Einstweilige Anordnung abgelehnt: Freistellungstag (21.2.2003) im Ermessen des Dienstherrn
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Freistellung vom Dienst am 21.2.2003 unter Fortzahlung der Bezüge. Das Gericht verwarf den Antrag, weil kein Anordnungsanspruch für einen konkreten Kalendertag nach § 2a ArbZV bestand und der Dienstherr über den Zeitpunkt im Rahmen organisatorischen Ermessens zu entscheiden hat. Die Zurückhaltung von Freistellungen bis zur Klärung gleichbehandlungsrechtlicher Fragen war rechtmäßig. Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Freistellung am 21.2.2003 abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Leistung zusteht und dieser Anspruch gefährdet ist (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund).
Ist eine Vorschrift so ausgestaltet, dass sie eine Freistellung im Kalenderjahr vorsieht, begründet dies nicht ohne weiteres einen Anspruch auf einen bestimmten Kalendertag; die Festlegung des Termins liegt im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn.
Die Auswahl des Freistellungstermins durch den Dienstherrn ist rechtmäßig, wenn sie im Rahmen des organisatorischen Ermessens erfolgt; eine abwartende Verfahrensweise zur Wahrung der Gleichbehandlung mit Angestellten kann dieses Ermessen rechtfertigen.
Die Ablehnung eines konkreten Termins bedeutet nicht die Feststellung, dass für das Kalenderjahr grundsätzlich kein Freistellungsanspruch besteht; sie ist als Ausübung des Terminermessens zu verstehen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
das Land Nordrhein-Westfalen im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn am 21.2.2003 unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freizustellen,
hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch im obigen Sinne ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Nach der als Rechtsgrundlage für die beantragte Freistellung vom Dienst allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande NW vom 28.12.1986 (ArbZV) in der zurzeit geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 25.1.2000 wird der Beamte im Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern er Schichtdienst leistet, für eine Dienstschicht - vom Dienst freigestellt. Die Dauer der Freistellung beträgt gemäß § 2 a Abs. 1 Satz 2 ArbZV höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 2 ArbZV) höchstens 1/5 der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
Bezüglich der Frage, an welchem Tag eines Kalenderjahres die Freistellung des einzelnen Beamten vom Dienst erfolgen soll, steht dem Dienstherrn ein weitgehendes organisatorisches Ermessen zu. Dafür, dass dieses Ermessen vorliegend rechtmäßig nur ausgeübt werden kann, indem vom Antragsgegner eine Freistellung des Antragstellers gerade für den 21.2.2003 verfügt wird, ist nichts ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen worden.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller nicht - wie von ihm begehrt - am 21.2.2003 vom Dienst freizustellen, keineswegs die Feststellung beinhaltet, dem Antragsteller stehe für das Kalenderjahr 2003 kein Anspruch auf Freistellung zu. Eine solche Feststellung würde im Übrigen auch mit der zurzeit noch geltenden Regelung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 ArbZV unvereinbar gewesen sein. Mit seiner Entscheidung über den Freistellungsantrag des Antragstellers vom 7.2.2003 hat der Antragsgegner lediglich von seinem Recht Gebrauch gemacht, über den Termin für die Abgeltung des Freistellungstages in Ausübung des ihm zustehenden organisatorischen Ermessens zu bestimmen. Dabei hat er sich in Anlehnung an den den Beteiligten bekannten Runderlass des Innenministeriums des Land NW vom 14.1.2003 von der Überlegung leiten lassen, zunächst keine weiteren Freistellungen vom Dienst auszusprechen, bis die Frage geklärt ist, ob und ggf. in welcher Weise die Vorschrift des § 2 a ArbZV im Hinblick auf die inzwischen eingetretenen Änderungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes novelliert wird. Diese Verfahrensweise ist - insbesondere auch im Hinblick auf die vom Antragsgegner angestrebte Gleichbehandlung von Angestellten und Beamten - rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antrag war nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.