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Verwaltungsgericht Minden·4 L 515/08·07.01.2009

Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: Festsetzung von 63,23 EUR Anwaltskosten

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Minden setzte auf Antrag einen erstattungsfähigen Kostenbetrag aus Anwaltsgebühren auf 63,23 EUR zuzüglich Zinsen nach §164 VwGO fest. Zur Anrechnung wurden Pauschalen, Gebühren und Umsatzsteuer nach VV RVG berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Festsetzung wurde zurückgewiesen, weil die Höhe einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr nicht glaubhaft gemacht war. Verweise auf einschlägige Entscheidungen zur Maximalanrechnung wurden berücksichtigt.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben: Festsetzung 63,23 EUR zuzüglich Zinsen, der weitergehende Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung von Erstattungsansprüchen im Verwaltungsprozess erfolgt durch das Verwaltungsgericht aufgrund von § 164 VwGO.

2

Bei der Abrechnung erstattungsfähiger Anwaltskosten sind Pauschalen, Verfahrensgebühren und Umsatzsteuer entsprechend den Regelungen des VV RVG und unter Berücksichtigung abzusetzender Gebührenpositionen zu mindern.

3

Die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr setzt die glaubhafte Darlegung ihrer Höhe voraus; ohne konkrete Angaben ist regelmäßig nur die nach Maximalanrechnung verbleibende Verfahrensgebühr anzusetzen.

4

Hat der Antragsgegner keine Kosten zur Ausgleichung angemeldet, kann das Gericht dennoch eine anteilige Festsetzung (hier 1/2) der erstattungsfähigen Anwaltskosten vornehmen.

Relevante Normen
§ 164 VwGO

Tenor

werden auf Antrag 1979/08 vom 28.10.2008 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.10.2008

von dem Antragsgegner an den Antragsteller

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

63,23 EUR

(in Worten: Dreiundsechzig 23/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 29.10.2008 festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Von erstattungsfähigen 126,45 EUR Anwaltskosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner, welcher keine Kosten zur Ausgleichung angemeldet hat, 1/2 = 63,23 EUR.

4

Abgesetzt wurden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (= 120,75 EUR) nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG. Die Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG mindert sich entsprechend um 2,29 EUR und der Umsatzsteueransatz um 23,38 EUR.

5

Der Antragsteller wurde von seinen Prozessbevollmächtigten wegen desselben Gegenstandes vorgerichtlich vertreten. Wegen fehlender Angaben zur Höhe der Geschäftsgebühr für diese Tätigkeit ist eine höhere als die nach Maximalanrechnung verbleibende 0,55 Verfahrensgebühr derzeit nicht glaubhaft. Zum Erfordernis der Glaubhaftmachung und zur Maximalanrechnung vgl. u.a. VG Minden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 09.11.2005 in 7 L 382/05, vom 03.08.2007 in 9 K 968/06.A, juris (bestätigt durch Beschluss vom 02.10.2007, nrwe; mit einem Hinweis auf BGH, Beschluss vom 04.04.2007 in III ZB 79/06, juris) vom 06.02.2008 in 7 K 2953/05.A, juris; Beschluss vom 27.10.2008 in 9 K 504/08, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 19.11.2008 in AN 1 M 08.30408, juris; sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.04.2008 in 13 OA 63/08, juris.

6

Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr in Stellenbesetzungsverfahren vgl. bereits VG Minden, Beschlüsse vom 26.02.2008 in 4 L 102/07 und 4 L 119/07, nrwe und juris.