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Verwaltungsgericht Minden·4 L 707/02·18.09.2002

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung einer Beförderungsstelle abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die vorläufige Besetzung einer Oberstudienratsstelle durch den Beigeladenen. Streitgegenstand ist, ob ihr ein Anspruch auf die bestimmte Stelle zusteht und ob die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft war. Das Gericht hält die Auswahlentscheidung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig und lehnt den Antrag ab. Die Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert 2.000 €.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung der Beförderungsstelle abgewiesen; Auswahlentscheidung als rechtmäßig bewertet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dieser Anspruch gefährdet ist (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2

Im Beamtenrecht besteht kein Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Amtes; der Beamte hat jedoch Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Beförderungsentscheidung, die nach dem Leistungsgrundsatz zu treffen ist.

3

Bei summarischer Prüfung wird eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Beförderungsanspruchs nur dann gewährt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zur Beförderung des Antragstellers geführt hätte.

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Die Beschränkung des Bewerberkreises aus haushaltsrechtlichen, organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen (z. B. auf Inhaber von Planstellen im selben haushaltsrechtlichen Kapitel) ist grundsätzlich sachlich und im Rahmen des Ermessens des Dienstherrn berücksichtigungsfähig.

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Verliert der Antragsteller im einstweiligen Verwaltungsverfahren, so trägt er die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen können erstattungsfähig sein, wenn dieser durch sein prozessuales Verhalten ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat (§§ 154, 162 VwGO).

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Stelle eines/einer Oberstudienrates/- rätin am D. gymnasium in C. mit dem Beigeladenen zu besetzen,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

5

Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

6

Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung des Beigeladenen, nach der die Antragstellerin ihre behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte.

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Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.

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Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 des LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung zu einer Beförderung des Antragstellers führen würde.

9

Vgl. OVG NW, Beschluss vom 19.09.1989 - 12 B 2478/89 -, n.v.

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Dies hat die Antragstellerin vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antragsgegner hat das Auswahlverfahren letztendlich auf Bewerber beschränkt, die Inhaber einer Planstelle im selben haushaltsrechtlichen Kapitel - hier 05340 (Gymnasium) - sind, und dies damit begründet, dass in diesem Kapitel - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - das derzeitige Stellenist das Stellensoll um 29,7 Stellen übersteige und eine Beförderung mit gleichzeitiger Versetzung der Antragstellerin zu einer weiteren Erhöhung der Überbesetzung im Kapitel "Gymnasium" führen würde. Diese Einschränkung des Bewerberkreises, auf die bereits auch schon in der Stellenausschreibung hingewiesen worden ist ("Haushaltsrechtliche Vorbehalte sind zu berücksichtigen."), hält sich schon bei summarischer Prüfung im Rahmen des dem Dienstherrn insoweit eröffneten Ermessens. Der Hinweis auf einen Personalüberhang und die Personal- und Beförderungstruktur enthält keine sachfremden Erwägungen, sondern betrifft organisatorische, personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Belange, die grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362.

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So hat das OVG NRW in der Vergangenheit bereits auch die Praxis des Antragsgegners ausdrücklich gebilligt, bei einer Besetzung einer Beförderungsstelle in dem seinerzeit kw- behafteten haushaltsrechtlichen Kapitel "Gymnasium" die Bewerbung von Lehrkräften, die Inhaber einer Planstelle in dem haushaltsrechtlichen Kapitel "Gesamtschulen" sind, nicht zu berücksichtigen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.02.1993 - 6 B 18/93 -, n.v.

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Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene mit der Stellung eines Antrags ein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.