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Verwaltungsgericht Minden·4 L 1145/02·17.01.2005

Einstellung wegen Erledigung; Kostenentscheidung nach §161 VwGO und Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt; das Verwaltungsgericht stellt das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO ein. Es entscheidet, dass die Antragstellerin die Verfahrenskosten zu tragen hat und übt dabei das billige Ermessen nach § 161 Abs. 2 VwGO aus, da sie ohne das Erledigungsereignis unterlegen wäre (vgl. EuGH C‑434/02). Der Streitwert wird vorläufig auf 52.500 EUR festgesetzt unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits und des angedrohten Zwangsgeldes.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt; Antragstellerin trägt die Kosten; Streitwert auf 52.500 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einstellen.

2

Bei Erledigung des Verfahrens trifft das Gericht nach billigem Ermessen eine Kostenentscheidung; § 161 Abs. 2 VwGO gewährt den Gerichten insoweit Gestaltungsfreiheit.

3

Der Streitwert kann bei Erledigung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, eines angedrohten Zwangsgeldes und des vorläufigen Charakters des Verfahrens bemessen werden.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG

Tenor

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).

Rubrum

1

1. Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3

Diese Kostenregelung entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 161 Abs. 2 VwGO.

4

Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Antragstellerin nämlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen. Insoweit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14.12.2004 - C-434/02 - verwiesen.

5

3. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsstreits, des angedrohten Zwangsgeldes und des nur vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens auf 52.500,00 EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG).