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Verwaltungsgericht Minden·4 L 487/07·01.10.2007

Eilrechtsschutz gegen Entlassung eines Probebeamten wegen mangelnder Bewährung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die sofort vollziehbare Entlassungsverfügung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Das Gericht hielt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell ordnungsgemäß begründet und nahm eine Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vor. Bei summarischer Prüfung sei die Entlassung voraussichtlich rechtmäßig, weil die mangelnde Bewährung auf tragfähigen dienstlichen Beurteilungen beruhe und die Entscheidung unverzüglich sowie fristgerecht ergangen sei. Der Antrag wurde daher abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entlassungsverfügung wurde abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wenn die Behörde den Ausnahmecharakter erkennt und ein besonderes Vollzugsinteresse aus einzelfallbezogenen Umständen herleitet; die materielle Tragfähigkeit dieser Gründe ist hierfür unerheblich.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind das öffentliche Interesse am Sofortvollzug und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen; erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse.

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Ein Probebeamter kann wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden, wenn der Dienstherr aufgrund wertender und prognostischer Beurteilung berechtigte Zweifel an Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung hat.

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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Bewährungsbeurteilung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den Begriff der mangelnden Bewährung und die Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

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Bei festgestellter Nichtbewährung besteht kein Ermessen, den Probebeamten gleichwohl dauerhaft zu beschäftigen; der Dienstherr hat über Bewährung und Folgerungen grundsätzlich unverzüglich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende der Probezeit zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG§ 9 Abs. 1 LBG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14.08.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2007 wiederherzustellen,

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ist ohne Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch u.a. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist in diesen Fällen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Ist die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederhergestellt werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen stets, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

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Danach war der vorliegende Antrag abzulehnen, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht und die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 14.08.2007 ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist in Fällen wie dem vorliegenden das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten und dem Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu diesem Schritt veranlasst haben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.05.1992 - 5 B 3496/91 -, n. v.

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Gemessen an diesem Maßstab erfüllt die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 14.08.2007 die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die zur Begründung angegebenen Ausführungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass sich dieser des Ausnahmecharakters seiner Entscheidung bewusst gewesen ist und das besondere öffentliche Interesse aus den im Einzelnen benannten Umständen hergeleitet hat. Ob diese Umstände die Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entlassung zu tragen vermögen, ist für die Beachtung des - lediglich formellen - Begründungserfordernisses unerheblich.

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Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Bereits bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die Entlassungsverfügung vom 14.08.2007 rechtmäßig ist.

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Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 14.08.2007 ist zu Recht auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG gestützt worden. Danach kann ein Beamter auf Probe bei mangelnder Bewährung in der Probezeit entlassen werden.

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An der formellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung bestehen keine Zweifel. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 21.06.2007 angehört. Der Personalrat hat der beabsichtigten Entlassung am 09.08.2007 zugestimmt.

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Auch materiell ist die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht zu beanstanden.

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Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG sind vorliegend gegeben.

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Gem. § 9 Abs. 1 LBG darf zum Beamten auf Lebenszeit u.a. nur ernannt werden, wer sich in der Probezeit bewährt hat. Die Bewährung in der Probezeit muss danach positiv festgestellt werden. Die Entscheidung darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur darauf überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

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Ständige Rechtsprechung des BVerwG. Vgl. z.B. Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 - DÖD 1999, 32 ff.

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Sinn und Zweck der Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten ist, die Feststellung zu ermöglichen, ob er in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind - also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG) ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet.

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Der teils wertende, teils prognostische Charakter der Feststellung, ob sich der Beamte auf Probe bewährt hat, lässt eine uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Kontrolle nicht zu. Diese spezifischen Einschätzungen sind ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten und können durch die Verwaltungsgerichte - ggf. auch unter Inanspruchnahme von Sachverständigen - nicht ersetzt werden. Soweit es um spezifische Werturteile und Prognosen geht, ist nur der Dienstherr in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen. Nur er ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen gerecht wird.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, a.a.O.

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Hat sich der Beamte in der Probezeit danach nicht bewährt, kann er entlassen werden oder die Verlängerung der Probezeit kann angeordnet werden. Ein Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten trotz Nichtbewährung oder bei nachhaltigen Zweifeln an der Bewährung gleichwohl auf Dauer zu beschäftigen, besteht nicht.

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Maßgebend für die Entscheidung des Dienstherrn ist die Bewährung bzw. Nichtbewährung des Beamten während der laufbahnrechtlichen Probezeit. Während dieser Zeit muss der Beamte seine allseitige Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nachweisen. Der Dienstherr ist dabei allerdings aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d.h. unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung, - in der Regel - nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten und daraus zu ziehende Folgerungen herbeizuführen. Bei unangemessen langer Verzögerung der Entscheidung über die Bewährung darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und kann darauf vertrauen, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen zu werden. Dabei können das Eignungsurteil des Dienstherrn ebenso wie die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" auch noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden; dies setzt zum einen jedoch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Probezeit voraus, zum anderen auch, dass tatsächlich in eine Prüfung eingetreten und eine Entscheidung vorbereitet wird, und zum Dritten, dass gleichwohl nur solche Umstände Eingang in das Eignungsurteil finden, die während der Probezeit bekannt geworden sind oder die zwar nach Ablauf der Probezeit eingetreten sind, aber Rückschlüsse auf die Bewährung des Beamten in der laufbahnrechtlichen Probezeit zulassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1993 2 C 27.90 -, DVBl. 1993, 952 ff.

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Davon ausgehend ist die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zu entlassen, rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller ist im Verlaufe seiner Probezeit insgesamt drei Mal dienstlich beurteilt worden. In den Gesamturteilen der beiden ersten dienstlichen Beurteilungen vom 09.07.2005 und 12.08.2006 wurde die Bewährung des Antragstellers jeweils nicht festgestellt; daraufhin wurde die Probezeit des Antragstellers zwei Mal verlängert, zuletzt bis zum Ablauf des 30.09.2007. Die letzte Beurteilung datiert vom 08.06.2007. Sie enthält das Gesamturteil, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt hat; es wird festgestellt, dass der Antragsteller auch in der erneut verlängerten Probezeit die im Einzelnen bezeichneten Mängel im didaktisch- methodischen und pädagogischen Bereich trotz unterstützender Begleitung und Coaching durch Fachkollegen nicht beseitigen konnte. Diese Einschätzung beruht auf den Bewertungen der Fachkenntnisse des Antragstellers und seiner Leistung als Lehrer bzw. Ausbilder, die in der dienstlichen Beurteilung vom 08.06.2007 unter Abschnitt II. 2. und 3. aufgeführt sind. Die in der Beurteilung insoweit enthaltenen Einzelaussagen rechtfertigen insgesamt die Einschätzung, dass der Antragsteller im pädagogisch-didaktischen Bereich erhebliche Mängel gezeigt hat, die die Feststellung der Nichtbewährung in der Probezeit zu tragen vermögen; das Gesamturteil der Beurteilung vom 08.06.2007 erscheint der Kammer angesichts der Einzelaussagen nachvollziehbar und folgerichtig.

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Die Entscheidung des Antragsgegners ist noch vor dem Ablauf der verlängerten Probezeit und damit unverzüglich im obigen Sinne getroffen worden.

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Die Entlassung ist schließlich fristgerecht erfolgt.

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Gemäß § 34 Abs. 3 2. Variante LBG ist bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres einzuhalten. Das hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung beachtet, indem er in seiner am 15.08.2007 zugestellten Entlassungsverfügung als Datum der Wirksamkeit den 30.09.2007 festgesetzt hat.

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Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens.