Einstweilige Anordnung zur Versetzung auf Didaktische Leitungsstelle abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung, die Planstelle der Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. vorläufig mit einem anderen Bediensteten zu besetzen. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet: Eine Versetzung scheidet aus, weil die Übertragung der niedrigeren Planstelle eine ausdrückliche Zustimmung zur Rangherabsetzung (Rückernennung) voraussetzt, die nicht vorliegt. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung abgewiesen, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch (keine Zustimmung zur erforderlichen Rangherabsetzung) vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht und dieser gefährdet ist.
Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes; er kann nur entsprechend seinem statusrechtlichen Amt, also amtsangemessen, verwendet werden.
Die Übertragung eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes setzt die ausdrückliche und unmissverständliche vorherige Zustimmung des Beamten zur Rangherabsetzung (Rückernennung) voraus.
Fehlt die erforderliche Zustimmung zur Rückernennung, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine beantragte Versetzung nicht erfüllt; dies kann einen Antrag auf einstweilige Anordnung entkräften.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig die Stelle der Didaktischen Leitung an der L. -S. -Gesamtschule in M. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Klage im Verfahren 4 K 2501/99 nicht dauerhaft und über das laufende Schulhalbjahr hinaus im Wege der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit einem anderen Bediensteten als der Antragstellerin zu besetzen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungsgrund).
Einen derartigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß sie die vorläufige Nichtbesetzung der Stelle einer Didaktischen Leitung an der L. -S. - Gesamtschule des Kreises M1. in M. (Gesamtschule M. ) schon deshalb nicht erfolgreich begehren kann, weil sie selbst auf diese Planstelle nicht versetzt werden kann.
Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes oder Dienstpostens. Er kann allerdings beanspruchen, entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen Sinne, d. h. amtsangemessen, verwendet zu werden. Eine unterwertige Verwendung darf folglich nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen. Soll dem Beamten ein niedrigeres statusrechtliches Amt übertragen werden, bedarf es seiner ausdrücklichen und unmißverständlichen vorherigen Zustimmung zu einer solchen Rangherabsetzung im Wege der ("Rück"-)Ernennung im Sinne des § 8 LBG.
Vgl. Schütz, Beamtenrecht, Teil C, § 28 Rdnrn. 62 bis 65.
Die hier fragliche Stelle der Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. ist mit dem Amt eines Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 14 Z BBesO) verbunden. Hingegen hat die Antragstellerin das statusrechtliche Amt einer Direktorin an einer Gesamtschule als Didaktische Leiterin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) inne. Die geringere Einstufung der Funktion einer Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. gegenüber der entsprechenden Funktion an der Gesamtschule Q. -F. beruht darauf, daß die erstgenannte Gesamtschule noch nicht über eine Oberstufe verfügt (Gesamtschule im Aufbau), während die letztgenannte Gesamtschule bereits voll entwickelt ist. Erst zum Beginn des Schuljahres 2001/02 wird die Gesamtschule M. voraussichtlich so weit ausgebaut sein, daß die Stelle der Didaktischen Leitung in die Besoldungsgruppe A 15 BBesO eingestuft werden kann.
Hieraus ergibt sich, daß eine Versetzung der Antragstellerin auf die von ihr begehrte Stelle allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn sie sich mit einer Rangherabsetzung zweifelsfrei einverstanden erklärt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
Bereits mit Schreiben vom 04.06.1998 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin mitgeteilt, sie müsse "rückernannt" werden, um aus der gemäß der Besoldungsgruppe A 14 BBesO bewerteten Stelle der Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. besoldet werden zu können. Auf dieses Erfordernis hat er in seiner Klageerwiderung vom 26.10.1999 im Verfahren 4 K 2501/99 nochmals nachdrücklich hingewiesen. Die Reaktion der Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, daß sie den Antragsgegner mit Schreiben vom 14.03.2000 um Äußerung gebeten hat, ob er ihrem Versetzungsbegehren unter der Voraussetzung entsprechen würde, daß sie auf Teile ihrer Vergütung solange verzichte, bis im kommenden Jahr die Wertigkeit der Stelle erreicht sei. Damit bleibt unklar, ob die Antragstellerin tatsächlich bereit ist, sich rückernennen zu lassen und alle daraus sich ergebenden Konsequenzen zu tragen, die im übrigen weitaus umfassender sind als ein "Verzicht auf Teile ihrer Vergütung". Eine eindeutige Zustimmung zur Rangherabsetzung hat die Antragstellerin jedenfalls nicht erklärt.
Dem Antragsgegner ist es - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht verwehrt, sich auf das Fehlen der genannten Zustimmung zu berufen. Insoweit ist insbesondere zu beachten, daß die Antragstellerin zur Gesamtschule M. auf ihren eigenen Antrag hin abgeordnet wurde; auch die Verlängerung der Abordnung erfolgte auf ihren Wunsch. Außerdem hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin schon mit Schreiben vom 04.06.1998 zur Vermeidung eines "Mißverständnisses" klargestellt, daß er keineswegs beabsichtige, sie auf die künftige - noch einzurichtende - Stelle einer Didaktischen Leitung aus dienstlichen Gründen zu versetzen; es stehe der Antragstellerin frei, sich auf eine Stellenausschreibung hin für die genannte Planstelle zu bewerben und am Auswahlverfahren teilzunehmen.
Da die Antragstellerin nach alledem nicht ohne ihre Zustimmung zu einer Rangherabsetzung auf die hier betroffene Planstelle versetzt werden kann, ihre Zustimmung jedoch nicht vorliegt, ist die von der Antragstellerin mit der Klage 4 K 2501/99 erstrebte Versetzung rechtlich zwingend ausgeschlossen. Liegt die erforderliche Zustimmung des Beamten zu einer Rückernennung nicht vor, sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine beantragte Versetzung nicht gegeben.
Vgl. Schütz, a.a.O., Rdnr. 65; a.A.: Schnellenbach, Beamtenrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 90 und 93.
Abgesehen hiervon spricht vieles dafür, daß die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin nicht an die Gesamtschule M. zu versetzen, im Hinblick auf die umfassende und detaillierte schriftliche Stellungnahme der Leiterin der Gesamtschule M. vom 20.04.1999 trotz der Schwerbehinderung der Antragstellerin und unter Berücksichtigung von Nr. 9.2 der Richtlinien zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande NW (Runderlaß des Innenministeriums vom 11.11.1994) nicht als ermessensfehlerhaft einzustufen ist. Hierauf kommt es für die gerichtliche Entscheidung jedoch nicht an.
Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für nicht erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene mangels Stellung von Sachanträgen kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.