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Verwaltungsgericht Minden·4 K 4745/03·27.04.2004

Klage auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 78d LBG abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter, beantragte Altersteilzeit (Blockmodell) ab 1.1.2003; die Stadt lehnte mit Verweis auf einen Ratsbeschluss ab, generell von § 78d LBG abzusehen. Streitpunkt war die Ermessensausübung und die finanzpolitische Rechtfertigung. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab: Der Ratsbeschluss liegt in der Organisationsgewalt, ist nur auf Missbrauch prüfbar und die finanziellen Erwägungen sind objektiv nachvollziehbar. Die Zustimmung der Personalvertretung galt als erteilt.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Altersteilzeit wird als unbegründet abgewiesen; Ablehnungsbescheid bleibt in Kraft.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit nach § 78d LBG besteht nur, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Alter, Beginn vor 1.1.2010, keine dringenden dienstlichen Belange) erfüllt sind.

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Die oberste Dienstbehörde kann nach § 78d Abs. 3 LBG von der Anwendung der Vorschrift ganz oder für Teile absehen; diese Organisationsentscheidung unterliegt der gerichtlichen Prüfung nur auf Missbrauch des Ermessens oder offensichtliche Untauglichkeit des Zwecks.

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Finanzpolitische Erwägungen und eine verschlechterte Haushaltslage können einen legitimen sachlichen Grund für eine generelle Nichterwendung der Altersteilzeit darstellen, soweit die Gründe nicht vorgeschoben sind.

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Gibt die Personalvertretung nach einer Erörterung nicht fristgerecht schriftlich und mit Gründen ihre Ablehnung gemäß den einschlägigen LPVG-Vorschriften bekannt, gilt die Maßnahme als gebilligt (§ 66 Abs. 3 S.4 LPVG), sodass formelle Bedenken entfallen.

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Sind die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Altersteilzeit nicht erfüllt, besteht kein Raum für eine zu Gunsten des Einzelnen abweichende Ermessensbetätigung durch die Verwaltungsgerichte.

Relevante Normen
§ 78 d LBG§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG§ 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG§ 78 d Abs. 1 LBG§ 78 d Abs. 2 Satz 1 LBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am .....1947 geborene Kläger steht als Stadtverwaltungsrat im Dienst der beklagten Stadt. Am 8.10.2002 beantragte er bei der Beklagten, ihm mit Wirkung ab dem 1.1.2003 Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG nach dem Blockmodell zu gewähren.

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Mit Schreiben vom 30.12.2002 bat die Beklagte den Personalrat um Zustimmung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages des Klägers vom 8.10.2002. Nach Durchführung eines Erörterungsgesprächs vom 4.2.2003 äußerte sich der Personalrat hierzu nicht mehr.

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Durch Bescheid vom 25.3.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit mit der Begründung ab, der Rat der Stadt C1. habe am 17.12.2002 beschlossen, von der Anwendung der Vorschrift des § 78 d LBG grundsätzlich abzusehen.

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Hiergegen legte der Kläger am 10.4.2003 Widerspruch ein. Er trug vor, bis Dezember 2002 sei mehrfach Beamten Altersteilzeit bewilligt worden. Im Hinblick hierauf sei es ermessensfehlerhaft, seinen Antrag abzulehnen. Der Rat der Beklagten habe bei seiner Entscheidung vom 17.12.2002 Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, sodass sie fehlerhaft sei.

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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003 zurück.

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Am 25.6.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, bei der Ratsentscheidung vom 17.12.2002 seien die finanziellen Folgen der Gewährung von Altersteilzeit nur unvollständig berücksichtigt worden. Es sei willkürlich, ihm Altersteilzeit vorzuenthalten.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25.3.2003 und den auf den Widerspruch ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26.5.2003 aufzuheben,

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3. die Beklagte zu verurteilen, eine veränderte Entscheidung im Rat der beklagten Stadt zu der Antragstellung des Klägers herbeizuführen und dem Kläger Altersteilzeit zu gewähren,

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hilfsweise, der Beklagten aufzugeben, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig, weil sich der begehrte Verwaltungsakt, durch den Altersteilzeit ab dem 1.1.2003 genehmigt werden solle, durch Zeitablauf bereits erledigt habe. Außerdem sei die Klage unbegründet: Im vorliegenden Fall stünden nämlich dringende dienstliche Gründe der Bewilligung von Altersteilzeit entgegen. Die ablehnende Entscheidung sei im Übrigen ermessensgerecht und weise auch insoweit keine Fehler auf.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist - auch in der Form des Hilfsantrages - jedenfalls unbegründet.

