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Verwaltungsgericht Minden·5 K 1818/13·17.02.2014

Klage gegen Gewerbesteuer-Nachzahlungszinsen (0,5%/Monat) abgewiesen

SteuerrechtSteuerverfahrensrechtVerzinsungsrecht nach AOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuer (0,5 %/Monat) an und begehrte teilweise Aufhebung des Bescheids. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Es erachtete die Verzinsung nach §§ 233a, 238 AO als verfassungskonform und die typisierende Zinsfestlegung als zulässig wegen Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung.

Ausgang: Klage gegen Zinsfestsetzung der Gewerbesteuer (0,5 %/Monat) als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gesetzliche Verzinsung nach § 238 AO von 0,5 % pro Monat ist grundsätzlich verfassungsgemäß und verletzt nicht ohne Weiteres das Übermaßverbot.

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Typisierende Regelungen zur Festlegung eines Zinssatzes dienen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung und sind verfassungskonform, soweit sie in den Entscheidungsspielräumen des Gesetzgebers verbleiben.

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§ 233a AO rechtfertigt die pauschalierende Annahme eines Liquiditätsvorteils bei späterer Steuerfestsetzung, sodass ein konkreter Nachweis über die Nutzung dieses Vorteils nicht erforderlich ist.

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Ein Vergleich des gesetzlichen Zinssatzes mit marktüblichen Anlage- oder Darlehenszinssätzen führt nur dann zu einer verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn die gesetzliche Verzinsung evident und dauerhaft deutlich über den üblichen Zinssätzen liegt.

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Zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von Verzinsungsregelungen ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH zu berücksichtigen; eine abweichende Bewertung setzt gewichtige Gründe dar, die das gesetzgeberische Typisierungsprinzip in Frage stellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO§ 238 AO§ 233a AO§ 288 Abs. 1 und 2 BGB§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheitin derselben Höhe leistet.

Tatbestand

2

Mit Bescheid vom 07.05.2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuerveranlagungen der Jahre 2008 bis 2011 auf insgesamt 2.057,00 € fest. Die Einzelfestsetzungen lauten:

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GewerbesteuerabbisZinsen
200801.04.201010.05.2013  897 €
200901.04.201110.05.2013  712 €
201001.04.201210.05.2013  416 €
201101.04.201310.05.2013    27 €
4

Am 16.05.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

5

Sie trägt vor, die Zinsfestsetzung sei zum Teil rechtswidrig, weil der Zinssatz von 0,5 % pro Monat zu hoch bemessen sei. Die Typisierung hinsichtlich des Zinssatzes habe sich mittlerweile zu weit vom typischen Lebenssachverhalt entfernt. Da sich die Zinsen am Kapitalmarkt seit Einführung der steuerlichen Vollverzinsung mittlerweile auf ca. 1 % verringert hätten, liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen das Übermaßverbot vor. Die Befugnis zu einer sachgerechten und realitätsnahen Typisierung schließe nämlich die Verpflichtung ein, im Falle einer Veränderung der zugrundeliegenden Verhältnisse die typisierende Gesetzesnorm anzupassen. In einer dauerhaften Niedrigzinsphase werde der ursprünglich angestrebte Gesetzeszweck verfehlt.

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Die Klägerin beantragt,

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den Zinsbescheid der Beklagten vom 07.05.2013 aufzuheben, soweit er auf einen monatlichen Zinssatz von mehr als 0,2 % beruht.

8

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Zinsfestsetzung sei rechtmäßig. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Zinssatz sei verfassungsmäßig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, denn der streitgegenständliche Zinsbescheid ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid zu Recht auf die nach den §§ 3 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO für die Gewerbesteuer entsprechend geltenden Vorschriften über die Verzinsung in den §§ 233 ff. AO gestützt. Die Höhe des angesetzten Zinssatzes, gegen die sich die Klägerin allein wendet, ist nicht zu beanstanden. Sie beträgt nach § 238 AO für jeden Monat einhalb Prozent, wobei der Zinslauf nach § 233 a Abs. 2 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Die typisierende Festlegung des Zinssatzes widerspricht nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot; es handelt sich um eine zulässige Typisierung im Interesse der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Das hat das Bundesverfassungsgericht

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vgl. Beschluss vom 03.09.2009 – 1 BvR 2539/07 –

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bereits für Veranlagungszeiträume bis 2006 entschieden. Die Kammer sieht keinen Anlass, für den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 1. April 2013 von dieser Beurteilung abzuweichen. Zweck der Regelungen in § 233 a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils spätestens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden.

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Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, Bundestagsdrucksache 11/2157, S. 194.

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Die Vorschrift beruht auf der im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung zulässigen typisierenden Annahme, dass derjenige, dessen Steuer ganz oder zum Teil zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt wird, gegenüber demjenigen, dessen Steuer bereits frühzeitig festgesetzt wird, einen Liquiditäts- und damit auch einen potenziellen Zinsvorteil hat. Durch die Sollverzinsung sollen der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Gleichzeitig soll der vorhandene Zinsnachteil des Fiskus, der den nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann, ausgeglichen werden. Aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tatsächlich die Liquiditätsvorteile genutzt wurden, ist dabei unerheblich. Vor diesem Hintergrund ist es ebenfalls gleichgültig, ob die durch die vorläufige Nichtzahlung der Steuern gewonnene Liquidität etwa in Form einer zinsbringenden Anlage oder zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten genutzt worden sind, denn § 233 a AO stellt allein auf das Steuerschuldverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger ab. Daraus folgt, dass sowohl der Anlagezinssatz (Verwendung von Kapital) als auch der Darlehenszinssatz (Finanzierung von Steuernachzahlungen) für einen Vergleich mit dem Zinssatz des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geeignet sind.

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Daran gemessen lässt sich eine vom weit reichenden Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers im Bereich des Steuerrechts nicht mehr gedeckte pauschalierende und typisierende Festlegung der Zinssatzhöhe nicht erkennen. In den hier streitgegenständlichen Zinszeiträumen lagen die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 und 2 BGB sowie die banküblichen Sollzinsen für Dispositionskredite über bzw. jedenfalls nicht wesentlich unter dem in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Zinssatz, so dass von einer generell übermäßigen, Verfassungsgrundsätze verletzenden gesetzlichen Zinshöhe nicht die Rede sein kann.

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Vgl. BFH, Beschluss vom 29.05.2013 – X B 233/12 -und Urteil vom 08.10.2013 – X R 3/10 -, m.w.N.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.