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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3901/03·05.07.2005

Klage auf verfassungsgemäße Besoldung: Nachzahlung 2000–2004

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Richter im Landesdienst, begehrt für 1.1.2000–31.12.2004 verfassungsgemäße Besoldung und Nachzahlung. Das VG Minden gab der Verpflichtungsklage statt und hob den ablehnenden Bescheid auf. Das Gericht stellte fest, dass Fachgerichte nach dem BVerfG-Beschluss ab 1.1.2000 bei unzureichender Gesetzgebung zusätzliche Besoldungsansprüche zuerkennen können und ordnete Nachzahlung in Höhe von 6.375,60 EUR an.

Ausgang: Klage auf Gewährung verfassungsgemäßer Besoldung 2000–2004 stattgegeben; Verpflichtung zur Nachzahlung von 6.375,60 EUR

Abstrakte Rechtssätze

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Fachgerichte sind befugt, im Falle unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzuerkennen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.11.1998) und können diese mit Wirkung ab 1.1.2000 durchsetzen.

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Ansprüche aus dem BVerfG-Beschluss gelten als solchen gesetzlichen Ansprüchen gleichstehende Rechte; ihre Durchsetzbarkeit setzt nicht voraus, dass der Betroffene sie innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres zeitnah geltend gemacht hat.

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Zur Ermittlung eines Nachzahlungsanspruchs ist die Differenz zwischen dem tatsächlich bezogenen Nettoeinkommen und demjenigen eines Beamten gleicher Besoldungsgruppe mit zwei Kindern dem alimentationsrechtlich relevanten Bedarf gegenüberzustellen; als Bedarf ist 115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zugrunde zu legen.

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Ein Verwaltungsakt, der dem Beamten nicht die verfassungsgemäße Alimentation gewährt, ist rechtswidrig; das Verwaltungsgericht kann den Dienstherrn zur unmittelbaren Zahlung verurteilen und den Bescheid aufheben.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2003 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 6.375,60 EUR zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am ....1947 geborene Kläger steht als Richter am Verwaltungsgericht (RVG) im Dienst des beklagten Landes. Seit dem 22.12.2000 ist er in zweiter Ehe verheiratet. Seine Kinder N2. -M. , L. , S. B. , N3. B1. und I. N4. wurden am ....1980, ....1983, ....1987, ....2001 und ....2003 geboren.

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Mit Schreiben vom 14.11.2002 - eingegangen am 18.11.2002 - beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm für den Zeitraum ab dem 01.01.2000 diejenige Besoldung zu gewähren, die ihm angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. - und im Hinblick auf seine Kinderzahl zustehe.

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Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 02.12.2002 mit der Begründung ab, der Kläger erhalte Dienstbezüge in der ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Höhe; Anträgen auf Festsetzung höherer Bezüge könne nicht entsprochen werden.

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Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 14.04.2003 Klage erhoben. Er macht geltend, trotz zwischenzeitlicher Erhöhungen des Kindergeldes und kindbezogener Besoldungsbestandteile sowie steuerlicher Entlastungen von Familien entspreche die ihm gewährte Besoldung seit dem 01.01.2000 nicht derjenigen Besoldung, die er auf Grund der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 - 2 C 34.02 - beanspruchen könne.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2003 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 31.12.2004 Besoldung in verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechender Höhe zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, der Gesetzgeber habe seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 besoldungsrechtliche, steuerrechtliche und sozialpolitische Verbesserungen vorgenommen, die insgesamt geeignet seien, eine verfassungsgemäße Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern sicherzustellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

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Das erkennende Gericht war berechtigt und verpflichtet, den Beklagten zur Zahlung von Bezügen unmittelbar zu verurteilen, soweit die Besoldung des Klägers in den Jahren 2000 bis 2004 unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Mindestgrenze lag. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24.11.1998,

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- 2 BvL 26/91 u.a. - E 99, 300,

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unter anderem den Fachgerichten mit Wirkung vom 1.1.2000 die Befugnis erteilt, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsansprüche über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen. Diese Vollstreckungsanordnung gilt jedenfalls, sofern ohne weiteres absehbar ist, dass die für das dritte und weitere Kinder gesetzlich vorgesehenen Zusatzbeträge nicht für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Das ist hinsichtlich der hier betroffenen Jahre der Fall.

