Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen charakterlicher Ungeeignetheit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Polizeimeisteranwärter, focht seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf an. Zentrale Frage war, ob wiederholte sexuelle Belästigungen und mangelnde Sozialkompetenz die charakterliche Ungeeignetheit begründen. Das Gericht wies die Klage ab, da überwiegend übereinstimmende Zeugenaussagen die Vorwürfe glaubhaft machten und berechtigte Zweifel an der Eignung begründen. Formelle Beteiligung des Personalrats und Anhörung lagen vor.
Ausgang: Klage des Polizeimeisteranwärters gegen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 35 Abs. 1 LBG ist gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund vorliegt; dafür genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung, ein konkretes Dienstvergehen ist nicht erforderlich.
Wiederholte sexuelle Belästigungen, herabsetzende Äußerungen sowie erhebliche Defizite in Sozialkompetenz und Teamfähigkeit begründen die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit für den Polizeidienst.
Für die formelle Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung sind die Zustimmung der zuständigen Personalvertretung und die vorherige Anhörung der betroffenen Person (vgl. § 28 VwVfG) erforderlich.
Übereinstimmende und glaubhafte Zeugenaussagen können den Nachweis dienstlicher Fehlverhalten begründen, auch wenn einzelne Gegenzeugen widersprüchliche oder wenig ergiebige Angaben machen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ......1983 geborene Kläger steht seit Oktober 2000 als Polizeimeisteranwärter im Dienst des beklagten Landes.
Nach erfolgter Anhörung und Einholung der Zustimmung der Personalvertretung entließ der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs den Kläger mit Bescheid vom 17.01.2003 mit Ablauf des 31.03.2003 wegen charakterlicher Ungeeignetheit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe gegen eine Kollegin massive verbale sexuelle Belästigungen geäußert und sich in abfälliger und diskriminierender Art und Weise mehrmals in der Öffentlichkeit über die Figur der Kollegin ausgelassen. Außerdem habe er durch seine provozierende und unanständige Verhaltensweise die gebotene Sozialkompetenz gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen vermissen lassen. Im Verhaltenstraining im Rahmen von Rollenspielen sei er zudem durch eine unterschwellige Aggressivität aufgefallen. Auch scheine seine Konfliktlösungsfähigkeit mangelhaft entwickelt zu sein. Obwohl die Probleme im Verhaltenstraining analysiert worden und dabei auch Fehlverhaltensweisen seinerseits festgestellt worden seien, habe er sich uneinsichtig und nicht gesprächsbereit gezeigt. In einem Kritikgespräch am 10.12.2001 sei ihm von seinem damaligen Ausbildungsleiter auf Grund mehrerer Vorfälle hinsichtlich seines Verhaltens vorgehalten worden, dass die Art und Weise seiner Äußerungen sowie sein selbst dargestelltes Verhalten Zweifel an der charakterlichen Eignung aufkommen lassen würden. Er sei eindringlich aufgefordert worden, sein Verhalten entsprechend dem Berufsbild sowie der von einem Polizeibeamten einzufordernden Berufsauffassung zu ändern. Außerdem sei er eindeutig darauf hingewiesen worden, dass eine charakterliche Ungeeignetheit ein Grund für eine Entlassung aus dem Polizeidienst darstellen könne, da der Polizeiberuf soziale Kompetenz und Teamfähigkeit von jedem einzelnen Beamten verlange. In diesem Gespräch habe er, der Kläger, zugesagt, sein Verhalten in Zukunft zu hinterfragen und sich sozial angemessen zu verhalten, so dass es zu keinen Beschwerden mehr kommen werde. Diese Zusage habe er, wie die aufgezeigten Vorfälle deutlich zeigten, nicht eingehalten.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 30.01.2003 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 zurückwies.
Der Kläger hat daraufhin am 27.08.2003 die vorliegende Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 17.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2003 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes vom 24.02.2003 hat die Kammer durch Beschluss vom 27.03.2003 - 4 L 223/03 - stattgegeben. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 11.07.2003 - 6 B 780/03 - den Beschluss der Kammer geändert und den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt.
Die Kammer hat die Polizeibeamtinnen S. und T. und die Polizeibeamten T1. , S1. , Q. , U. , N3. und M. zum Verhalten des Klägers während der Ausbildung als Polizeimeisteranwärter als Zeugen vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte 4 L 223/03 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entlassungsverfügung des Beklagten vom 17.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2003 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Kläger gemäß § 35 Abs. 1 LBG mit Ablauf des 31.03.2003 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom 17.01.2003 bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat der zuständige Personalrat der Entlassung des Klägers unter dem 17.01.2003 zugestimmt und der Kläger ist vor der Entlassung gem. § 28 VwVfG angehört worden.
Auch materiell ist die Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es aus, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung für sein Amt besitzt. Des Nachweises eines konkreten Dienstvergehens bedarf es insoweit nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981 - 2 C 48.79 -, BVerwGE 62, 267, 268.
Diese Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst sind vorliegend gegeben.
Das beklagte Land ist bei seiner Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger die persönliche Eignung für die angestrebte Laufbahn eines Polizeibeamten fehlt, da es den Kläger für das von ihm angestrebte Amt für charakterlich nicht geeignet hält. Die Kammer ist auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vom Beklagten gegen den Kläger in der Entlassungsverfügung vom 17.01.2003 und im Widerspruchsbescheid vom 25.07.2003 erhobenen Vorwürfe berechtigt sind. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Kläger seine Kollegin, die Zeugin S. , durch sexuelle Anspielungen kompromittiert und durch weitere herabsetzende Bemerkungen und sonstigen Verhaltensweisen belästigt und schikaniert hat. Dies ergibt sich bereits aus den im wesentlichen übereinstimmenden aktenkundigen Äußerungen der damaligen Polizeimeisteranwärterinnen S. , D. , C. und T. und wird auch durch die glaubhaften Angaben der Zeuginnen S. und T. bestätigt. Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass sich die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen und geschilderten Verhaltensweisen tatsächlich so abgespielt haben. So haben die Zeuginnen S. und T. übereinstimmend davon berichtet, dass der Kläger die Zeugin S. regelmäßig morgens zu Beginn des Unterrichts mit Fragen, wie z.B. "Wie war der Sex gestern Abend?", Bist Du befriedigt worden?", " Bist Du nicht auf Deine Kosten gekommen?" oder "Hast Du schlechten Sex gehabt?" "begrüßt" hat. Der Versuch des Klägers, diese Äußerungen mit der Behauptung, zwischen ihm und der Zeugin S. habe ein in Bezug auf sexuelle Themen lockeres Klima geherrscht, zu bagatellisieren, verfängt angesichts der übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen S. und T. nicht. Beide Zeuginnen haben insoweit angegeben, dass die Zeugin S. sich zunächst ständig bei dem Kläger gegen diese "Begrüßung" mit den Worten "Lass es sein!" oder "Lass mich in Ruhe." verwahrte, dann aber irgendwann angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers resignierte. Die Zeugin T. hat weiterhin angegeben, dass ihr auch aufgefallen sei, dass die Zeugin S. durch die Äußerungen des Klägers erkennbar verletzt worden sei. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der Kläger die Zeugin S. beim Sport mit den Formulierungen " Du hast einen zu fetten Arsch." und "Guckt Euch doch mal die Oberweite an." beleidigt und auch häufig öffentlich seinen Standpunkt, Frauen hätten bei der Polizei nichts zu suchen, kundgetan hat. Die Zeuginnen S. und T. haben insoweit anschaulich bei ihrer Einvernahme den Vorfall am Schießstand geschildert, bei dem sich der Kläger mit Äußerungen wie "Frauen seien zum Putzen da!", "Frauen müssten gefügig gemacht werden." und "Zum Aufräumen wären die Frauen bei der Polizei ja zu gebrauchen." hervorgetan hatte. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen zu zweifeln. Demgegenüber sind die Aussagen der Zeugen T1. , Q. , U. wenig ergiebig. Sie wirkten zum Teil abgesprochen und verfolgten erkennbar den Zweck, die Zeugin S. zu diskreditieren: so blieben die Angaben der Zeugen zu den Äußerungen des Klägers gegenüber der Zeugin S. sehr vage und oberflächlich, während die Zeugen sich auffallend gut an etwas deftigere Äußerungen der Zeugin S. erinnern konnten, die allerdings - selbst wenn sie so gefallen sein sollten - weder die Glaubwürdigkeit der Zeugin S. ernsthaft erschüttern noch das Verhalten des Klägers entschuldigen könnten. Zur Überzeugung der Kammer steht weiterhin fest, dass der Kläger den Zeuginnen S. und T. unmittelbar ins Gesicht gerülpst und zusammen mit den Zeugen T1. und U. in der Klasse einen regelrechten Wettkampf im Ablassen von Blähungen veranstaltet hat; auch die ihm vorgeworfene Äußerung " War ein Türke, hat es eh verdient!" wurde vom Zeugen S1. bestätigt. Wenn der Beklagte aus diesen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesenen Vorfällen auf die charakterliche Ungeeignetheit des Klägers schließt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.