Einstweilige Anordnung zur Sicherung einer beamtenrechtlichen Beförderungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweilige Anordnung, um die Besetzung einer Studiendirektorstelle mit der Beigeladenen zu untersagen, bis seine Bewerbung erneut unter Beachtung der Gerichtsauffassung geprüft wird. Das Gericht gab dem Antrag statt und verbot die Besetzung vor Neubeurteilung. Entscheidungsgrundlage ist die Plausibilität von Verfahrensfehlern bei dienstlichen Beurteilungen (zu kurze Vorbereitungszeit wegen Krankheit, Pflicht zur rechtzeitigen Ankündigung und Fürsorgepflicht).
Ausgang: Einstweilige Anordnung erlassen: Besetzung der Stelle bis zur Neubeurteilung der Bewerbung des Antragstellers untersagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Amtes, wohl aber einen Anspruch auf eine nach dem Leistungsgrundsatz ermessensfehlerfreie Entscheidung über Beförderungen; dieser Anspruch kann durch einstweilige Anordnung gesichert werden.
Zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen wegen Verletzung beamtenrechtlicher Bewerbungsrechte ist glaubhaft zu machen, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zugunsten des Bewerbers nicht ausgeschlossen ist.
Dienstliche Beurteilungen, die Grundlage einer leistungsorientierten Auswahlentscheidung sind, dürfen nur verwendet werden, wenn die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (z.B. Ankündigungs- und Vorbereitungsfristen für Unterrichtsbesuche) eingehalten wurden.
Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine angemessene Rücksicht auf krankheitsbedingte Einschränkungen zu nehmen und, wo geboten, Termine für Beurteilungsmaßnahmen zu verlegen; andernfalls kann die Beurteilung als fehlerhaft und für die Auswahlentscheidung unbrauchbar angesehen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die derzeit an dem Berufskolleg des Kreises I. zu besetzende Stelle eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Stelle Nr. 12/Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die derzeit an dem Berufskolleg des Kreises I. zu besetzende Stelle eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A 15 BBesO (Stelle Nr. 12/Koordinie-rung schulfachlicher Aufgaben) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde,
ist zulässig und begründet.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern, nach der es dem Antragsteller zumindest wesentlich erschwert würde, seine behaupteten Rechte geltend zu machen.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 9, 8 Abs. 1 BeamtStG, 15 Abs. 1 und 3 LBG Beförderungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist. Davon ist hier auszugehen.
Maßgebend für die zu treffende Auswahlentscheidung sind zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, denn die dienstlichen Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, Grundlage für die am Leistungsgrundsatz orientierte Entscheidung über die Verwendung der Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten, zu sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197.
Zwar sind hier sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene im Rahmen ihrer Bewerbung auf die zu besetzende Stelle aktuelle dienstliche Beurteilungen gefertigt worden und ist die Beurteilung des Antragstellers mit dem Gesamturteil "Die Leistungen entsprechen den Anforderungen" schlechter ausgefallen als die Beurteilung der Beigeladenen vom 22. Juni 2011 ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen"), doch sprechen nach der in diesem Eilverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegende Gründe dafür, dass die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft zustande gekommen ist und sie deshalb bei der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.
Nach Nummer 2.2 Abs. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl. NRW. S. 7 = BASS 21 - 02 Nr. 2; im Folgenden: BRL) in der zurzeit geltenden Fassung sind Unterrichtsbesuche, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, rechtzeitig, d.h. mindestens zehn Tage vorher, mit Hinweis auf den Tag, das Fach, die Klasse oder Lerngruppe und evtl. gewünschte Unterlagen vorher anzumelden. Den Bewerbern soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich auf den Unterrichtsbesuch angemessen vorzubereiten.
