Klage auf Beihilfe für OP‑Benutzungsgebühr in Privatklinik abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Beamtin, verlangt Beihilfe für eine in Rechnung gestellte OP‑Benutzungsgebühr. Streitpunkt ist, ob solche gesondert berechneten Gebühren bei stationärer Behandlung beihilfefähig sind. Das Verwaltungsgericht verneint dies: Kosten für Operationssäle sind nach dem Pflegesatzumfang erfasst, eine gesonderte Erstattung entfällt. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für OP‑Benutzungsgebühr als unbegründet abgewiesen; Gebühr nicht beihilfefähig
Abstrakte Rechtssätze
Bei Krankenanstalten, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, umfassen beihilfefähige Aufwendungen die Kosten der stationären, teilstationären sowie vor‑ und nachstationären Behandlung in Höhe des Pflegesatzes der relevanten Pflegeklasse; gesondert erhobene OP‑Benutzungsgebühren sind nicht beihilfefähig.
Kosten für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Operationssälen und Behandlungszimmern sind bei stationärer und teilstationärer Behandlung durch den Pflegesatz abgegolten und werden nicht zusätzlich als Nebenkosten erstattet.
Die Regelung der GOÄ, die ärztliche Gebühren abzgeltet, greift bei ambulanten Behandlungen; bei stationären/teilstationären privatärztlichen Leistungen sind nach § 6a Abs.1 GOÄ die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren zu mindern, weil Krankenhausleistungen über Pflegesätze vergütet werden.
Ist eine Gebühr derart, dass sie den Pflegesatz erheblich übersteigt und nicht als Nebenkosten im Sinne der einschlägigen Beihilfevorschriften anzusehen ist, begründet sie keinen Anspruch auf Beihilfe.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als Studiendirektorin im Schuldienst des beklagten Landes und unterrichtet am Gymnasium N. in X. .
Unter dem 17.10.1999 beantragte sie bei der Bezirksregierung E. die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen in Höhe von 16421,94 DM, die ihr anlässlich einer Bandscheibenoperation in der B. -Klinik in O. /T. entstanden waren.
Mit Bescheid vom 20.10.1999 gewährte die Bezirksregierung E. eine Beihilfe in Höhe von 3.995,48 DM, lehnte jedoch die Gewährung einer Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen für eine OP-Benutzungsgebühr in Höhe von 4.477,95 DM ab.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 28.02.2000 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 20.10.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2000 zu verpflichten, Beihilfe zu der geltend gemachten OP-Benutzungsgebühr in Höhe von 4.477,95 DM zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Beihilfe zu der geltend gemachten OP-Benutzungsgebühr in Höhe von 4.477,95 DM. Bei Krankenanstalten, die - wie hier - die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden, umfassen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre Behandlung in Höhe des Pflegesatzes der zweiten abzüglich eines Betrages von 50,00 DM täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr oder dritten Pflegeklasse einer Krankenanstalt, der gesondert berechneten Neben- und Heilbehandlungskosten sowie der Arztkosten. Die hier von der B. -Klinik gesondert in Rechnung gestellte OP-Benutzungsgebühr ist nicht beihilfefähig. Zwar ist entgegen der Ansicht des Beklagten diese Gebühr nicht bereits mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 GOÄ abgegolten. Dies gilt nämlich nur bei ambulanten Behandlungen, jedoch nicht bei stationären und teilstationären privatärztlichen Leistungen, da insoweit gem. § 6 a Abs. 1 GOÄ die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert, bei Belegärzten und niedergelassenen anderen Ärzten um 15 vom Hundert zu mindern sind. Diese Regelungen haben ihren Grund darin, dass die Kosten für die Inanspruchnahme von Operationssälen und Behandlungszimmern bei stationärer und teilstationärer Behandlung zu den Leistungen der Krankenhäuser gehören, die über deren Pflegesätze nach der Bundespflegesatzverordnung abgegolten werden. Das bedeutet, dass die Kosten für die Bereitstellung und Inanspruchnahme von Operationssälen und Behandlungszimmern in diesen Fällen vom Patienten über die Pflegesätze dem Krankenhausträger vergütet werden
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 -, IÖD 1995, 247 -
und mit dem Pflegesatz bereits abgegolten sind.
Zwar handelt es sich vorliegend bei der B. -Klinik um eine Privatklinik, die nicht der Bundespflegesatzverordnung unterworfen ist. Gleichwohl gilt das oben Ausgeführte auch bei privaten Krankenanstalten, da nach Ansicht der Kammer die BVO einen einheitlichen Pflegesatzbegriff zu Grunde legt und demzufolge keine gesonderte Berücksichtigung von OP- Benutzungsge-bühren vorsieht. Bei den hier in Frage stehenden OP-Benutzungsgebühren handelt es sich deshalb auch nicht um Nebenkosten i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BVO. Dies wird schon dadurch deutlich, dass die Gebühr für die 2 1/4-stündige Inanspruchnahme des OP-Raumes den (schon recht hohen) Pflegesatz von 895,00 DM um ein Vielfaches übersteigt.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.