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Verwaltungsgericht Minden·4 L 844/06·21.12.2006

Einstweilige Anordnung zur Bewilligung einer Heilkur im Nordseeklima abgelehnt

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRehabilitationsleistungenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung die Bewilligung einer stationären Heilkur im Nordseeklima. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlagen. Ärztliche Atteste empfahlen nur einen Klimawechsel und zeigten keine zwingende, sofortige medizinische Indikation; ambulante Therapie erschien möglich. Der Antrag war daher unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Bewilligung einer stationären Heilkur im Nordseeklima als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind sowohl ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne vorläufigen Schutz unzumutbare Nachteile drohen und im Hauptsacheverfahren erhebliche Erfolgsaussichten bestehen.

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Die Anforderungen an den Nachweis der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind bei Vorwegnahme der Hauptsache besonders streng anzusetzen.

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Zur Begründung eines Anordnungsanspruchs wegen Bewilligung einer Heilkur genügt eine bloße Empfehlung zur Kurmaßnahme mit Klimawechsel nicht; es muss eine dringende medizinische Indikation bzw. das Unabweisbare der Maßnahme glaubhaft gemacht werden, insbesondere wenn ambulante Behandlung möglich erscheint.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 123 Nr. 15 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Rubrum

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:

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Der Antrag des Antragstellers,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine stationäre Heilmaßnahme - Heilkur im Nordseeklima - zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der jeweilige Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Das obige Begehren des Antragstellers zielt auf eine mit dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache ab. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb strenge Anforderungen sowohl an den Anordnungsgrund als auch an den Anordnungsanspruch zu stellen.

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Eine Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW,

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vgl. Beschluss vom 04.09.1991 - 6 B 1891/91 -, n.v., m.w.H.,

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der sich die Kammer anschließt, nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist, dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund) und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde (Anordnungsanspruch), wobei an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen ist.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz 310, § 123 Nr. 15.

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Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache sind vorliegend jedoch nicht erfüllt, der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen könnten. Aus den vom Antragsteller selbst vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geht nicht hervor, dass der Antragsteller aus medizinischer Sicht sofort eine Heilkur im Nordseeklima antreten muss: von den Ärzten des Antragstellers wird lediglich eine Kurmaßnahme mit Klimawechsel empfohlen.

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Auch ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Nach Auffassung der Kammer ist es aufgrund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde. Es spricht vieles dafür, dass die vom Antragsteller angestrebte Kurmaßnahme im Nordseeklima nicht zwingend medizinisch indiziert ist, da das Asthma bronchiale des Antragstellers nicht durch ein klassisches Allergieleiden mit Bestimmung eines auslösenden Allergens hervorgerufen wird und die Beschwerden des Antragstellers auch im hiesigen Raum nach Einschätzung des Polizeiarztes Dr. L. ambulant therapiert werden können. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.