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Verwaltungsgericht Minden·4 L 2616/17·06.03.2018

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Dienstgeschäftsverbot abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Bescheid, der ihm die Führung der Dienstgeschäfte untersagte. Das VG prüfte, ob die sofortige Vollziehung schriftlich hinreichend begründet ist und ob das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Die Behörde legte das besondere öffentliche Interesse konkret dar und die Verbotsverfügung erwies sich in der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Dienstgeschäftsverbot als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfordert eine schriftliche, schlüssige und konkret auf den Einzelfall bezogene Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses.

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Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache.

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Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz gilt: Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse.

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Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist gerechtfertigt, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen; dies kann bereits im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes geprüft werden.

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1 neutral

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 39 Satz 1 BeamtStG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 4 K 10387/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. November 2017 wiederherzustellen,

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ist zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - haben Klage und Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Ist dies geschehen, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn bei Anordnung der sofortigen Vollziehung das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend beachtet wurde oder wenn das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt.

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Hier genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 -, juris, Rdn. 55; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. September 2009 - 11 ME 402/09 -, juris, Rdn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, juris, Rdn. 4; BayVGH, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 19 ZS 01.2356 -, juris, Rdn. 3.

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Diese Begründungspflicht soll einerseits den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis der Gründe für die Anordnung seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen und andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie dazu veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Deshalb bedarf es einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, juris, Rdn. 28; VG Trier, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 L 8043/16.TR -, juris, Rdn. 6.

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Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin unter Gliederungspunkt II. der angegriffenen Verfügung nachgekommen. Sie hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass ohne sie eine effektive und zielführende Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung unangemessen beeinträchtigt würde und bei einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers weiterer finanzieller Schaden zu befürchten sei. Damit hat sie ersichtlich auf den Einzelfall abgestellt und zugleich hinreichend deutlich gemacht, warum in diesem konkreten Fall ein weiteres Abwarten untunlich gewesen wäre.

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Im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO hat das Gericht in materieller Hinsicht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache nur Erfolg, wenn und soweit das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Maßgeblich hierfür sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache wahrscheinlich Erfolg haben wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2003 - 16 B 1945/03 -, juris, Rdn. 7 ff. und vom 15. Februar 1993 - 4 B 1917/92 -, juris, Rdn. 7.

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Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt hier das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, einstweilen von dem Verbot verschont zu bleiben. Bei der gebotenen und dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angegriffene Verbotsverfügung vom 14. November 2017 als offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Seine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG -. Nach dieser Vorschrift kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Diesen Voraussetzungen genügt die Verbotsverfügung vom 14. November 2017 sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht.