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Verwaltungsgericht Minden·4 L 724/01.A·16.09.2001

Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Asylverfügung abgelehnt – keine Abschiebungshindernisse

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Verfügung des Bundesamtes zur Aberkennung/Zurückweisung ihres Asylantrags. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiege und die Rechtsverfolgung der Antragsteller offensichtlich aussichtslos sei. Insbesondere wurde die Rücknahme des Asylantrags, das mangelnde glaubhafte Vorbringen zu Abschiebungsgefahren und das Bestehen innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten in der Russischen Föderation herangezogen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Asylverfügung abgelehnt; Abschiebungshindernisse nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung aufschiebender Wirkung ist zu versagen, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse überwiegt und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sind.

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Wird ein Asylantrag wirksam zurückgenommen, kann das Asylverfahren eingestellt werden; die Verwaltung darf in diesem Zusammenhang prüfen und feststellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorliegen.

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Vages, unkonkretes oder widersprüchliches Vorbringen genügt nicht zur Glaubhaftmachung von Abschiebungsgefahren; indizielle Umstände (z. B. Freilassung nach Zahlung) können die Glaubwürdigkeit mindern.

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Bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist eine zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaats zu berücksichtigen, sofern deren praktische Nutzbarkeit nicht ausgeschlossen erscheint.

Relevante Normen
§ 34 AsylVfG§ 38 Abs. 2 AsylVfG§ 32 AsylVfG§ 53 AuslG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 3.9.2001 wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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1. Der im Tenor genannte Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

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Die Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung des Bundesamtes mit dem privaten Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleiben in der Bundesrepublik Deutschland ergibt, dass das öffentliche Interesse überwiegt. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller ist nämlich eindeutig aussichtslos. In offenbar rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Bundesamt den Antragstellern gemäß §§ 34, 38 Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung angedroht. Zu Recht hat es auch im Hinblick auf die Rücknahme des Asylantrages gemäß § 32 AsylVfG das Asylverfahren eingestellt und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Antragsteller haben eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG durch ihre bisherigen Einlassungen nicht annähernd glaubhaft gemacht. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes wird zunächst insgesamt Bezug genommen.

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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Die Antragsteller haben am 12.3.2001 in einer schriftlichen Erklärung, die sie gegenüber dem Kreis M. abgegeben haben, ihren Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen. Da während der Abgabe der Erklärung eine Dolmetscherin anwesend war, ist anzunehmen, dass den Antragstellern der Inhalt der von ihnen unterzeichneten Erklärung bekannt war.

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Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren nicht ersichtlich.

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Die Einlassungen des Antragstellers zu 1. bezüglich seiner angeblichen Unterstützung tschetschenischer Kämpfer mit Nahrungsmitteln und Geld sind völlig vage und farblos; sie erwecken keineswegs den Eindruck, der Antragsteller zu 1. berichte von wirklich Erlebtem. Ähnliches gilt hinsichtlich des Vortrages, er sei von russischen Soldaten am 1.7.2000 getreten und geschlagen und in der Zeit seiner 11-tägigen Haft ab dem 14.3.2001 misshandelt worden. Abgesehen hiervon hat der Antragsteller zu 1. selbst eingeräumt, dass er - wenn auch nach Zahlung eines Geldbetrages - von den russischen Soldaten wieder freigelassen wurde; eine solche Freilassung wäre vermutlich nicht erfolgt, wenn die Soldaten tatsächlich geglaubt hätten, es handele sich beim Antragsteller zu 1. um einen (ehemaligen) tschetschenischen Kämpfer. Die Antragsteller hätten etwaigen Problemen mit russischen Soldaten und auch der gesamten Kriegssituation in Tschetschenien entgehen können, indem sie sich in einem von Tschetschenien weit entfernt gelegenen Bereich der Russischen Föderation niedergelassen hätten; eine derartige Möglichkeit besteht für sie z.Zt. weiterhin.

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Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes. Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen) auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; außerdem lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska" (Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft.

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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar.

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Flüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden außerdem in großer Zahl Aufnahme in den an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen (Dagestan, Inguschetien und Gebiet Stavropol).

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Insgesamt ist es damit für einen Bewohner der Russischen Föderation in der Regel sehr wohl möglich, seinen Heimatort zu verlassen, sich in anderen - evtl. von seinem bisherigen Heimatort weit entfernt liegenden - Regionen des äußerst weitläufigen Gebiets der russischen Föderation niederzulassen und dort zumindest ein gesichertes Existenzminimum zu finden.

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Vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.09.1996 an das VG Braunschweig, vom 25.11.1996 an das VG Frankfurt (Oder), vom 09.12.1996 an das VG Schleswig, vom 21.07.1998 an das VG Neustadt an der Weinstraße, vom 15.09.1998 an das OVG NW und vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart.

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Dafür, dass die Antragstellerin zu 2. im Falle ihrer Einreise in die Russische Föderation Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, welche eine Feststellung gem. § 53 AuslG rechtfertigen würde, ist nach alldem ebenfalls nichts erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.