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Verwaltungsgericht Minden·4 L 62/04.A·08.02.2004

Einstweilige Anordnung: Zurücknahme Mitteilung über Unterlassung weiteren Asylverfahrens (Antragstellerin zu 1.)

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Familie (tschetschenische Volkszugehörigkeit) begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Das VG Minden verpflichtete die Antragsgegnerin, diese Mitteilung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. zurückzunehmen, da aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens ein Abschiebungshindernis durch Verschlimmerung einer PTBS nicht ausgeschlossen werden könne. Für die übrigen Antragsteller wurde der Antrag abgelehnt; vor Abschiebung ist im Hauptsacheverfahren Auskunft des Auswärtigen Amtes einzuholen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. stattgegeben (Mitteilung zurückzunehmen); im Übrigen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt glaubhaftes Vorbringen über einen bestehenden Anordnungsanspruch und dessen Gefährdung voraus.

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Die Gefahr einer Verschlimmerung einer Erkrankung infolge unzureichender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat kann ein Abschiebungshindernis i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen.

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Im summarischen einstweiligen Rechtschutzverfahren genügt für die Anordnung, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann; die endgültige Beurteilung des Abschiebungshindernisses obliegt dem Hauptsacheverfahren.

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Vor einer Abschiebung sind zur Sicherung des Verfahrens erforderliche Auskünfte (z. B. des Auswärtigen Amtes) einzuholen; fehlen substantielle Vorbringen zu einzelnen Betroffenen, ist der Antrag insoweit abzuweisen.

Relevante Normen
§ 51 Abs. 1 AuslG§ 53 AuslG§ 123 Abs. 1, 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragstellerin zu 1. ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 5/8 und die Antragsgegnerin zu 3/8.

Gründe

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I.

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Die Antragsteller zu 1. und 2. sind Eheleute, die Antragsteller zu 3., 4. und 5. sind ihre Kinder. Die Asylanträge der Antragsteller, bei denen es sich um russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit handelt, wurden durch Bescheide des C. vom 16.10.2001 und 01.02.2002 abgelehnt. In diesen Bescheiden wurde auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestünden. Zugleich wurden die Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.

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Die Klagen der Antragsteller gegen diese Bescheide wurden durch Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 14.08.2002 (4 K 2698/01.A und 4 K 464/02.A) rechtskräftig abgewiesen.

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Am 12.11.2002 stellten die Antragsteller beim C. einen erneuten Antrag auf Gewährung von Asyl und trugen zur Begründung vor, die Antragstellerin zu 1. sei Aktivistin für die Befreiung Tschetscheniens gewesen und müsse deshalb bei einer Rückkehr in die Russische Föderation für sich und ihre Familie Verfolgung befürchten. Zum Nachweis der aktiven Rolle der Antragstellerin zu 1. legten die Antragsteller ein Schreiben eines Herrn I. A. E. vom 25.09.2002 vor, in dem dieser Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. bestätigt.

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Durch Bescheid vom 22.11.2002 lehnte das C. die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Anträge auf Abänderung der Bescheide vom 16.10.2001 und 01.02.2002 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Zur Begründung führte das C. u. a. aus, schon das Verwaltungsgericht Minden sei in seinem Urteil von den erneut vorgetragenen politischen Aktivitäten der Antragstellerin zu 1. ausgegangen, habe hierin jedoch keine Gefährdung der Antragsteller gesehen, weil die Antragstellerin zu 1. selbst erklärt habe, dass sie keine Schwierigkeiten mit den russischen Behörden gehabt hätte. Auch die Tatsache, dass die Antragsteller die Russische Föderation legal mit einem Reisepass und Visum hätten verlassen können, belege, dass die russischen Behörden nicht nach ihnen suchten. Der Ausländerbehörde des Kreises I. teilte das C. unter dem 27.11.2002 mit, dass ein weiteres Asylverfahren für die Antragsteller nicht durchgeführt werde.