Dem Antragsteller ist zwar der Tag des Unterrichtsbesuches, der 21. Juni 2011, ein Dienstag, rechtzeitig vorher, nämlich am 10. Juni 2011, mitgeteilt worden, ihm standen aber aufgrund einer Erkrankung tatsächlich nur deutlich weniger als 10 Tage zur Vorbereitung des Unterrichtsbesuches zur Verfügung. Der Antragsteller war nach der Bescheinigung des behandelnden Arztes vom 10. bis zum 16. Juni 2011 arbeitsunfähig. Mit Hinweis auf seine Erkrankung hat er, wie nunmehr unstreitig ist (vgl. die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2011 und des Antragsgegners vom 02.11.2011), in einem Gespräch am 17. Juni 2011, also vier Tage vor dem Unterrichtsbesuch, um eine Verlegung des Termins gebeten. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner dieser Bitte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht hätte entsprechen müssen, um die Einhaltung der in Nummer 22.2 Abs. 2 BRL geforderten Mindestzeit zur Vorbereitung auf den Unterrichtsbesuch im Rahmen der Beurteilung zu gewährleisten.
Soweit der Antragsgegner dagegen vorbringt, die Bitte um Verlegung des Termins sei rechtlich unerheblich, weil sie ganz offensichtlich nicht wegen der krankheitsbedingten mangelnden Vorbereitungszeit, sondern wegen der dem Antragsteller kurz zuvor bekannt gegebenen, für ihn negativen Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gegen den Beurteiler A. geäußert worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Dazu ist zunächst festzustellen, dass es sich insoweit um eine reine Mutmaßung handelt. Genau so gut könnte angenommen werden, dass der Antragsteller nicht gleich zu Beginn seiner Erkrankung um eine Verlegung des Überprüfungstermins gebeten hatte, weil er vielleicht gehofft hatte, sich trotz seiner Erkrankung ausreichend vorbereiten zu können. Falls er sich später in dieser Hoffnung getrogen sah, lag es nahe, dass er sich - erst - am Tag seiner Rückkehr in den Dienst mit der Verlegungsbitte an den Schulleiter wandte. Es steht jedenfalls fest, dass der Antragsteller gemäß der Bescheinigung des Arztes während seiner Vorbereitungszeit für den Unterrichtsbesuch am 21. Juni 2011 für die Dauer von sieben Tagen arbeitsunfähig war. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass er sich in jener Zeit auf den Unterrichtsbesuch nicht angemessen vorbereiten konnte. Damit blieben von den ursprünglich 11 Vorbereitungstagen nur noch vier, von denen er überdies an zwei Tagen durch Prüfungstätigkeit in Anspruch genommen wurde. Die Beurteilungsrichtlinien sehen aber, wie oben ausgeführt, eine (Mindest)Vorbereitungszeit von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Termins vor. Dem Antragsteller kann deshalb auch im Übrigen nicht vorgehalten werden, dass er sich in dem Wissen um die Anforderungen der Überprüfung schon im Vorfeld seiner Bewerbung um eine ausreichende Vorbereitung hätte kümmern können. Genau so wenig kann ihm vorgeworfen werden, dass er sich "ex post" auf den "formalen Aspekt" der wegen Krankheit nicht ausreichenden Vorbereitungszeit berufen habe. Denn, wie sich im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, hat er am Freitag, dem 17. Juni 2011, und damit rechtzeitig vor dem Termin vom 21. Juni 2011 um Verlegung gebeten. Dass der Antragsteller sich dann, nachdem der Schulleiter auf diese Bitte nicht eingegangen ist und sie wohl auch nicht an die Bezirksregierung weiter geleitet hat, der Prüfung zunächst gestellt und sie mit Hinweis auf die Erkrankung nicht verweigert hat, ist angesichts der Folgen einer derartigen Verweigerung nachvollziehbar und steht einer Berufung auf den Mangel der unzureichenden Vorbereitungszeit ebenfalls nicht entgegen.
Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass die kürzere Vorbereitungszeit des Antragstellers - zumindest auch - für dessen schlechtere Beurteilung kausal war und er bei ausreichender Vorbereitungszeit eventuell eine Beurteilung erhalten hätte, die mit derjenigen der Beigeladenen im Wesentlichen vergleichbar gewesen wäre. Es ist deshalb sehr wohl möglich, dass bei korrekter Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.