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Der Bescheid des Beklagten vom 2.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.3.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm der Beklagte für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von insgesamt 6.375,60 EUR nachzahlt.

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Dem Anspruch steht hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 nicht entgegen, dass der Kläger erst im November 2002 beim Beklagten beantragt hat, ihm für den Zeitraum ab dem 1.1.2000 Besoldung in verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechender Höhe zu gewähren. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinem oben zitierten Beschluss vom 24.11.1998 für den Fall, dass der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.12.1999 nicht mit der Verfassung in Übereinstimmung bringt, den Beamten mit drei und mehr Kindern einen unmittelbaren Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes eingeräumt. Damit stehen die sich hiernach ab dem 1.1.2000 ergebenden Besoldungsansprüche solchen Ansprüchen gleich, die den Beamten auf Grund gesetzlicher Vorschriften zugebilligt werden; Voraussetzung für ihre Durchsetzbarkeit ist folglich nicht, dass der Beamte sie zuvor zeitnah, also während des jeweiligen Haushaltsjahres, geltend gemacht hat.

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Zur Berechnung der Höhe der dem Kläger nachzuzahlenden familienbezogenen Gehaltsbestandteile ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen, das der Kläger erhält, und demjenigen, das einem Beamten derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern zusteht, unter Beachtung der Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 zu ermitteln. Die sich hiernach ergebenden monatlichen Gehaltsdifferenzen betragen gemäß den vom Beklagten vorgelegten - vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen - Berechnungen für das Jahr 2000 508,07 DM, für das Jahr 2001 515,14 DM (bis zum 30.9.2001) bzw. 1.095,64 DM (ab dem 1.10.2001), für das Jahr 2002 628,22 EUR, für das Jahr 2003 626,41 EUR (bis zum 31.7.2003) bzw. 949,12 EUR (ab dem 1.8.2003) und für das Jahr 2004 883,71 EUR.

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Diesen Gehaltsdifferenzen ist der Bedarf des dritten und weiterer Kinder gegenüberzustelllen, wobei von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes auszugehen ist. Der sozialhilferechtliche Gesamtbedarf wird unter Einbeziehung des Regelsatzes für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, eines Zuschlages von 20 v.H. des Regelsatzes zur Abgeltung einmaliger Leistungen, der Kosten der Unterkunft - ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m2 pro Kind - sowie eines Zuschlages von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind bzw. die Kinder entfallenden Energiekosten ermittelt. Der danach errechnete Betrag erhöht sich um 15 v.H.

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Vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 - Bl. 12 ff. der Urteilsabschrift.

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Hiernach ergibt sich im vorliegenden Fall ein alimentationsrechtlich relevanter monatlicher Bedarf für das dritte bzw. weitere Kinder, der sich für das Jahr 2000 auf 665,33 DM, für das Jahr 2001 auf 673,56 DM (bis zum 30.9.2001) bzw. 1.347,12 DM (ab dem 1.10.2001), für das Jahr 2002 auf 702,37 EUR, für das Jahr 2003 auf 710,70 EUR (bis zum 31.7.2003) bzw. 1.066,05 EUR (ab dem 1.8.2003) und für das Jahr 2004 auf 1.069,67 EUR beläuft. Die Regelsätze und Unterkunftskosten, die dieser Berechnung zu Grunde liegen, sind den Beteiligten vom erkennenden Gericht unter dem 23.3.2005 schriftlich zur Kenntnis gegeben worden; substantiierte Einwendungen gegen die mitgeteilten Beträge wurden von den Beteiligten nicht erhoben.

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Vergleicht man die - oben dargelegten - Gehaltsdifferenzen mit dem ermittelten Bedarf für das dritte und weitere Kinder des Klägers, so verbleibt ein monatliches Besoldungsdefizit, das für das Jahr 2000 157,26 DM, für das Jahr 2001 158,42 DM (bis zum 30.9.2001) bzw. von 251,48 DM (ab dem 1.10.2001), für das Jahr 2002 74,15 EUR, für das Jahr 2003 84,29 EUR (bis zum 31.7.2003) bzw. 116,93 EUR (ab dem 1.8.2003) und für das Jahr 2004 185,96 EUR beträgt. Hieraus errechnet sich ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile für den Zeitraum vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 von insgesamt 6.375,60 EUR.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.