Vorlage an EuGH zur Vereinbarkeit des Verbots für oralen Tabak (Art.8 RL 2001/37/EG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine behördliche Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen bestimmter Mundtabake. Das Gericht hegt Zweifel an der Gültigkeit von Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG und nennt Bedenken hinsichtlich Zuständigkeit (Art.95 EGV), Verhältnismäßigkeit, Ungleichbehandlung und Art.28 EGV. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und Vorlagefrage an den EuGH zur Vereinbarkeit des Inverkehrbringensverbots für oralen Tabak (Art.8 RL 2001/37/EG) mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unionsrechtliche Maßnahme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art.95 EGV kann auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht überprüft werden, wenn sie ein vollständiges Verbot des Inverkehrbringens einer Produktgruppe vorsieht.
Maßnahmen nach Art.95 EGV unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; ein umfassendes Vertriebsverbot ist nur zulässig, wenn kein weniger einschneidendes, gleich wirksames Mittel verfügbar ist.
Eine differenzierende Regelung, die bestimmte Tabakerzeugnisse einem absoluten Inverkehrbringensverbot unterwirft, bedarf einer objektiven und hinreichenden sachlichen Rechtfertigung, um unzulässige Ungleichbehandlung zu vermeiden.
Richtlinienvorschriften sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung (Art.28 EGV) zu prüfen.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes gem. Art. 234 EGV zu folgender Frage eingeholt: Ist die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2001/73/EG, durch die zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Art. 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens verboten wird, mit höherrangigem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar?
Gründe
Die Antragstellerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, vertreibt neben Zigarren und Pfeifentabak auch rauchlose Tabakprodukte, u.a. verschiedene Erzeugnisse mit den Produktbezeichnungen "T. ". Bei diesen Erzeugnissen handelt es sich um fein gemahlene oder geschnittene Mundtabake, die zum Konsum zwischen das Zahnfleisch und die Oberlippe geschoben werden.
Durch Bescheid vom 12.9.2002 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit den Bezeichnungen "S. M. -T. ", "M1. F. -T. " und "H. T. " des Importeurs T1. N. ; zugleich verpflichtete er die Antragstellerin zu einer internen Rückrufaktion einschließlich Dokumentation, drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Verfügung an.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 27.9.2002 Widerspruch ein.
Am 30.9.2002 hat die Antragstellerin beim beschließenden Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 12.9.2002 beantragt.
Rechtsgrundlage der Verfügung des Antragsgegners vom 12.9.2002 ist im Wesentlichen die Vorschrift des § 5 a der Verordnung über Tabakerzeugnisse (Tabakverordnung), nach der es verboten ist, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Durch die genannte Regelung ist der auf Grund der Richtlinie 92/41/EWG vom 15.5.1992 in die Richtlinie 89/622/EWG vom 13.11.1989 eingefügte Art. 8 a in deutsches Recht umgesetzt worden. Jener Artikel lautet: "Die Mitgliedstaaten untersagen den Verkauf von Tabaken zum oralen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nr. 4." Im letztgenannten Artikel sind als Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse definiert worden, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind.
An die Stelle des Art. 8 a der Richtlinie 92/41/EWG trat mit Wirkung vom 18.7.2001 Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG vom 5.6.2001, der folgenden Wortlaut hat: "Die Mitgliedstaaten verbieten das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch unbeschadet des Artikels 151 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens."
Das Gericht hat allerdings Zweifel, ob die letztgenannte Vorschrift, auf der § 5 a Tabakverordnung beruht, mit höherrangigem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
So ist zunächst beachtlich, dass das Europäische Parlament und der Rat die Vorschrift des Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG auf Grund der in Art. 95 Abs. 1 EGV eingeräumten Kompetenz erlassen haben. Es erscheint jedoch fraglich, ob Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten so ausgestaltet sein dürfen, dass sie bezüglich einer bestimmten Gruppe von Erzeugnissen ein vollständiges Verbot des Inverkehrbringens festlegen.
Ein derartiges Verbot ist nach Ansicht der Kammer auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit problematisch; insbesondere stellt sich die Frage, ob der mit Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG verfolgte Zweck nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreichbar wäre, etwa durch die Anbringung angemessener Warnhinweise, wie sie beispielsweise für andere Tabakprodukte vorgeschrieben sind.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung eines Verkehrsverbotes für die von Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG erfassten Produkte gegenüber anderen Tabakprodukten eine erhebliche Ungleichbehandlung darstellt. Es ist zweifelhaft, ob für eine solche Ungleichbehandlung - auch unter Beachtung von Aspekten des Gesundheitsschutzes - ausreichende sachliche Gründe anzunehmen sind.
Im Übrigen bestehen Bedenken an der Gültigkeit des Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG insbesondere im Hinblick auf das in Art. 28 EGV verankerte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und anderer Maßnahmen gleicher Wirkung.
Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2001/37/EG und des auf ihm basierenden § 5 a Tabakverordnung für den Erlass der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners vom 12.9.2001 erfüllt sind und die Antragstellerin nachvollziehbar geltend machen kann, durch die Verfügung in erheblichem Maße in ihren Rechten betroffen zu sein, hängt der Ausgang des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ab, ob die genannten Vorschriften gültig und somit im vorliegenden Fall anwendbar sind. Sollte das der Fall sein, wäre die streitgegenständliche Verfügung rechtmäßig und die beschließende Kammer würde den von der Antragstellerin gestellten Aussetzungsantrag ablehnen, andernfalls würde die Kammer die Verfügung als rechtswidrig einstufen und der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gewähren.