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Verwaltungsgericht Minden·4 K 538/11·06.04.2016

Verbeamtung auf Probe: gesundheitliche Eignung bei Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Ablehnung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin. Streitpunkt war, ob ihre chronischen Erkrankungen eine negative Prognose zur Dienstfähigkeit rechtfertigen und welcher Maßstab bei Gleichstellung mit Schwerbehinderten gilt. Das VG hob den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Land zur Verbeamtung. Bei gleichgestellten Bewerbern ist nur das laufbahnbezogene Mindestmaß körperlicher Eignung zu verlangen; verbleibende Unaufklärbarkeit der Prognose geht zulasten des Dienstherrn.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Land zur Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis darf nur verneint werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass vor Erreichen der Altersgrenze dauernde Dienstunfähigkeit oder über Jahre hinweg erhebliche und regelmäßige krankheitsbedingte Ausfallzeiten eintreten.

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Lassen sich nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen vorzeitige Dienstunfähigkeit oder erhebliche regelmäßige Ausfallzeiten weder feststellen noch ausschließen, geht das verbleibende Prognose-„non liquet“ zulasten des Dienstherrn.

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Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung erfordert eine nachvollziehbare ärztliche Tatsachenbasis mit dargestellten Befunden, Methoden und offengelegten Schlussfolgerungen; eine nicht näher belegte medizinische Einschätzung genügt nicht.

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Bei schwerbehinderten oder nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellten Bewerbern darf bei der Einstellung nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden; es genügt, wenn eine amtsangemessene Verwendung auf geeigneten Dienstposten möglich ist.

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Für schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber kann die Einstellung auch dann in Betracht kommen, wenn als Folge der Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist; der strengere Prognosezeitraum bis zur Regelaltersgrenze ist insoweit abgesenkt.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 3 SGB IX§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 4 Abs. 3 Buchstabe a BeamtStG§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG§ Art. 33 Abs. 2 GG§ 9 BeamtStG

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Detmold vom 04.02.2011 verpflichtet, die Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu berufen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die am                   geborene Klägerin erlangte im Jahre 2004 die allgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 2004/2005 nahm sie das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik auf. Am 08.12.2008 bestand sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik. Vom 01.02.2009 bis zum 31.01.2011 absolvierte sie ihren Vorbereitungsdienst; am 31.01.2011 bestand sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit der Gesamtnote „befriedigend“ (2,9).

3

Die Klägerin wurde mit Bescheid des Landrats des Kreises M.     vom 04.11.2010 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 aufgrund einer insulinbedürftigen Zuckerstoffwechselstörung und einer Anpassungsstörung, Essstörung als behindert anerkannt. Eine bei der Klägerin zusätzlich bestehende Blutdruckregulationsstörung blieb bei der Beurteilung des Grades der Behinderung unberücksichtigt, da sie keinen GdB von wenigstens 10 verursachen würde.

4

Mit Bescheid vom 03.02.2011 der Bundesagentur für Arbeit wurde die Klägerin ab dem 11.11.2010 gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

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Unter dem 12.11.2010 bewarb sich die Klägerin um eine Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 13.12.2010 unterbreitete die Bezirksregierung Detmold der Klägerin ein Einstellungsgebot: zum 01.02.2011 solle sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW eingestellt werden, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis insgesamt erfülle. Andernfalls sei ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrages der Länder (TV-L) vorgesehen.

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Dieses Einstellungsangebot nahm die Klägerin am gleichen Tage an.

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Am 19.01.2011 wurde die Klägerin amtsärztlich untersucht. Die Amtsärztin des Kreises M.     gelangte in ihrem Gutachten vom 27.01.2011 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr bestehenden Beeinträchtigungen weder für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis noch für die Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis gesundheitlich geeignet sei.

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Mit Bescheid vom 04.02.2011 lehnte die Bezirksregierung E.       eine Einstellung der Klägerin in öffentlichen Schuldienst des Landes NRW ab. Die zuständige Amtsärztin habe die gesundheitliche Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis nicht feststellen können. Angesichts der Ausprägung der Gesundheitsstörungen bestünden zum jetzigen Zeitpunkt zudem Bedenken für eine Tätigkeit als Lehrerin im Beschäftigungsverhältnis.

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Nach Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens wurde die Klägerin mit Arbeitsvertrag vom 27.09.2011 ab dem 01.10.2011 unbefristet als Lehrkraft mit voller Pflichtstundenzahl^eingestellt. Sie unterrichtet seitdem an der S.                in E1.         -C.    .

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Bereits am 04.03.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 04.02.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die von der Bezirksregierung E.       im Laufe des Klageverfahrens eingeholten weiteren amtsärztlichen Gutachten.

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Wegen des Inhalts dieser Gutachten und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Bescheid des beklagten Landes vom 04.02.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land sie in ein Beamtenverhältnis auf Probe beruft (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 3 Buchstabe a) BeamtStG) bedarf als Begründung eines Beamtenverhältnisses der Ernennung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Voraussetzung für die Ernennung ist hiernach unter anderem die Eignung für das Beamtenverhältnis (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört.

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Dabei obliegt es dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, juris.

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Der Dienstherr kann einem Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn jedoch nur dann absprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen. Dabei kann die gesundheitliche Eignung nur im Hinblick auf Erkrankungen, insbesondere chronische Erkrankungen verneint werden, nicht aber unter Berufung auf gesundheitliche Folgen, die mit dem allgemeinen Lebensrisiko, wie z.B. einem Unfall bei sportlichen Aktivitäten des Bewerbers, verbunden sind. Ist zum Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung des Bewerbers bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Bewerbers vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen.

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Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn.

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Bloße Zweifel des Dienstherrn an der gesundheitlichen Eignung des Bewerbers, die den genannten Anforderungen nicht genügen, sind dagegen unerheblich. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung für die Annahme mangelnder gesundheitlicher Eignung des Bewerbers auch "nachhaltige Zweifel" des Dienstherrn, insbesondere aufgrund von erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, hat ausreichen lassen, wurde diese aufgegeben. Auch bei längeren oder wiederkehrenden krankheitsbedingten Fehlzeiten während der Probezeit ist auf der Grundlage aussagekräftiger ärztlicher Stellungnahmen zu klären, ob der Beamte wegen der diesen Fehlzeiten zugrundeliegenden Erkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Beamte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten aufweisen wird.

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Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteile vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 - und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, beide juris.

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Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Das individuelle Leistungsvermögen muss in Bezug zu den körperlichen Anforderungen der Dienstposten gesetzt werden, die den Statusämtern der betreffenden Laufbahn zugeordnet sind. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Für die Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes des Bewerbers muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.

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Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist.

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Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe die zuständige Behörde und das Gericht angewiesen sind, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Behörde muss - ebenso wie das Gericht - die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Im Hinblick auf die Verwertbarkeit der ärztlichen Stellungnahme muss geprüft werden, ob Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Arztes bestehen, dieser von zutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und die entscheidungserheblichen Fragen plausibel und nachvollziehbar abgehandelt hat. Gegebenenfalls muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere ein Facharzt, einzuschalten.

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Vgl. zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urteile vom 25.07.2013

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- 2 C 12.11 - und vom 30.10.2013 - 2 C 16.12 -, beide juris.

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Von dem vorstehend dargelegten Maßstab abweichende Erleichterungen für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern sind im nationalen Recht nur für schwerbehinderte oder ihnen gem. § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte Menschen vorgesehen. Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten erreicht wird. Dieser Gesetzgebungsauftrag ist von den Beamtengesetzgebern in Bund und Ländern aufgegriffen und in den entsprechenden Laufbahnverordnungen umgesetzt worden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO) darf von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen bei der Einstellung nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. In Nr. 4.4.1 der durch Beschluss der Landesregierung vom 04.11.2003 erlassenen Richtlinien zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen ( RdErl. d. Innenministeriums v.14.11.2003 - 25-5.35.00-5/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1498, zuletzt geändert durch RdErl. v. 09.12.2009 - 21-24.12.01 -, MBl. NRW. 2009 S. 598 ) wird dies dahin konkretisiert, dass die Eignung von schwerbehinderten Menschen im Allgemeinen auch dann noch als gegeben angesehen werden kann, wenn sie nur bestimmte Dienstposten ihrer Laufbahn wahrnehmen können. Gem. Nr. 4.4.2 können schwerbehinderte Menschen - gem. Nr. 2.1. auch Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen - auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist; die Bewerber sollen jedoch auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung sowie die mit einem Ausscheiden vor Ablauf einer fünfjährigen Dienstzeit verbundenen Folgen hingewiesen werden.

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Während grundsätzlich bei der Einstellung von Beamten die körperliche Eignung für die gesamte Laufbahn mit allen zu ihr gehörenden Ämtern und den diesen zugeordneten Dienstposten zu verlangen ist, gilt dies bei Schwerbehinderten daher nicht. Hier wird hinsichtlich des Prognosemaßstabs nur das Mindestmaß körperlicher Eignung vorausgesetzt, so dass der Schwerbehinderte nicht für alle Dienstposten geeignet sein muss. Zu prüfen ist vielmehr, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, a.a.O..

