Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Vorverfahrenskosten und Anwaltsgebühr (BRAGO)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger und die Beklagte erhoben Erinnerungen gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend vorprozessuale Anwaltskosten. Zentral war, ob im Rahmen der Festsetzung nach § 164 VwGO für notwendige Anwaltszuziehung im Vorverfahren die volle Gebühr nach § 118 Abs.1 Nr.1 BRAGO (i.d.R. 7,5/10) oder nur ein Gebührenanteil anzusetzen ist und ob § 119 BRAGO anzuwenden ist. Das Gericht änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss zuungunsten der Beklagten und setzte die 7,5/10-Gebühr für das Vorverfahren fest; die Erinnerung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Begründend führte es aus, dass § 164 VwGO nur Vorverfahrenskosten erfasst und die Saldierung nach § 119 BRAGO im Festsetzungsverfahren keine Anwendung findet.
Ausgang: Erinnerung der Kläger gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben (Festsetzung der Vorverfahrenskosten mit 7,5/10-Gebühr); Erinnerung der Beklagten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind nur die Kosten des Vorverfahrens zu berücksichtigen; die Kosten des Verwaltungsverfahrens bleiben unberücksichtigt.
Wurde ein Rechtsanwalt im Vorverfahren notwendig hinzugezogen, ist für die Festsetzung der Vorverfahrenskosten die gesamte Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (in der Regel die Mittelgebühr 7,5/10) anzusetzen.
Die saldierende Gebührenbestimmung nach § 119 BRAGO findet im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Vorverfahrenskosten nach § 164 VwGO keine Anwendung; sie ist nur für die Abrechnung außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens von Bedeutung.
Eine unterschiedliche Gebührenfestsetzung zwischen vergleichbaren Fällen des Vorverfahrens und des Verwaltungsverfahrens ist nicht gerechtfertigt; Gleichbehandlung gebietet die gleiche Bemessung der Vorverfahrensgebühr.
Tenor
Unter Zurückweisung der Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2005 abgeändert: Die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens werden festgesetzt auf 458,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basissatz ab 17.12.2004.
Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Für das Erinnerungsverfahren wird der Wert des Gegenstandes festgesetzt auf 266,78 Euro.
Gründe
Von den gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.06.2005 gerichteten Erinnerungen ist die der Kläger begründet, die der Beklagten daher im Ergebnis unbegründet.
Der nachfolgenden Begründung sei die Bemerkung vorausgeschickt, dass es schlicht ergebnisbezogen zumindest seltsam erscheinen muss, wenn es im Rahmen der Kostenfestsetzung hinsichtlich der Vorverfahrenskosten im Falle notwendiger Zuziehung des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts lediglich im Vorverfahren zur Festsetzung der gesamten Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, in aller Regel in Höhe der sog. Mittelgebühr von 7,5/10 (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 E 1381/04), kommt, im Falle einer weiter gehenden Zuziehung des Rechtsanwalts auch schon im vorherigen Verwaltungsverfahren es aber nur zur Festsetzung eines Gebührenanteils von 2,5/10 soll kommen können (so BFH, Beschluss vom 11.05.1976 - VII B 37/75).
Das Gericht hält eine solche unterschiedliche Kostenfestsetzung in den beiden genannten Vergleichsfällen nicht für gerechtfertigt. Vielmehr ist Gleichbehandlung geboten und daher im vorliegenden Streitfall mit dem im Beschlusstenor bestimmten Ergebnis entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 16.12.2004/20.01.2005 ebenfalls die 7,5/10-Gebühr festzusetzen. Dies beruht darauf, dass es bei der hier interessierenden Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO hinsichtlich der vorprozessualen Kosten nicht auch um die wegen des Verwaltungs-, sondern allein um die wegen des Vorverfahrens geht (vgl. § 162 Abs. 1 und 2 S. 2 VwGO). Die Kostenfestsetzung hat sich deshalb mit den Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht zu befassen. Die an § 119 Abs. 1 BRAGO anknüpfende saldierende Gebührenbestimmung steht im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht an; sie erlangt Bedeutung, wenn es außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens um die Kosten des Verwaltungsverfahrens geht, z.B. bei einer vom bevollmächtigten Rechtsanwalt gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO beanspruchten höheren als der für das Vorverfahren mit seiner notwendigen Zuziehung gem. § 164 VwGO festgesetzten (festsetzbaren) Gebühr.
Mit seiner Auffassung vertritt das Gericht zwar für die §§ 118, 119 ein anderes Anwendungsverständnis als der BFH aaO. Jedoch wird damit nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 05.10.2004 - 7 C 7.04 - abgewichen, da diese Entscheidung nicht die Anwendung der genannten Vorschriften im Rahmen der gerichtlichen Festsetzung der Vorverfahrenskosten betraf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der für das Erinnerungsverfahren festgesetzte Gegenstandswert entspricht der Summe aus dem von den Klägern weiterverfolgten Betrag (131,03 Euro) und dem von der Beklagten beanstandeten Teilbetrag der Kostenfestsetzung vom 10.06.2005 (135,75 Euro).