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Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.3.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.5.2003 ist rechtmäßig.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der von ihm unter dem 8.10.2002 beantragten Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG.

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Der ablehnende Bescheid vom 25.3.2003 ist formell rechtmäßig. Zwar hat die zuständige Personalvertretung der beabsichtigten Ablehnung des Antrages des Klägers auf Gewährung von Altersteilzeit nicht ausdrücklich gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 LPVG zugestimmt. Die Maßnahme gilt aber gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG als gebilligt, weil die Personalvertretung nach der Erörterung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz LPVG ihre Zustimmung nicht fristgemäß schriftlich unter Angabe der Gründe verweigert hat.

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Auch materiell ist der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 25.3.2003 nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 78 d Abs. 1 LBG in der Fassung vom 12.12.2000 (GV NRW S. 746) kann Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn

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1. der Beamte das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat,

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2. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

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3. dringende dienstliche Belange nicht entgegen stehen.

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Altersteilzeit kann nach § 78 d Abs. 2 Satz 1 LBG auch in der Weise bewilligt werden, dass der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). Gemäß § 78 d Abs. 3 Satz 1 LBG kann die oberste Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift ganz absehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen beschränken.

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Von den in der letztgenannten Vorschrift eröffneten Möglichkeiten hat die Beklagte Gebrauch gemacht; am 17.12.2002 hat der Rat der beklagten Stadt beschlossen: "Von der Anwendung der Altersteilzeit wird gemäß § 78 d Absatz 3 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich abgesehen."

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Dieser Ratsbeschluss ist Ausdruck der dem Dienstherrn eingeräumten Organisationsgewalt, die sich innerhalb des verfassungs- und einfachgesetzlich gesteckten Rahmens durch ein weites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet. Die rechtliche Überprüfung einer auf Grund der Organisationsgewalt beschlossenen Maßnahme beschränkt sich auf die Frage, ob sich ein Missbrauch des Organisationsermessens aufdrängt und ob der Maßnahme die objektive Zwecktauglichkeit abgesprochen werden kann. Eine Missbräuchlichkeit in diesem Sinne lässt sich nur dann annehmen, wenn die zur Rechtfertigung der Maßnahme vorgetragenen Argumente diesen Zweck in Wahrheit nicht verfolgen, sondern nur vorgeschoben sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7/89 - NVwZ 1992, 573; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2001 - 2 A 11154/01 - DÖV 2002, 169; VG Minden, Urteil vom 21.8.2002 - 4 K 496/02 -.

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Anhaltspunkte dafür, dass dies hier der Fall sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr leuchten die finanzpolitischen Erwägungen, die die Beklagte zu ihrer Entscheidung veranlasst haben, der Kammer ohne weiteres ein.

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So hat die Beklagte errechnet, dass die Gewährung von Altersteilzeit an Bedienstete in jedem einzelnen Fall mit Mehraufwendungen von durchschnittlich etwa 8.500,00 EUR pro Jahr verbunden wäre, wodurch sich bei einer höchstmöglichen Altersteilzeit von zehn Jahren Mehrkosten von 85.000,00 EUR ergäben. Nähmen etwa 10 v.H. aller in Frage kommenden Bediensteten der Beklagten Altersteilzeit in Anspruch, hätte die beklagte Stadt innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren insgesamt mehr als 1.000.000,00 EUR an zusätzlichen Aufwendungen zu tragen. Da sich die finanziellen Rahmenbedingungen der Beklagten nunmehr verschlechtert hätten, seien Handlungsspielräume für die Bewilligung von Altersteilzeit nicht mehr gegeben. Einem weiteren Anstieg der Personalkosten müsse entgegengewirkt werden; demgemäß könne die für Altersteilzeit zu bildende Rücklage nicht weiter aufgestockt werden.

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Da somit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 78 d LBG nicht erfüllt sind, ist für eine die persönlichen Verhältnisse des Klägers berücksichtigende Ermessensbetätigung kein Raum.

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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.