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Verwaltungsgericht Minden·4 K 827/06·06.02.2006

Sabbatjahrmodell im Polizeidienst: Ablehnung wegen „dienstlicher Belange“ rechtswidrig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeihauptkommissar begehrte Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahrmodell (Arbeitsphase/Freistellungsphase). Das Land lehnte unter Hinweis auf dienstliche Belange (Personalbedarf, Einarbeitung, verbleibende Dienstzeit) ab. Das VG hielt gewichtige entgegenstehende dienstliche Belange nicht für hinreichend belegt und erklärte den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig. Wegen noch auszuübenden Ermessens wurde das Land zur Neubescheidung verpflichtet; im Übrigen blieb die Klage erfolglos.

Ausgang: Klage erfolgreich auf Aufhebung und Neubescheidung; Verpflichtung zur unmittelbaren Bewilligung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Dienstliche Belange i.S.d. § 78b Abs. 1 LBG sind nur solche öffentlichen Belange, die einen konkreten Bezug zum dienstlichen Auftrag der Beschäftigungsdienststelle aufweisen; generelle öffentliche Interessen genügen nicht.

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Mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung typischerweise verbundene organisatorische Erschwernisse stellen für sich genommen keine entgegenstehenden dienstlichen Belange dar.

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Ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung nach § 78b LBG darf nur bei Vorliegen gewichtiger sachlicher oder persönlicher Gründe abgelehnt werden; die Darlegungs- und Beweislast für entgegenstehende dienstliche Belange trägt der Dienstherr.

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Eine nur geringfügige und zeitlich begrenzte Unterschreitung von Sollstärken rechtfertigt die Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung nur, wenn dadurch die Aufgabenerfüllung der Dienststelle spürbar erschwert wird.

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Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 LBG erfüllt, ist über die Bewilligung im Ermessen zu entscheiden; fehlt es an Spruchreife, ist auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 VwGO zu erkennen.

Relevante Normen
§ 78 b Abs. 1 LBG i.V.m. § 78 b Abs. 4 Satz 1 LBG§ 78 b Abs. 1 LBG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19.05.2005 auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ................1949 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (PHK) im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 01.04.1996 ist er beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei (IAF) als Fachlehrer tätig. Mit Wirkung vom 01.09.2007 wird er der Kreispolizeibehörde (KPB) I. zugewiesen werden.

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Unter dem 19.05.2005 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten Sabbatjahrmodells mit einer Arbeitsphase vom 01.07.2005 bis zum 30.06.2007 und einer Freistellungsphase vom 01.07.2007 bis zum 30.06.2008 zu bewilligen.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Zustimmung des Personalrates durch Bescheid vom 21.11.2005 ab. Hierzu führte er aus, der begehrten Teilzeitbeschäftigung ständen angesichts der nur mit großem Personalaufwand zu bewältigenden polizeilichen Aufgaben und im Hinblick auf die Kürze der nach dem Ende der Freistellungsphase (30.06.2008) verbleibenden Dienstzeit des Klägers dienstliche Belange entgegen.

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Hiergegen legte der Kläger am 13.12.2005 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass er erst im Jahre 2011 in den Ruhestand treten werde. Außerdem sei zu beachten, dass einigen Kollegen, die deutlich jünger als er seien, Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden sei.

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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 13.02.2006 zurück.

