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Verwaltungsgericht Minden·4 L 227/06·16.05.2006

Einstweilige Anordnung gegen Besetzung einer Juniorprofessur abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtDienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung, die Besetzung einer Juniorprofessur an der Universität C. bis zur erneuten Entscheidung zu untersagen. Das VG Minden hält den Antrag zwar für zulässig, weist ihn aber als unbegründet ab. Es betont, dass Beamte keinen Anspruch auf ein konkretes Amt haben und die Auswahl nach dem Leistungsgrundsatz der Hochschule einem engen gerichtlichen Prüfungsmaßstab unterliegt; eine ermessensfehlerfreie Auswahl zu Gunsten des Antragstellers ist nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Besetzung der Juniorprofessur als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Beamte haben keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes; sie haben jedoch Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, die nach dem Leistungsgrundsatz zu erfolgen hat.

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Bei Auswahlentscheidungen der Dienstherrn beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob der Dienstherr rechtliche Vorgaben verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemeine Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Auswahlanspruchs ist, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht als auch darlegt, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen ist.

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Fehlende konkrete Anhaltspunkte für Voreingenommenheit oder sonstige sachfremde Motive genügen nicht, um eine Auswahlentscheidung zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 8 Abs. 4 LBG§ 7 Abs. 1 LBG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Sommer 2005 ausgeschriebene Stelle einer Juniorprofessur (W1) für theoretische Physik mit dem Schwerpunkt Materie unter extremen Bedingungen, Fakultät für Physik der Universität C. , mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat,

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ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Ein Anordnungsgrund besteht im Hinblick auf die bereits getroffene Auswahl unter den Bewerbern und die damit bevorstehende Ernennung des Beigeladenen, nach der der Antragsteller seine behaupteten Rechte nicht mehr geltend machen könnte.

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Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines bestimmten Amtes. Der Dienstherr hat allerdings nach §§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 1 LBG Stellenbesetzungen auf Grund einer Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Dieses Gebot (Leistungsgrundsatz) dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Beamtenstellen, sondern auch den berechtigten Interessen der Beamten, im Rahmen der dienstlichen, beamten- und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten angemessen beruflich aufzusteigen. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann gegebenenfalls durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.

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Ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Leistungsgrundsätzen erfolgt, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des oben beschriebenen Rechts die Feststellung voraus, dass eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen ist.

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Dies hat der Antragsteller vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht.

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Nach der allein möglichen summarischen Überprüfung dürfte die Entscheidung des Rektors der Universität C. , die hier betroffene Stelle eines Juniorprofessors der Besoldungsgruppe W1 nicht mit dem Antragsteller besetzen, rechtlich nicht zu beanstanden sein.

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Dabei ist zunächst zu beachten, dass dem Dienstherrn hinsichtlich der bei Stellenbesetzungen maßgeblichen Frage, welcher Bewerber am besten geeignet erscheint, den sich ihm stellenden Aufgaben nach Art und Umfang gerecht zu werden, ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich insoweit darauf festzustellen, ob der Dienstherr die in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Von derartigen Mängeln ist die Entscheidung, den Antragsteller für die streitige Stelle nicht auszuwählen, nicht betroffen.

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Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (HG) beruft der Rektor die Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Das dabei zu beachtende Verfahren (vgl. § 48 HG) wird an der Universität C. auch in solchen Fällen praktiziert, in denen die Besetzung einer Juniorprofessur beabsichtigt ist. Den Voraussetzungen, die gemäß § 49 a HG für die Einstellungen von Juniorprofessoren gelten, ist sowohl bei der Abfassung des Ausschreibungstextes für die hier relevante Stelle als auch bei der Auswahlentscheidung des Antragsgegners Rechnung getragen worden.

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Für die Stelle eines Juniorprofessors hatten sich 27 Personen beworben. Bereits in ihrer zweiten Sitzung vom 06.09.2005 gelangte die eingesetzte Berufungskommission des Fachbereichs Physik der Universität C. zu dem Ergebnis, dass 8 Bewerber, darunter der Beigeladene, die Kriterien der Ausschreibung - auch im Hinblick auf die Regelung in § 49 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG - erfüllt und auf dem hier relevanten Gebiet herausragende wissenschaftliche Leistungen gezeigt hätten. Die übrigen Bewerber, zu denen auch der Antragsteller gehöre, seien demgegenüber hinsichtlich ihrer Leistungen wesentlich schwächer einzuschätzen. Von dieser Beurteilung wich die Berufungskommission bezüglich des Antragstellers auch in ihrer dritten Sitzung vom 27.10.2005, die lediglich der Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung im Hinblick auf die Bewerbung des mit einem Grad der Behinderung von 30 behinderten Antragsstellers diente, nicht ab. Am weiteren Berufungsverfahren wurde der Antragsteller nicht beteiligt, und zwar aus Gründen, die nach den obigen Ausführungen als sachgerecht zu bezeichnen sind.

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Bei seiner Entscheidung zu Lasten des Antragstellers ist der Antragsgegner nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass jene Entscheidung gemäß dem Protokoll der zweiten Sitzung der Berufungskommission vom 06.09.2005 allein aufgrund einer qualitativen Bewertung der Leistungen des Antragstellers und seiner Mitbewerber getroffen wurde; erstmals im Rahmen der dritten Sitzung der Berufungskommission vom 27.10.2005 wurde darüber hinaus ausgeführt, der Antragsteller sei im Hinblick auf die Anzahl seiner Publikationen und Zitierungen durch andere Autoren "auch formal nicht für eine Juniorprofessur geeignet". Im Übrigen hat die Berufungskommission bei ihrer Auswahlentscheidung keineswegs verkannt, dass der Antragsteller mehr Publikationen als der Beigeladene aufzuweisen hatte; diesen - quantitativen - Gesichtspunkt hat sie jedoch nicht für entscheidend gehalten. Dass der Antragsteller mit einem Grad von 30 behindert ist, war der Berufungskommission bereits vor der dritten Sitzung vom 27.10.2005 bekannt.

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Dafür, dass die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers auf sachfremden Erwägungen beruht, ist kein konkreter Anhaltspunkt gegeben. Prof. Dr. L. , der vom Antragsteller als möglicherweise voreingenommen eingestuft wird, war überhaupt nicht Mitglied der Berufungskommission. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Prof. Dr. L. etwa versucht hat, Mitglieder der Berufungskommission über die vom Antragsteller während seiner Tätigkeit an der Universität C. (2002 bis 2004) gezeigten Leistungen bewusst falsch zu informieren.

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Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.

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Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gem. § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des Verfahrens.