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Verwaltungsgericht Minden·5 K 2114/03·28.10.2004

Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin: „einfaches Gespräch“ nach § 6 Abs. 2 BVFG bejaht

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung durch das Bundesverwaltungsamt einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin und die Einbeziehung von Ehegatten und Kindern. Streitentscheidend war, ob ihre Deutschkenntnisse für ein „einfaches Gespräch“ (§ 6 Abs. 2 BVFG) ausreichen und familiär vermittelt sind. Das VG Minden hielt die im Sprachtest protokollierten Antworten für verwertbar und bejahte danach ausreichende Sprachfähigkeit. Die Beklagte wurde zur Erteilung des Aufnahmebescheids und zur Einbeziehung der Angehörigen verpflichtet.

Ausgang: Klage erfolgreich; Ablehnungsbescheide aufgehoben und Beklagte zur Erteilung des Aufnahmebescheids verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG besteht, wenn der Aufnahmebewerber nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Spätaussiedlereigenschaft (§ 4 Abs. 1 BVFG) erfüllt.

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Ein „einfaches Gespräch“ i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG erfordert die Fähigkeit zu einem verständlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen; begrenzter Wortschatz, einfacher Satzbau und grammatikalische Fehler sind unschädlich, solange sie das Verstehen nicht verhindern.

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Widersprüchliche Bewertungen innerhalb eines Sprachtestprotokolls rechtfertigen die Unverwertbarkeit der protokollierten Gesprächsinhalte nicht, solange nicht substantiiert dargelegt ist, dass die protokollierten Antworten tatsächlich unzutreffend wiedergegeben wurden.

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Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG kann auch ohne feststellbare Dialektkenntnisse vorliegen, wenn die Angaben zum Spracherwerb schlüssig sind und keine Anhaltspunkte für einen überwiegenden außersprachfamiliären Erwerb bestehen.

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Sind die Voraussetzungen für den Aufnahmebescheid erfüllt, sind Ehegatte und Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 2 S. 3 BVFG§ 27 Abs. 1 S. 1 BVFG§ 27 Abs. 1 S. 2 BVFG§ 4 Abs. 1 BVFG§ 6 Abs. 2 BVFG§ 6 Abs. 2 S. 2 BVFG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4. in diesen Bescheid einzubeziehen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes trägt die Beklagte.

Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Mit der Klage verfolgt die Klägerin zu 1. ihren vom Bundesverwaltungsamt der Beklagten abgelehnten Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland weiter. In den Aufnahmebescheid sollen die Kläger zu 2. bis 4. einbezogen werden.

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Die am 08.06.1955 geborene Klägerin zu 1. (im Folgenden: "Klägerin") ist die Tochter der deutschen Volkszugehörigen H. E. , die am 27.07.1997 als Spätaussiedlerin nach Deutschland gelangt ist. Über den Vater der Klägerin ist nichts bekannt. Die Klägerin ist seit 1974 mit dem Kläger zu 2., einem russischen Volkszugehörigen, verheiratet. Die in den Jahren 1984 und 1986 geborenen Kläger zu 3. und 4. sind die Töchter der Klägerin und des Klägers zu 2.

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Für die Kläger, die in U. bei Karaganda aufgewachsen sind und dort auch derzeit noch wohnen, wurde mit am 27.11.1997 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenem Antrag die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) begehrt. Bei den Antragsangaben zur Sprache der Klägerin heißt es, sie habe von Kindheit an die deutsche Sprache von ihrer Mutter, ihrer Großmutter und Verwandten mütterlicherseits erlernt und Deutsch im Elternhaus gesprochen. Ab dem siebten Lebensjahr habe sie im Elternhaus auch Russisch gesprochen. Jetzt werde in ihrer Familie Deutsch und Russisch häufig gesprochen. Sie verstehe Deutsch fast alles und ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus.

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Bei dem am 10.05.2001 mit ihr durchgeführten Sprachtest ergänzte die Klägerin ihre Angaben zum Erwerb der deutschen Sprache dahin, dass sie Deutsch auch außerhalb ihres Elternhauses in der fünften bis achten Schulklasse erlernt habe. Als Ergebnis des Sprachtests wurde in dem hierüber gefertigten Protokoll, in dem unter 1.2.2 die an die Klägerin gerichteten Fragen und ihre Antworten aufgeführt sind, unter 2.3 festgehalten, dass eine Verständigung mit der Klägerin zwar möglich gewesen, ein Gespräch im Sinne eines Dialogs aber nicht zu Stande gekommen sei. Zum Sprachvermögen der Klägerin ist unter 2.2 vermerkt: "Die Antragstellerin konnte alle gestellten Fragen verstehen. Sie antwortete sehr knapp und zähflüssig. Sie wurde bei fast allen Fragen mehrfach aufgefordert zu erzählen. Sie konnte selten einen vollständigen Satz sagen. Des Öfteren wurden Worte ins Russische übersetzt, damit die Antragstellerin etwas ausführlicher antworten sollte. Aber dies war von ihr nicht möglich. Dialektkenntnisse sind nicht vorhanden".

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Der Aufnahmeantrag der Kläger wurde daraufhin vom Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 07.01.2002 wegen der unzureichenden deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richtet sich die nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31.07.2002) fristgerecht am 12.08.2002 erhobene Klage. In der Klagebegründung wird mit ausführlichen Darlegungen die Methode und das Ergebnis des Sprachtests beanstandet und geltend gemacht, die Klägerin erfülle mit ihren deutschen Sprachkenntnissen die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 07.01.2002 und seines dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 31.07.2002 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. einen originären Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2. bis 4 in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

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Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen mit gleichfalls ausführlichen und grundsätzlichen Darlegungen zur Zuverlässigkeit des vom Bundesverwaltungsamt durchgeführten Sprachtest entgegen und beantragt Klageabweisung.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche zu. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines (originären) Aufnahmebescheides gem. § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG. In diesen Bescheid sind die Kläger zu 2. bis 4. nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG einzubeziehen.

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Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. In einen solchen dem Aufnahmebewerber zu erteilenden Aufnahmebescheid werden nach § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG sein Ehegatte und seine Abkömmlinge einbezogen.

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Die Voraussetzungen für eine Aufnahme nach den genannten Vorschriften sind im Falle der Kläger erfüllt. Für die Klägerin ist die Spätaussiedlereigenschaft i.S.v. § 4 Abs. 1 BVFG zu bejahen, weil sie auch deutsche Volkszugehörige im Sinne des für sie einschlägigen § 6 Abs. 2 BVFG ist. Unproblematisch sind dabei zunächst die in dieser Vorschrift bestimmten Erfordernisse der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen und des durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt, ist weder zwischen den Beteiligten umstritten noch steht dies nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie nach dem Ergebnis des durchgeführten Aufnahmeantragsverfahrens in Frage. Die danach einzig noch interessierende Frage, ob das Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache mit darauf beruhender Befähigung der Klägerin, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, bestätigt wird, ist entgegen der in den angefochtenen Bescheiden, in der Klageerwiderung sowie auch in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beklagten letztlich ebenfalls zu bejahen.

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Welche tatbestandlichen Voraussetzungen ein Aufnahmebewerber mit seiner Sprache erfüllen muss, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG führen zu können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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vgl. Urteile vom 04.09.2003 - u.a. 5 C 11.03 - NVwZ 2004, 753

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geklärt.

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Er muss sich über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnung, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung, wobei es jedoch nicht auf exakte Fachbegriffe ankommt, unterhalten können. Für ein einfaches Gespräch genügt eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können noch eine Sprachfähigkeit besitzen, die deutlich über eine fremdsprachlich erworbene hinaus geht. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über Sachverhalte wie die oben genannten in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwohl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.

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Wendet man diese Maßstäbe auf den in Form eines Frage-Antwort-Gesprächs mit der Klägerin am 10.05.2001 durchgeführten Sprachtest, wie dieser unter 1.2.2 des amtlichen Protokolls - Bl. 32 Rs. bis 34 der Beiakte Nr. I - festgehalten worden ist, an, so kann nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Klägerin zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch in dem dargelegten Sinne führen kann. Ihre Antworten auf die an sie gerichteten Fragen entsprechen, ohne dass dies hier anhand von Beispielen näher ausgeführt werden muss, alles in allem gesehen dem, was nach den erwähnten Rechtsprechungsgrundsätzen ein einfaches Gespräch ausmacht.

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Allerdings ist im unmittelbaren Anschluss an die unter 1.2.2 erfolgte Protokollierung des Sprachtests - Bl. 34 Rs. der Beiakte I - von der mit der Anhörung und dem Sprachtest beauftragten Bediensteten des Bundesverwaltungsamtes vermerkt worden, dass die Befragung in Russisch erfolgt sei; und unter 2.2 des amtlichen Protokolls ist zum Sprachvermögen der Klägerin u.a. festgehalten: Sie habe alle gestellten Fragen verstehen, aber selten einen vollständigen Satz sagen können. Es sei ihr nicht möglich gewesen, etwas ausführlicher zu antworten, auch wenn Worte ins Russische übersetzt worden seien.

