Einstweilige Anordnung: Berücksichtigung im landesweiten Listenverfahren für den Schuldienst
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um in das landesweite Listenverfahren zur Einstellung in den Schuldienst 2001/2002 aufgenommen zu werden. Zentrale Frage war, ob die pauschale Ausschlussregelung nach einem zuvor abgelehnten Stellenangebot eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ausschließt. Das Verwaltungsgericht gab der Anordnung statt und hielt die Ablehnung als ermessensfehlerhaft; die Verwaltungsvorschrift bindet das Gericht nicht. Die einmalige Ablehnung rechtfertigt ohne sachlichen Grund keinen Ausschluss.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung, den Bewerber im landesweiten Listenverfahren zur Einstellung in den Schuldienst zu berücksichtigen, wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht und dieser gefährdet ist; ein Anordnungsgrund liegt insbesondere bei bevorstehenden, endgültigen Verwaltungsakten vor.
Bewerber um ein öffentliches Amt haben nach Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf gleichberechtigten Zugang und auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die am Leistungsprinzip (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung) auszurichten ist.
Verwaltungsvorschriften, die pauschal Bewerber vom folgenden Auswahlverfahren ausschließen, binden das Gericht nicht; ein Ausschluss erfordert vielmehr einen sachlichen Grund, der mit dem Leistungsgrundsatz vereinbar ist.
Die einmalige Ablehnung eines dem Bewerber entsprechenden Stellenangebots begründet ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte keinen fehlenden Ernst der Bewerbung und rechtfertigt daher nicht ohne gesonderten sachlichen Grund eine Sanktion im Sinne des Ausschlusses vom Auswahlverfahren.
Die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung ist in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn wegen der Endgültigkeit der angestrebten Verwaltungsakte sonst eine wirksame Rechtsdurchsetzung nicht mehr ermöglicht würde.
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Schuldienst des Landes N. zum Beginn des Schuljahres 2001/2002 im landesweiten Listenverfahren zu berücksichtigen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers vom 23.05.2001,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bewerbung des Antragstellers um Einstellung in den Schuldienst des Landes N. zum Beginn des Schuljahres 2001/2002 im landesweiten Listenverfahren zu berücksichtigen,
ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die kurz bevorstehende Durchführung der Einstellungssitzungen im Juli und August dieses Jahres, nach deren Abschluss dem Kläger eine erfolgreiche Geltendmachung des behaupteten Rechts auf Teilnahme nicht mehr möglich wäre.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hält die Kammer einen Anspruch des Antragstellers auf Teilnahme am landesweiten Listenverfahren betreffend die Einstellung von Lehrern zum Beginn des Schuljahres 2001/2001 für gegeben.
Dem Antragsteller steht nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG das als Bewerbungsverfahrensanspruch bezeichnete Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu. Er hat Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung des Leistungsprinzips. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Weigerung des Antragsgegners, die Bewerbung des Antragstellers in das Listenverfahren bezüglich des Beginns des Schuljahres 2001/2002 einzubeziehen, als ermessensfehlerhaft dar. Die Regelung im Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 11.09.1997 (BASS 21-01 Nr. 16) unter Abschnitt III Nr. 1. Abs. 3, wonach Bewerber, die ein ihrer Bewerbung entsprechendes Stellenangebot abgelehnt haben, grundsätzlich vom folgenden landesweiten Auswahlverfahren ausgeschlossen sind, stellt als Verwaltungsvorschrift lediglich eine generelle Ermessensausübung dar, welche das Gericht nicht binden kann.
Zwar liegt die konkrete Ausgestaltung des inhaltlich den Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung verpflichteten Ausleseverfahrens mangels über partielle Verpflichtungen zur Stellenausschreibung hinausgehender gesetzlicher Vorgaben im Ermessen des Dienstherrn. Die Bindung an den Leistungsgrundsatz fordert jedoch für den Ausschluss eines Bewerbers stets das Vorliegen eines sachlichen Grundes, der diesen Grundsatz nicht in Frage stellt. Einen solchen Grund vermag die Kammer in der Ablehnung eines der Bewerbung entsprechenden Stellenangebotes nicht zu erkennen.
Das Verhalten des Bewerbers im vorangegangenen Ausleseverfahren hat für das aktuelle Verfahren keine praktischen Auswirkungen. Insbesondere kann man aus der einmaligen Ablehnung eines den angegebenen Prioritäten hinsichtlich Einsatzort und Schultyp entsprechenden Angebots nicht auf mangelnde Ernsthaftigkeit der neuen Bewerbung schließen. Die Angabe von Prioritäten begründet für den Fall ihrer Entsprechung keine Verpflichtung oder Obliegenheit für den Bewerber, dieses Angebot anzunehmen. Der Zweck dieser Regelung scheint einzig darin zu liegen, auf die Bewerber Druck auszuüben, das Angebot anzunehmen. Zwar mag diese Vorgehensweise die Arbeit der Einstellungsbehörde insoweit erleichtern, als sie in geringerem Umfang Stellen anderweitig besetzen muss. Dieser zusätzliche Aufwand erscheint jedoch nicht so gravierend, als dass er eine Sanktion rechtfertigen könnte, die ganz erheblich in das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eingreift.
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist auf Grund der Endgültigkeit der das Auswahlverfahren abschließenden Stellenbesetzungen erforderlich und angesichts der dargestellten überwiegenden Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem möglichen Hauptsacheverfahren auch gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.