit geboten; denn es verhält sich nun einmal so, daß sich nicht etwa mit Blick auf jedes einzelne der vier Hinterliegergrundstücke des Klägers jeweils eine eigenständige Inanspruchnahme der von der Stadt erbrachten Straßenreinigungsleistung feststellen läßt, sondern daß sich die einheitliche Grünlandnutzung der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke beiderseits der Straße Im Vogtland nach außen hin jeweils als ein einziger Benutzungstatbestand darstellt. Angesichts dieser Nutzungssituation drängt es sich unter dem Blickwinkel der Gebührengerechtigkeit geradezu auf, die - solange vorhanden - einheitliche Nutzung zwischen Anlieger - und Hinterliegergrundstücken als nur einen Gebührentatbestand einzuordnen. Wollte man stattdessen für die veranlagten Hinterliegergrundstücke des Klägers eine jeweils selbständige Inanspruchnahme der städtischen Straßenreinigung annehmen, so käme das einer Konstruktion bzw. Fiktion von Benutzungstatbeständen gleich.

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Eine teilweise Aufrechterhaltung der umstrittenen Veranlagungen mit der Erwägung, daß mit der Veranlagung z.B. der Flurstücke 772 und 899 der Beklagte an sich auch (teilweise) das zusammengefaßte Gesamtgrundstück veranlagt hat, scheidet aus. Damit wäre eine unzulässige Wesensveränderung der umstrittenen Veranlagungen verbunden, da bei ihnen die Bestimmung des veranlagten Grundstücks neben der Angabe des Klägers als Gebührenpflichtiger und der Höhe der jeweiligen Straßenreinigungsgebühr 1996 der wesentliche Bestandteil ihrer Regelung als Verwaltungsakt ist. Eine Umstellung der umstrittenen Heranziehungen auf eine Gebührenpflicht des Klägers hinsichtlich anderer als der veranlagten Grundstücke kommt daher nicht in Betracht.

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Vgl. ebenso OVG NW aaO.

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Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO.