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Verwaltungsgericht Minden·4 K 544/01·05.11.2002

Klage abgewiesen: Beihilfe für dendritische Zellvakzinen beim Mammakarzinom

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Ehemann der verstorbenen Beihilfeberechtigten, verlangt Beihilfe für mit dendritischen Zellvakzinen behandelte Arzneimittel. Streitpunkt ist, ob die Therapie wissenschaftlich anerkannt oder ausnahmsweise beihilfefähig ist. Das VG Minden wies die Klage ab, da Gutachten und Vortrag keinen nicht auf Einzelfällen beruhenden Wirksamkeitsnachweis ergaben. Der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage des Ehemanns auf Gewährung von Beihilfe für dendritische Zellvakzinen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein hinterbliebener Ehegatte hat nur Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die nach der Beihilfenverordnung beihilfefähig sind; wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 a BVO regelmäßig nicht beihilfefähig.

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Wissenschaftliche Anerkennung im Sinne der BVO liegt vor, wenn die herrschende oder überwiegende Meinung der medizinischen Wissenschaft die Behandlung als geeignet und wirksam ansieht und dies durch fachwissenschaftliche Atteste Dritter belegt ist.

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Die Ausnahmeregelung für noch nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen setzt voraus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft begründete Aussichten auf wissenschaftliche Anerkennung bestehen; bloße Einzelfallberichte genügen nicht.

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Das Verwaltungsgericht darf die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlung maßgeblich aufgrund eines fachkundigen Gutachtens entscheiden; Angriffe auf die Sachkunde des Gutachters sind substantiiert darzulegen.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 Beihilfenverordnung (BVO)§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2a Beihilfenverordnung (BVO)§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist der Ehemann der am 27.1.2000 verstorbenen Lehrerin a.D. J. L. .

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Unter dem 8.2.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Beihilfe für Rezepte vom 6.12.1999 und 25.1.2000, mit denen seiner Ehefrau zur Behandlung eines Mammakarzinoms Tumorvakzine zu einem Preis von 11.195,38 DM bzw. 11.436,67 DM verordnet worden waren.

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Mit Bescheid vom 23.2.2000 lehnte das M. für C. und W. (M. ) die Gewährung von Beihilfe für diese Aufwendungen ab, da Interferonpräparate nur dann beihilfefähig seien, wenn eine der in der "Roten Liste" genannten Indikationen vorliege. Zu der Frage, ob dies der Fall sei, solle zunächst ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden.

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Durch einen weiteren Bescheid vom 30.11.2000 lehnte das M. die Gewährung von Beihilfe endgültig ab, da die bei der Ehefrau des Klägers durchgeführte immunologische Therapie mit dendritischen Zellen keine wissenschaftliche Anerkennung gefunden habe.

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Der Kläger erhob hiergegen am 22.12.2000 Widerspruch, den das M. mit Bescheid vom 19.2.2001 zurückwies.

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Der Kläger hat daraufhin am 1.3.2001 die vorliegende Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.2.2001 zu verpflichten, Beihilfe zu den Aufwendungen in den Rezepten vom 6.12.1999 und 25.1.2000 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat von dem behandelnden Arzt der verstorbenen Ehefrau des Klägers, Herrn Dr. O. in E. , eine Auskunft zur Art der verordneten Arzneimittel und von Prof. Dr. I. I. vom Deutschen Krebsforschungszentrum in I. ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die erfolgte Behandlung wissenschaftlich anerkannt sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger als hinterbliebener Ehegatte hat zwar gem. § 14 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die seiner verstorbenen beihilfeberechtigten Ehefrau entstanden waren, die Gewährung von Beihilfe zu den mit Rezepten vom 6.12.1999 und 25.1.2000 verschriebenen Arzneimitteln hat der Beklagte aber zu Recht abgelehnt, da diese Aufwendungen gem. § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 a BVO nicht beihilfefähig sind.

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Nach dem 1. Halbsatz dieser Vorschrift sind wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der Beihilfenverordnung können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.3.1996 - 6 A 563/95 -.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen hält die Kammer die der verstorbenen Ehefrau des Klägers verschriebenen und hier streitigen Arzneimittel nicht für wissenschaftlich anerkannt, denn nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters handelt es sich bei der Impfung mit patienteneigenen dendritischen Zellen um ein experimentelles Therapieverfahren. Erste kleine Patientenserien mit Melanom, Prostatakarzinom und Nierenzellkarzinom seien mit gewissen Erfolgen therapiert worden, für das Mammakarzinom lägen keine publizierten Daten vor.

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Beihilfefähig sind die der verstorbenen Ehefrau des Klägers verordneten Arzneimittel auch nicht nach dem 2. Halbsatz der o.a. Vorschrift, der die entsprechende Geltung der Nr. 1 Satz 3 und 4 bestimmt. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg abgewendet worden sind.

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Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist danach, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24.97 -.

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Auch diese Voraussetzungen für eine Beihilfefähigkeit der hier streitigen Arzneimittel liegen nicht vor, denn nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 5.4.2002 und seinem ergänzenden Gutachten vom 15.7.2002 liegt bisher kein Wirksamkeitsnachweis für die Behandlung einer Krebserkrankung mit dendritischen Zellen vor. Zwar - so der Gutachter - bestehe in der wissenschaftlichen Fachwelt durchaus die Auffassung, dass letztendlich diese bislang noch nicht ausgereifte Form der Therapie einen Fortschritt bringen und allgemein anerkannt werden könne. Diese Feststellung genügt aber nicht, um von einer noch nicht wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlung zu sprechen, denn an den hierfür erforderlichen wissenschaftlichen, nicht auf Einzelfälle beschränkten Erkenntnissen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann, fehlt es bisher. Das ergibt sich nicht nur aus dem Gutachten, sondern auch aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der durch den Arzt Dr. O. hat vortragen lassen, dass in Einzelfällen eine Wirksamkeit angenommen werde, dass eine klinische Studie insbesondere zur Wirksamkeit beim Mammakarzinom aber nicht vorliege und wegen der unterschiedlichen Rezepturen auch kaum möglich sei.

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Mit seinem Einwand, der vom Gericht beauftragte Sachverständige habe die Begutachtung einem nicht sachkundigen Arzt übertragen, kann der Kläger im Übrigen nicht gehört werden. Auf Grund des Gutachtens ist die Kammer davon überzeugt, dass der am Deutschen Krebsforschungszentrum tätige und auf dem Gebiet der dendritischen Zellen forschende Arzt und Dermatologe Prof. Dr. T. die Sachkunde besitzt, die ihn befähigt, Fragen nach der wissenschaftlichen Anerkennung einer solchen Heilbehandlung zuverlässig zu beantworten.

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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.