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Die Antragsteller erhoben daraufhin am 13.12.2002 gegen den Bescheid vom 22.11.2002 Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden im Verfahren 4 K 3974/02.A, über die noch nicht entschieden worden ist. Ferner stellten sie am 08.01.2003 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, 4 L 77/03.A), mit dem sie beantragten, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragsteller ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen. Zur Begründung ihres Antrages trugen sie u. a. vor, dass für sie als tschetschenische Volkszugehörige spätestens seit dem Anschlag auf das Moskauer Theater zum Ende des Jahres 2002 keine inländische Fluchtalternative mehr in der Russischen Föderation bestehe. Außerdem sei die Antragstellerin zu 1. in der zwölften Woche schwanger. Die Schwangerschaft bedeute für sie wegen ihres Alters ein Risiko. Dieser Antrag wurde durch Beschluss vom 05.02.2003 abgelehnt.

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Am 19.01.2004 haben die Antragsteller im vorliegenden Verfahren einen erneuten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Sie legen ein psychiatrisches Gutachten des Nervenarztes Dr. med. T. aus C. E. vom 18.12.2003 vor und tragen vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Antragstellerin zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung schwerer Ausprägung leide, die bereits chronifiziert sei. Nach den Feststellungen von Dr. med. T. habe die Erkrankung ihren Ursprung in traumatischen Erlebnissen im Heimatland. Für die Antragstellerin als tschetschenische Volkszugehörige bestehe in der Russischen Föderation keine Möglichkeit einer adäquaten ärztlichen Behandlung. Sie laufe dort Gefahr, dass sich das Krankheitsbild bis hin zu lebensbedrohlichen Situationen verschlechtere. Diese Gefahr bedeute ein Abschiebungshindernis, das im Folgeverfahren zu berücksichtigen sei.

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Die Antragsteller beantragen,

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der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die gegenüber dem Kreis I. als zuständiger Ausländerbehörde abgegebene Mitteilung, dass für die Antragsteller ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, zurückzunehmen.

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Die Antragsgegnerin hat bisher keinen Antrag gestellt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten dieses Verfahrens sowie die Akten der Verfahren 4 K 2698/01.A, 4 K 464/02.A, 4 K 3974/02.A, 4 L 166/02.A, 4 L 77/03.A und die Verwaltungsvorgänge des C. Bezug genommen.

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II.

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Der auf eine Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 05.02.2003 im Verfahren 4 L 77/03.A zielende Antrag der Antragsteller ist zulässig. Er hat aber nur hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3. VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Antragstellerin zu 1., der nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde des Kreises I. die Abschiebung in die Russische Föderation droht, hat einen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) bezüglich ihrer Person erfolgte Mitteilung, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, zurückzunehmen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, die die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllt.

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Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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- vgl. Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 -

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kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Eine erhebliche konkrete Gefahr, die diese Vorschrift voraussetzt, liegt danach dann vor, wenn die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einträte, weil sie auf dort unzureichende Möglichkeit zur Behandlung ihres Leidens angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -.

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Ob eine solche konkrete Gefahr für die Antragstellerin zu 1. wegen ihrer Erkrankung besteht, vermag die Kammer im Rahmen dieses summarischen Verfahrens auf Grund der ihr vorliegenden Auskünfte und Gutachten zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation nicht zu beantworten.

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Vor einer Abschiebung hat die Antragstellerin zu 1. deshalb Anspruch darauf, dass im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens 4 K 3974/02.A durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aufgeklärt wird, ob und welche Behandlungsmöglichkeiten für die Antragstellerin zu 1. bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehen.

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Hinsichtlich der Antragsteller zu 2. bis 5. war der Antrag dagegen abzulehnen, da von ihnen nichts vorgetragen worden ist, was der Kammer Anlass geben könnte, den Beschluss vom 05.02.2003 im Verfahren 4 L 77/03.A zu ändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Bei der Kostenverteilung ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Antragsteller bei einem gemäß § 83 b Abs. 2 AsylVfG errechneten Gegenstandswert von insgesamt 3.900,00 EUR im Umfang von 3/8 (1.500,00 EUR) obsiegt haben und im Umfang von 5/8 (2.400,00 EUR) unterlegen sind.

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Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.