Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·4 L 649/03·26.08.2003

Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen amtsärztliche Untersuchung verworfen

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beamtin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und rügt einen datenschutzrechtlichen Verstoß im Gutachtenauftrag. Das VG Minden stellt fest, dass die Anordnung nach §45 LBG ein Verwaltungsakt ist und ein Antrag nach §123 VwGO daher unzulässig ist; vorläufiger Rechtsschutz ist nach §80 Abs.5 VwGO zu verfolgen. Zudem entfaltet ihr bereits eingelegter Widerspruch aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren besteht. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung mangels Zulässigkeit (falsches Rechtsmittel) verworfen; Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten nach §45 Abs.1 Satz 3 LBG ist ein Verwaltungsakt.

2

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO ist unzulässig, wenn sich der Antrag in der Sache gegen einen belastenden Verwaltungsakt richtet; in solchen Fällen ist vorläufiger Rechtsschutz nach §80 Abs.5 VwGO statthaft (vgl. §123 Abs.5 VwGO).

3

Ein Widerspruch, der objektiv als solcher zu qualifizieren ist, entfaltet aufschiebende Wirkung gegenüber der angefochtenen Maßnahme; dadurch kann es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren fehlen.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz sind die Kosten nach §154 Abs.1 VwGO regelmäßig der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Satz 1 DSG NRW§ 123 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 Satz 3 LBG§ 35 VwVfG NRW§ 80 Abs. 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die am ............1951 geborene Antragstellerin ist Gesamtschuldirektorin und war bis zum 31.12.2002 an die Universität C. abgeordnet. Mit Verfügung vom 12.12.2002 teilte die Bezirksregierung E. der Antragstellerin mit, dass sie ab dem 01.01.2003 an der Gesamtschule C1. /X. als Studiendirektorin zur Koordination des Fremdsprachenbereichs eingesetzt werde.

4

Seit dem 30.12.2002 ist die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt.

5

Mit Schreiben vom 09.04.2003 bat die Bezirksregierung E. die Antragstellerin, einen vom Gesundheitsamt der Stadt C. noch zu bestimmenden Termin zwecks amtsärztlicher Untersuchung wahrzunehmen. In dem Untersuchungsauftrag an das Gesundheitsamt vom 09.04.2003 heißt es u. a.:

6

"Bereits mit anliegendem Attest von Frau Dr. B. vom 02.12.02 wurde bescheinigt, dass Frau Dr. F. der Tätigkeit an einer Schule nicht gewachsen sein wird. Ich weise darauf hin, dass sich Frau Dr. F. wegen einer Tätigkeit außerhalb einer Schule an den Petitionsausschuss des Landstags gewandt hat. In dieser Petition sind keine gesundheitlichen Einschränkungen angeführt."

7

Der Personalrat für Pädagoginnen und Pädagogen an Gesamtschulen hatte von der beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung am 03.04.2003 Kenntnis genommen.

8

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erklärten daraufhin unter dem 18.06.2003 gegenüber der Bezirksregierung, das Schreiben an das Gesundheitsamt der Stadt C. verstoße gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW), da in diesem Schreiben unzulässigerweise von der Anrufung des Petitionsausschusses und davon Mitteilung gemacht worden sei, dass die Antragstellerin in ihrer Petition nicht auf gesundheitliche Einschränkungen hingewiesen habe. Dieser datenschutzrechtliche Verstoß sei so gravierend, dass der Gutachtenauftrag im vollem Umfang zurückgezogen werden müsse.

9

Unter dem 30.06.2003 teilte die Bezirksregierung dem Gesundheitsamt der Stadt C. mit, die im Schreiben vom 09.04.2003 mit den Sätzen "Ich weise daraufhin, dass sich Frau Dr. F. wegen einer Tätigkeit außerhalb einer Schule an den Petitionsausschuss des Landtages gewandt hat. In dieser Petition sind keine gesundheitlichen Einschränkungen angeführt." gegebene Information bei der Erstellung des Gutachtens nicht zu verwenden.

10

Die Antragstellerin hat daraufhin am 01.07.2003 den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zugleich im Verfahren 4 K 4795/03 Klage erhoben.

11

Sie trägt u. a. vor, der im Schreiben der Bezirksregierung vom 09.04.2003 an das Gesundheitsamt der Stadt C. liegende Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen könne nicht dadurch bereinigt werden, dass die Bezirksregierung dem Gesundheitsamt lediglich mitteile, die beanstandeten Sätze sollten nicht zur Kenntnis genommen werden. Erforderlich sei eine Zurücknahme des Gutachten - auftrags. Mit den beanstandeten Sätzen werde der zuständige Amtsarzt nämlich "befangen" gemacht.

12

Die Antragstellerin beantragt,

13

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin vom 09.04.2003 bis zur Klärung in der Hauptsache zurückzunehmen.

14

Der Antragsgegner beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.

17

II.

18

Der Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

19

Er ist gemäß § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, da die Antragstellerin sich in der Sache gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt wendet. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) ist nach langjähriger Rechtssprechung des erkennenden Gerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG NRW.

20

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.2000 - 6 B 1579/00 - n.v.; VG Minden, Beschluss vom 02.10.2001 - 4 L 782/01 -; Beschluss vom 24.06.1998 - 4 L 1894/97 -; Beschluss vom 17.11.1997 - 4 L 1689/97 -; Beschluss vom 18.08.1997 - 4 L 1160/97 -, sämtlich n.v.; a.A. für einen Ruhestandsbeamten BVerwG, Beschluss vom 19.06.2000 - 1 DB 13/00 -, NVwZ 2001, 436.

21

Damit ist für das gerichtliche Hauptsacheverfahren eine Anfechtungsklage die statthafte Klageart. Vorläufiger Rechtsschutz ist demzufolge nicht nach § 123 VwGO, sondern nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

22

Bei Auslegung des Antrags vom 01.07.2003 als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs der Antragstellerin wäre dieser ebenfalls unzulässig. Die Antragstellerin hat nämlich Widerspruch gegen die an sie mit Schreiben vom, 09.04.2003 gerichtete Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, erhoben, da das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2003 aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters als Widerspruch anzusehen ist. Dieser Widerspruch hat gegenüber der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die Antragstellerin, solange diese aufschiebende Wirkung besteht, der Aufforderung nicht nachkommen muss und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz nicht besteht.

23

Ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor und der Antragsgegner hat auch nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinsichtlich seiner Aufforderung vom 09.04.2003 die sofortige Vollziehung angeordnet.

24

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

25

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 3 GKG.