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Auch hinsichtlich des Prognosezeitraums gilt demnach für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellten Menschen ein anderer Maßstab: während bei Bewerbern, die nicht schwerbehindert noch ihnen gleichgestellt sind, der Prognosezeitraum grundsätzlich den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst

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-          vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 12.11 -, .a.a.O. -,

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können schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Bewerber auch dann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn aufgrund ihrer Behinderung bereits vor-/frühzeitig - auch innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren - eine Dienstunfähigkeit eintreten kann.

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Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin, deren Grad der Behinderung seit dem 11.08.2010 40 (vierzig) beträgt und die seit dem 11.11.2010 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gesundheitlich geeignet.

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Zwar ist in dem Bescheid des Landrats des Kreises M.     als Behinderung (lediglich) eine insulinbedürftige Zuckerstoffwechselstörung und eine Anpassungsstörung, Essstörung anerkannt worden, während bei der Klägerin u.a. zusätzlich noch eine Herz-Kreislauf-Funktionsstörung mit Bluthochdruck und eine Adipositas 2. Grades festgestellt wurden, die nach Ansicht des beklagten Landes eine gesundheitliche Eignung ausschließen und einer Verbeamtung entgegenstehen.

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Die Kammer ist jedoch aufgrund der im Laufe des Klageverfahrens vom Beklagten eingeholten ärztlichen Stellungnahmen der Überzeugung, dass auch diese Erkrankungen/Beeinträchtigungen mit den der Behinderung der Klägerin zugrundegelegten Beeinträchtigungen einer insulinbedürftigen Zuckerstoffwechselstörung und einer Anpassungsstörung, Essstörung in untrennbarem Zusammenhang stehen, so dass insgesamt für die Klägerin der abgesenkte Prognosezeitraum Anwendung findet.

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So hat der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin, Herr Lutz Gerhardt in seinem Gutachten vom 20.10.2014 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte) festgestellt, dass bei der Klägerin eine „anzunehmende Essstörung bei Fettleibigkeit (Adipositas Grad II) bei unreifen Persönlichkeitsaspekten“ vorliegt, und weiter ausgeführt, dass bei der festgestellten Adipositas 2. Grades sicher nachvollziehbar von einem gestörten Essverhalten auszugehen ist und unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin eine relevante Verhaltensänderung mit Notwendigkeit einer drastischen Gewichtsabnahme zur Krankheitsbewältigung aus nervenärztlicher Sicht eher unrealistisch erscheint.

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Damit ist für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin vorliegende Adipositas 2. Grades untrennbar mit der bei ihr festgestellten und als Behinderung anerkannten Anpassungsstörung/Essstörung in Zusammenhang steht. Dem steht auch nicht das von dem Beklagten eingeholte amtsärztliche Gutachten von Dr. Münster vom 12.01.2016 (Bl. 177 und 178 der Gerichtsakte) und seine ergänzende Stellungnahme vom 23.02.2016 (Bl. 195 und 196 der Gerichtsakte) entgegen, da der Amtsarzt insoweit nur den Kausalzusammenhang zwischen der Diabetes-Erkrankung und der Adipositas beurteilt, zum Kausalzusammenhang zwischen der Anpassungsstörung/Essstörung und der Adipositas keine weiteren Ausführungen gemacht hat.

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Entsprechendes gilt für die bei der Klägerin festgestellte Herz-Kreislauf-Funktions-störung mit Bluthochdruck, beginnende hypertensive Herzkrankheit und Herzrhythmus-Anomalie. So hat Dr. Meyer-Oven in seinem fachinternistischen (Zusatz-)Gut-achten vom 06.11.2014 (Bl. 119 ff. der Gerichtsakte) ausgeführt, dass diese Symptomatik den dringenden Verdacht auf eine diabetische autonome Neuropathie lenke, d.h. eine Funktionsstörung vegetativer Regelvorgänge, die - auch unabhängig von einer eventuellen peripheren sensiblen Polyneuropathie - grundsätzlich alle inneren Organe, vorzugsweise das Herz und seine Frequenzsteuerung betreffen könne. Aus internistischer Sicht gebe es keine Zweifel, dass die weitere Kombination aus erheblichem Übergewicht, chronisch schlecht eingestelltem Diabetes und bereits in so jungen Jahren massiv behandlungspflichtigem Bluthochdruck zu vorzeitigen Schäden im Herz-Kreislaufsystem führen werde.

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Auch dieser Fachgutachter geht letztendlich davon aus, dass die Erkrankungen und Beeinträchtigungen der Klägerin letztendlich alle miteinander zusammenhängen, und erst in ihrer Gesamtheit überwiegend wahrscheinlich zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit der Klägerin führen werden.

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Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte deshalb die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die von ihr angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Unrecht verneint.

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Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die der Berufung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehen - die Vertreterin des beklagten Landes hat insoweit in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Klägerin ansonsten alle weiteren Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfülle -, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1VwGO stattzugeben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.