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Am 10.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, im Kreise I. sei die Kriminalitätsentwicklung im Jahre 2005 gegenüber dem Vorjahr rückläufig gewesen. Die Zahl der bei der KPB I. tatsächlich tätigen Bediensteten übersteige die Sollzahl und es sei ein landesweiter Stellenabbau geplant. Auch unter Berücksichtigung von Abordnungen ergebe sich insoweit kein wesentlich anderes Bild, zumal eine der Abordnungen voraussichtlich schon im März 2007 ende. Ab Juli 2007 würden zudem landesweit etwa 150 bis 180 Polizeibeamte in Folge einer Umstrukturierungsmaßnahme für reine Polizeiarbeit zur Verfügung stehen. Eine nach seinem Dienstantritt bei der KPB I. etwa erforderliche Einarbeitung verzögere sich zwar im Falle der Bewilligung der von ihm begehrten Teilzeitbeschäftigung; dieser Umstand rechtfertige jedoch nicht die Ablehnung seines Antrages. Es sei ferner zu beachten, dass seine Verwendungsfähigkeit in Folge eines im Jahre 1976 erlittenen Dienstunfalles dauerhaft erheblich eingeschränkt sei. Insgesamt sei somit nicht feststellbar, dass in seinem Fall dienstliche Belange der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung entgegen ständen. Demgemäß sei seinem Antrag zu entsprechen, zumal keine atypischen Umstände vorlägen, die - ausnahmsweise - eine andere Entscheidung rechtfertigten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des IAF vom 21.11.2005 und des Widerspruchsbescheides des IAF vom 13.02.2006 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einem Sabbatjahr gemäß Antrag des Klägers vom 19.05.2005 zu bewilligen,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des IAF vom 21.11.2005 und des Widerspruchsbescheides des IAF vom 13.02.2006 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom 19.05.2005 auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in Verbindung mit einem Sabbatjahr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, unter Berücksichtigung fünf langfristiger Abordnungen werde die KPB I. während der vom Kläger gewünschten Freistellungsphase tatsächlich über weniger Personal verfügen, als ihr nach den Sollzahlen zustehe. Außerdem weise die KPB I. einen besonders hohen Altersdurchschnitt des Personals und damit eine erhöhte Zahl nur noch beschränkt verwendungsfähiger Beamter auf. Die Distanz zur Arbeit in einer Polizeibehörde, die sich auf Grund der zehnjährigen Tätigkeit des Klägers als Lehrender in der Aus- und Fortbildung zwangsläufig ergeben habe, würde durch eine sich unmittelbar anschließende Freistellungsphase unnötig vergrößert werden. Ferner würde sich im Falle der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung die Relation des Zeitaufwandes, der für die Einarbeitung des Klägers in sein neues Aufgabenfeld benötigt werde, zur verbleibenden aktiven Dienstzeit weiter verschlechtern.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19.05.2005 auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Gemäß § 78 b Abs. 1 LBG kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigung nach § 78 b Abs. 1 LBG kann nach § 78 b Abs. 4 Satz 1 LBG auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass dem Beamten gestattet wird, auf die Dauer von drei bis sieben Jahren die Arbeitszeit auf zwei Drittel bis sechs Siebtel der regelmäßigen Arbeitszeit mit der Maßgabe zu ermäßigen, dass er zwei bis sechs Jahre voll beschäftigt und anschließend ein ganzes Jahr vom Dienst freigestellt wird.

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Der Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 19.05.2005 mit der Begründung abgelehnt, der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ständen dienstliche Belange entgegen. Es ist für die Kammer jedoch nicht ersichtlich, dass dies tatsächlich der Fall ist.

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Als dienstliche Belange im Sinne des § 78 b Abs. 1 LBG, die einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung ausschließen, sind nur solche öffentlichen Belange zu verstehen, die einen Bezug zu dem dienstlichen Auftrag der Beschäftigungsdienststelle haben, nicht hingegen generell öffentliche Interessen. Erschwernisse, die mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zwangsläufig verbunden sind, sind nicht als entgegenstehende dienstliche Belange zu qualifizieren. Im Zweifelsfall ist das legislatorische Interesse an einer Ausweitung der Möglichkeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Noch mehr als bereits bei den Vorläuferregelungen ist bei § 78 b LBG von einem Regel-Ausnahme- Verhältnis auszugehen. Das bedeutet, dass ein Antrag auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auch angesichts der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nur dann abgelehnt werden kann, wenn dem Begehren gewichtige sachliche oder persönliche Gründe entgegenstehen. Die konkrete Beweislast dafür, dass solche Gründe gegeben sind, liegt beim Dienstherrn.

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Vgl. hierzu insgesamt: Fürst, GÖKD, I K, § 72 a Rdnrn. 11 u. 12; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Kommentar, Teil C, § 78 b Rdnr. 8; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20.10.2003 - 8 G 1941/03 -.

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Der Beklagte hat seine ablehnende Entscheidung unter anderem damit begründet, der KPB I. ständen bereits ohne die Bewilligung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung unter Berücksichtigung von Abordnungen weniger Beamte zur Verfügung, als ihr gemäß der "Belastungsbezogenen Kräfteverteilung 2006" zur Verfügung stehen sollten. Demgemäß würden die Möglichkeiten der KPB I. , der angestiegenen Kriminalität entgegenzuwirken und die Zahl der Verkehrsunfälle gering zu halten, im Falle der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung verringert werden.

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Zwar kann ein entgegenstehender dienstlicher Belang im Sinne des § 78 b Abs. 1 LBG angenommen werden, wenn eine Behörde auf Grund der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung unterbesetzt wäre mit der Folge, dass die Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben zumindest spürbar erschwert wäre. Dies ist hier aber nicht feststellbar.

