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Verwaltungsgericht Minden·4 K 4953/03·19.04.2005

Beihilfe für Ayurveda-Behandlungen: fehlende wissenschaftliche Anerkennung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine verbeamtete Klägerin begehrte Beihilfe zu Aufwendungen für ayurvedische Anwendungen (u.a. Ölstrahlbehandlung, Synchron-Massagen, Kräuterdampfbad). Nach teilweiser Erledigung (geringfügige Nachbewilligung) wies das VG die Klage im Übrigen ab. Die Maßnahmen seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 BVO wissenschaftlich nicht anerkannt; kontrollierte klinische Studien und eine überwiegende Zustimmung der Fachwissenschaft fehlten. Auch eine Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 BVO scheide mangels begründeter Aussicht auf künftige wissenschaftliche Anerkennung aus.

Ausgang: Verfahren nach Teilerledigung eingestellt; im Übrigen Verpflichtungsklage auf weitere Beihilfe abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfefähig sind in Krankheitsfällen nur notwendige Aufwendungen; wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen sind nach der Beihilfenverordnung grundsätzlich ausgeschlossen.

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Wissenschaftliche Anerkennung setzt eine weitgehende Zustimmung der in der betreffenden medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler voraus; sie fehlt insbesondere bei Außenseitermethoden ohne belastbare klinische Studien.

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Die Berufung auf die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes begründet keinen Beihilfeanspruch, weil das Erstattungsverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn hiervon unabhängig ist.

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Eine ausnahmsweise Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht anerkannter Methoden kommt nur in Betracht, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine begründete Erwartung künftiger Anerkennung besteht und hierfür bereits nicht nur einzelfallbezogene wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

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Frühere (möglicherweise rechtswidrige) Beihilfebewilligungen begründen keinen Anspruch auf erneute Bewilligung für gleichartige, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 BVO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die am ................... geborene Klägerin steht als verbeamtete M. im Dienst des beklagten Landes.

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In der Zeit vom 12.04. bis zum 18.04.2001 wurde die Klägerin vom Arzt T. U. wegen der Diagnose "Myalgie Nacken-Schulter-Bereich, Cephalgien" u.a. mit Synchron- Massagen und Ölstrahlanwendungen behandelt. Unter dem 20.06.2001 beantragte sie beim Kreis N. -M1. eine Beihilfe zu den mit der Rechnung vom 07.06.2001 geltend gemachten Aufwendungen von 1.985,00 DM, wobei zahlreiche Gebührennummern der GOÄ analog in Ansatz gebracht worden waren.

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Die Beihilfestelle des Kreises N. -M1. erkannte daraufhin mit Bescheid vom 26.06.2001 zunächst Aufwendungen in Höhe von 145,00 DM als beihilfefähig an und bewilligte unter Berücksichtigung des Beihilfesatzes von 70 % eine Beihilfe in Höhe von 101,50 DM. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass das Gesundheitsamt zur Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung und Beihilfefähigkeit der einzelnen durchgeführten Therapien eingeschaltet worden sei und nach Abschluss dieser Überprüfung eine endgültige Entscheidung ergehe.

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In einem zweiten Bescheid vom 25.07.2001 erkannte die Beihilfestelle des Kreises N. - M1. auf der Grundlage des Gutachtens des Amtsarztes Dr. X. vom 16.07.2001 weitere Aufwendungen in Höhe von 143,43 DM als beihilfefähig an und bewilligte dazu eine Beihilfe in Höhe von 100,40 DM. Die übrigen Aufwendungen könnten keine Berücksichtigung finden. Der medizinische Einlauf vom 17.04.2001 sei angesichts der ärztlichen Diagnose medizinisch nicht begründet. Ferner stünden die abgerechneten Nummern 200, 500, 531, 530 und 1435 GOÄ nicht im Zusammenhang mit der Diagnose. Die Kosten für Saunabäder ("überwärmendes Kräuterdampfbad") außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Heilkur seien nicht beihilfefähig. Die Massagen könnten nur mit einem Höchstbetrag von 27 DM anerkannt werden. Dass offenbar mehrfach Massagen am selben Tag von mehreren Personen in verschiedenen Körperpositionen durchgeführt worden seien, entspreche nicht der gängigen Praxis. Die Analogberechung bezogen auf die Behandlung 8 sei im Hinblick auf das Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen unzulässig. Schließlich seien die Auslagen für Massageöle, -pasten und Handschuhe als Praxisbedarf bereits mit den berechneten Gebühren abgegolten.

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Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 24.08.2001 Widerspruch, den sie unter dem 25.02.2003 begründete. Sie machte geltend, dass die Bescheide in die Therapiefreiheit des Arztes eingriffen.

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Diesen Rechtsbehelf wies die C. Detmold mit C1. vom 16.06.2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Verpflichtung der Beihilfefestsetzungsstelle zur zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung bestehe, wenn Erläuterungen zu den vorgenommenen Analogberechnungen fehlten. Die eventuelle Therapiefreiheit des Arztes berühre das Erstattungsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nicht.

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Am 15.07.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie gibt zu bedenken, dass ihre private Krankenversicherung keine Zweifel an der wissenschaftlichen Anerkennung der durchgeführten Maßnahmen geäußert habe. Hinzu komme, dass der Kreis N. -M1. in ihrem Fall die gleichen Behandlungen durch Herrn U. in der Vergangenheit aufgrund des Gutachtens des Amtsarztes L. vom 01.07.1998 als beihilfefähig angesehen habe. Auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20.01.1999 - AN 12 K 96.02300 - werde verwiesen, wonach zwischen den Methoden nach Ayurveda und Ayurveda- Maharishi zu differenzieren sei und Behandlungen nach der reinen Ayurveda-Lehre wegen der Ähnlichkeit mit kurüblichen Leistungen dem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen seien.

