Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Keine Terminsgebühr im einbezogenen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der die ihr vom Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten ohne Ansatz einer Terminsgebühr im Verfahren 4 K 1025/07 festsetzte. Streit war, ob wegen gemeinsamer Einigungsbemühungen eine Terminsgebühr auch im einbezogenen Verfahren entsteht oder anzurechnen ist. Das Gericht folgte der herrschenden Auffassung, dass nach RVG VV 3104 Anmerkung 2 die erhöhte Terminsgebühr nur in dem Verfahren entsteht, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, und daher keine doppelte Terminsgebühr entsteht. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig und kann vor dem Verwaltungsgericht nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO verfolgt werden.
Nach Nr. 3104 RVG VV (entsprechend anwendbar über Nr. 3202 RVG VV) erhöht sich die Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem Einigungs- oder Vergleichsverhandlungen stattfinden, entsprechend dem Wert des in einem anderen Verfahren streitigen Gegenstands.
Die Anmerkung 2 zu Nr. 3104 RVG VV bezweckt, eine doppelte Entstehung der Terminsgebühr zu verhindern; in dem einbezogenen anderen Verfahren entsteht daher nicht allein wegen der Einbeziehung eine Terminsgebühr.
Bei der Kostenfestsetzung ist eine in dem Einbeziehungsverfahren erhöhte Terminsgebühr in dem Umfang auf das einbezogene Verfahren anzurechnen, in dem sie dessen etwaige Terminsgebühr übersteigt.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der am 11. August 2010 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Juli 2010 ist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG, § 165 i. V. m. § 151 VwGO zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die der Klägerin vom Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend ohne Ansatz einer Terminsgebühr im Verfahren 4 K 1025/07 - allein dies ist im vorliegenden Verfahren streitig - festgesetzt.
Aus der Anmerkung in Absatz 2 zu Nr. 3104 RVG VV, die vorliegend gemäß Nr. 3202 RVG VV entsprechend anwendbar ist, ergibt sich zum einen, dass dann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Gegenstand, über den ein anderes Verfahren anhängig ist, mit dem Ziel einer Einigung mitbesprochen wird, sich die Terminsgebühr in dem Verfahren, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, entsprechend des Wertes des Gegenstandes des anderen Verfahrens erhöht. Zum anderen ist der Vorschrift zu entnehmen, dass diese Terminsgebühr in dem Umfang, in dem sie eine in dem einbezogenen Verfahren anfallende Terminsgebühr übersteigt, auf diese anzurechnen ist.
Nach wohl herrschender Meinung
- vgl. OLG München, Beschluss vom 09.06.2008 - 11 W 1488/08 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2008 - 6 W 166/07 -, juris; OLG Stuttgart - 8 W 89/05 -, juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3104 Rn. 80 m.w.N. -
folgt aus Nr. 3104 RVG VV ebenfalls, dass keine Terminsgebühr in dem in die Einigungsgespräche einbezogenen "anderen" Verfahren entsteht. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit Absatz 2 der Anmerkung nämlich erreicht werden, "dass die Terminsgebühr nicht doppelt verdient wird." (BT-Drs. 15/1971 S. 212). Die Vorschrift würde anderenfalls auch hinsichtlich der dort angeordneten Anrechnung keinen Sinn machen. Würden nämlich in beiden Verfahren Terminsgebühren anfallen, würde die Erhöhung der Terminsgebühr im Einbeziehungsverfahren durch die dann in jedem Falle erforderliche Anrechnung im einbezogenen Verfahren ihre Bedeutung verlieren. "Wenn man auch im einbezogenen Verfahren eine Terminsgebühr hätte entstehen lassen wollen, so hätte man gleich auf eine Entstehung einer Terminsgebühr zum gleichen Gegenstand im Einbeziehungsverfahren verzichtet. Der Sinn von RVG VV 3104 Anmerkung 2 ist vielmehr, dass durch die Einigungsbemühungen nur in dem Verfahren, in dem sie stattfinden, eine, wenn auch erhöhte, Terminsgebühr anfällt."
So OLG München, a.a.O.
Eine Terminsgebühr in dem in die Einigungsgespräche einbezogenen Verfahren setzt damit voraus, dass sie aus anderen Gründen entsteht oder bereits entstanden ist; (nur) dann kommt es zu einer Anrechnung nach Nr. 3104 RVG VV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.