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Das Gericht legt zunächst, wie hier zur Klarstellung angemerkt sei, für den ersten genannten Vermerk zu Grunde, dass dieser sich auf die von der Klägerin verlangten Angaben im Rahmen der Befragung zu 1.1 bis 1.2.1 laut Anhörungsprotokoll vom 10.05.2001 bezogen hat und nicht etwa dahin zu verstehen ist, dass die unter 1.2.2 in deutscher Sprache protokollierten Fragen auf Russisch an sie gerichtete worden wären. Unverkennbar verbleibt aber mit Blick auf den weiteren Vermerk unter 2.2 des amtlichen Protokolls, wonach die Klägerin "selten einen vollständigen Satz sagen" konnte, ein auffälliger und deutlicher Widerspruch zu den unter 1.2.2 protokollierten Antworten der Klägerin. Denn ausweislich der hier festgehaltenen Antworten der Klägerin hat diese, wenn auch überwiegend in kurzer Fassung sowie gelegentlich mit grammatikalischen Mängeln, ihre Antworten sehr wohl - und nicht nur ausnahmsweise, sondern überwiegend - in ganzen Sätzen gegeben.

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Für seine Entscheidung stellt das Gericht trotz des zuletzt genannten Widerspruchs auf die Protokollierung des Sprachtests unter 1.2.2 im amtlichen Protokoll des Bundesverwaltungsamtes vom 10.05.2001 ab, sodass von einer ausreichenden Sprachbefähigung der Klägerin i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG auszugehen ist. Der dargelegte widersprüchliche Vermerk unter 2.2 aaO. steht ersichtlich im Zusammenhang mit dem an dieser Stelle niedergeschriebenen Vermerk zum Sprachvermögen der Klägerin insgesamt. Wenn es heißt, die Klägerin habe selten einen vollständigen Satz sagen können, so wird damit nach Einschätzung des Gerichts nur zum Ausdruck gebracht, dass sie bei ihren Antworten trotz Aufforderung nicht zu einem ausführlicheren Erzählen in längeren ("vollständigen") Sätzen übergehen konnte. Das Gericht vermag hiernach auf Grund des isoliert betrachtet widersprüchlichen Vermerks unter 2.2 des Sprachtestprotokolls für das unter 1.2.2 protokollierte Gespräch mit der Klägerin nicht zu der Beurteilung zu gelangen, dieses enthalte keine zuverlässigen tatsächlichen Feststellungen und könne daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Mangels substantiierter Darlegungen der Beklagten, dass und weshalb unter Berücksichtigung des angesprochenen Vermerks unter 2.2 des Sprachtestprotokolls vom 10.05.2001 die unter 1.2.2 niedergeschriebenen Antworten der Klägerin unzutreffend in dem Sinne protokolliert worden seien, dass sie in der dort verlautbarten Form in Wahrheit gar nicht zustande gekommen sind, besteht für das Gericht kein Anlass, die im Rahmen des Sprachtests getroffenen Feststellungen über das ausführliche Gespräch mit der Klägerin für nicht verwertbar zu erachten. Die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte erneute Anhörung der Klägerin zum Zwecke von Feststellungen zu ihrem Sprachvermögen kam daher nicht in Betracht.

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Obwohl dem mehrfach erwähnten Vermerk unter 2.2 im Sprachtestterminsprotokoll vom 10.05.2001 zufolge ein deutscher Dialekt bei der Klägerin nicht festgestellt worden ist, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die deutsche Sprachbefähigung der Klägerin als familiär vermittelt i.S.v. § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG anzusehen. Die dafür gemachten Angaben der Klägerin im Aufnahmeantrag erscheinen schlüssig und sind nachvollziehbar, da sie jedenfalls bis zum Ende ihrer Schulzeit im Jahre 1972 noch gemeinsam mit ihrer Mutter, einer im Jahre 1929 geborenen deutschen Volkszugehörigen, in deren Wohnung in U1. gelebt hat. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Klägerin ihre deutschen Sprachkenntnisse ausschließlich oder doch überwiegend von nicht zu ihren Familienangehörigen gehörenden Personen erworben haben könnte.

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Erfüllt nach alledem die Klägerin die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG und ist ihr daher ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG zu erteilen, so sind in diesen Aufnahmebescheid der Kläger zu 2. als der Ehegatte der Klägerin und die Klägerinnen zu 3. und 4. als ihre Abkömmlinge gem. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG einzubeziehen.

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Die Nebenentscheidung über die Kosten und die Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 167 Abs. 2 VwGO.