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Der Beklagtenvertreter hat sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, zu den Aufwendungen für die am 15.04.2001 erfolgte Massage und für die "heiße Rolle" vom 18.04.2001 zu einem Betrag von insgesamt 34,18 DM weitere Beihilfe zu gewähren. Die Beteiligten haben daraufhin insoweit den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt im Übrigen,

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das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 25.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2003, geändert durch Erklärung des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2005, zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 20.06.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es macht geltend, dass die auf der amtsärztlichen Stellungnahme vom 01.07.1998 beruhenden Beihilfebewilligungsbescheide vom 06.07.1998 und vom 28.05.1999 rechtswidrig gewesen seien.

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Die Kammer hat die Amtsärzte des Kreises N. -M1. L. und Dr. X. zur Frage der Beihilfefähigkeit der in der Rechnung des Arztes U. vom 07.06.2001 aufgeführten Aufwendungen als sachverständige Zeugen gehört.

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Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes, über ihren Beihilfeantrag vom 20.06.2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Denn der C1. des Kreises N. M1. vom 25.07.2001 und der Widerspruchsbescheid der C. E. vom 16.06.2003 sind, soweit sie sich auf die noch im Streit stehenden in der Rechnung des Herrn U. vom 07.06.2001 ausgewiesenen Aufwendungen beziehen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Bescheide zu den noch streitigen Rechnungspositionen wird Bezug genommen und ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

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Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) erhalten Beamte in Krankheitsfällen Beihilfen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen u.a. die Kosten für die Untersuchung, Beratung und Verrichtung durch einen Arzt. Nicht beihilfefähig sind wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO).

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Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weit gehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.03.1996 - 6 A 563/95 -.

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Gemessen an diesen Voraussetzungen hält die Kammer die vom Arzt U. bei der Klägerin in der Zeit vom 12.04. bis zum 18.04.2001 wegen einer Schmerzsymptomatik durchgeführten Behandlungen, soweit sie von der Beihilfestelle nicht als beihilfefähig anerkannt worden sind, nicht für wissenschaftlich anerkannt.

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Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass es sich bei den einzelnen Anwendungen - u.a. Ölstrahlbehandlung des Kopfes, Ganzkörperbehandlung mit Synchron-Massagen, überwärmendes Kräuterdampfbad - um Behandlungen im Sinne der aus Indien stammenden Ayurveda-Therapie handelt. Dabei kommt es nach der Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die streitgegenständlichen Anwendungen - wie von der Klägerin behauptet - der reinen Ayurveda-Lehre oder aber der Ayurveda-Maharishi-Lehre zuzuordnen sind,

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vgl. zu dieser Abgrenzung mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen wegen eines ausdrücklichen Ausschlusses der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen der Ayurveda-Maharishi-Therapie im Bundesland Bayern Bayerisches VG Ansbach, Urteil vom 20.01.1999 - AN 12 K 96.02300 -,

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wobei allerdings im vorliegenden Fall davon auszugehen sein dürfte, dass es um Behandlungen im Sinne der Ayurveda-Maharishi-Therapie ging. Denn der indische Arzt T. U. , der die Klägerin seit Jahren und auch im Jahr 2001 behandelt hat, hat ausweislich der Internet- Homepage des Veda Villa Ayurveda A. in C2. -T1. im Jahr 1994 eine Weiterbildung zum Maharishi-Ayurveda-Arzt absolviert und ist dort seit dieser Zeit - in dieser Funktion - tätig.

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Ungeachtet dessen gibt es nach den Erkenntnissen der Kammer jedenfalls keine kontrollierten klinischen Studien von Wissenschaftlern, die die medizinische Wirksamkeit der noch im Streit stehenden Behandlungen des ayurvedischen Formenkreises belegen. Auch die Klägerin hat keine entsprechenden wissenschaftlichen Belege beigebracht. Dass die Ayurveda-Therapie in den einschlägigen Fachkreisen keine überwiegende Zustimmung erhält, sondern eine umstrittene Außenseitermethode ist, ist auch bereits in der Rechtsprechung entschieden worden.

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Vgl. dazu VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 11.06.1996 - 11 A 218/94 -; Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.04.1995 - S 12 Kr 42/93 -.

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Die fehlende wissenschaftliche Anerkennung der einzelnen vom Beklagten nicht als beihilfefähig berücksichtigten therapeutischen Maßnahmen haben die in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugen befragten Amtsärzte des Kreises N. -M1. L. und Dr. X. im Ergebnis ebenfalls bestätigt. Dazu hat Herr Dr. X. zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass sich auch die von Herrn U. angenommene Gleichsetzung von Ölstrahlbehandlungen mit Akupunkturbehandlungen nach einer Internetrecherche nicht feststellen lasse. Vor diesem Hintergrund bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, eine weitere Beweisaufnahme durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der Ayurveda-Therapie im weiteren oder engeren Sinne durchzuführen, zumal das Veda Villa Ayurveda A1. in C2. -T1. im Internet selbst damit wirbt, dass es bei den unter der Leitung von Herrn U. durchgeführten ayurvedischen Behandlungsprogrammen um "Wellness pur" bzw. um "Luxus" gehe.

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Beihilfefähig sind die der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die ayurvedischen Behandlungen auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.

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Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist danach, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilbehandlung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436.

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Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da eine derartige begründete Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung der Ayurveda-Heillehre nicht besteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Da die Klage nur zu einem geringfügigen Teil Erfolg hatte, hat die Kammer es als sachgerecht angesehen, der Klägerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).