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Nach den vom Beklagten vorgelegten Berechnungen liegt die Sollstärke der KPB I. bei 210,92 Bediensteten, die Iststärke bei 212,32 Bediensteten. Selbst wenn die die KPD I. betreffenden Abordnungen einbezogen werden, verbleibt noch eine Iststärke von 207,32 Bediensteten für den Zeitraum bis zum 07.03.2007 und von 208,32 (bis zum 31.12.2007 evtl. auch 207,32) Bediensteten bis zum Ende der vom Kläger begehrten Freistellungsphase (30.06.2008). Damit läge die Iststärke der KPB I. im Falle der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung zu Gunsten des Klägers für einen Zeitraum von 10 Monaten lediglich um etwa 2 % unter der Sollstärke. Diese geringfügige Unterschreitung der Sollstärke für einen im Übrigen nur relativ kurzen Zeitraum ist für sich allein nicht geeignet, nachvollziehbar werden zu lassen, dass die ordnungsgemäße Erledigung der dienstlichen Aufgaben der KPB I. im Falle der Bewilligung der vom Kläger beantragten Teilzeitbeschäftigung tatsächlich nachhaltig erschwert wäre.

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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger nicht etwa um einen "Spezialisten" handelt, auf den die KPB I. - unabhängig von ihrer generellen Personalausstattung - zur Erledigung bestimmter Aufgaben zwingend angewiesen ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist zurzeit sogar noch offen, welche konkrete Aufgabe dem Kläger nach seinem Dienstantritt bei der KPB I. ab dem 01.09.2007 übertragen werden kann. Es steht - auch nach der Ansicht des Beklagten - fest, dass der Kläger auf Grund seiner gesundheitlichen Situation nur sehr eingeschränkt verwendbar ist und insbesondere für einen Einsatz im Wach- und Wechseldienst nicht in Betracht kommt. Gerade für diesen Bereich besteht bei der KPB I. wegen der dort herrschenden ungünstigen Altersstruktur und der großen Anzahl nur eingeschränkt verwendbarer Beamter möglicherweise ein gewisser Engpass, wie aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu schließen ist; demgegenüber ist die Ausstattung der KPB I. mit Beamten, die - wie der Kläger - im Wesentlichen nur mit im Innendienst zu erledigenden Aufgaben betraut werden können, vergleichsweise gut, sodass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen eine personelle Verstärkung durch den Kläger für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 30.06.2008 zur Bewältigung der der KPB I. obliegenden Aufgaben erforderlich sein sollte.

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Der Umstand, dass die Einarbeitungsphase, die der Kläger gemäß der Vorstellung des Beklagten nach Antritt seines Dienstes bei der KPB I. zur Vorbereitung auf seine dortigen Aufgaben durchlaufen muss, im Falle der Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung erst am 01.07.2008 beginnen könnte, ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht als entgegenstehender dienstlicher Belang einzustufen. Eine solche Einarbeitung des Klägers muss wegen dessen langjähriger Tätigkeit als Lehrender beim IAF nach der Ansicht des Beklagten auf jeden Fall stattfinden. Es ist nicht erkennbar, dass es für den Beklagten mit einer spürbaren Einbuße verbunden wäre, wenn jene Einarbeitungsphase nicht schon ab dem 01.09.2007, sondern erst ab dem 01.07.2008 durchgeführt werden würde. Dabei ist u.a. zu beachten, dass der Kläger voraussichtlich erst mit Ablauf des 30.06.2011 in den Ruhestand treten wird, sodass bei Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung selbst nach einer Einarbeitung des Klägers noch eine nennenswerte Restdienstzeit verbliebe.

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Sind somit entgegenstehende dienstliche Belange im Sinne des § 78 b Abs. 1 LBG nicht gegeben, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt. Folglich steht es im Ermessen des Beklagten, ob er die beantragte Teilzeitbeschäftigung bewilligt. Demgemäß wird der Beklagte nunmehr die in § 78 b Abs. 1 LBG vorgesehene Ermessensentscheidung zu treffen haben. Wegen des noch auszuübenden Ermessens konnte der Beklagte nicht verpflichtet werden, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, weil die Sache nicht spruchreif war; vielmehr war der Beklagte (lediglich) zur Neubescheidung zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der dem Beklagten verleibende Ermessensspielraum gering sein dürfte.

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Vgl. dazu Schütz/Maiwald, a.a.O., Teil C, § 78 b Rdnr. 9; Fürst, a.a.O., I K, § 72 a Rdnr. 6.

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Eine Ermessensreduzierung auf Null war für die Kammer auf Grund der ihr bekannten Umstände nicht feststellbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem jeweiligen Unterliegen der Beteiligten Rechnung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.