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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3739/97·01.03.1999

Feststellungsklage gegen Anordnung zur Blutentnahme bei polizeilicher Tauglichkeitsuntersuchung abgewiesen

Öffentliches RechtPolizeirechtBeamtenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Polizeibeamter, focht die Anordnung des Polizeiärztlichen Dienstes zur Blutentnahme im Rahmen einer Reihenuntersuchung an. Zentral war, ob Blutuntersuchungen routinemäßig angeordnet werden dürfen und ob vorgelegte Laborwerte ausreichen. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung und wies die Klage ab, weil die Untersuchungsvorschriften und die Zuständigkeit des Polizeiarztes eingehalten waren.

Ausgang: Klage des Polizeibeamten gegen die Anordnung zur Blutentnahme als unbegründet abgewiesen; Anordnung für rechtmäßig bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Anordnungen des Polizeiärztlichen Dienstes zu vorbeugenden Eignungs- und Überwachungsuntersuchungen sind rechtmäßig, wenn sie sich auf dienstliche Verwaltungsvorschriften stützen.

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Die Bestimmung von Untersuchungsart und -umfang (insbesondere Blutuntersuchungen) obliegt dem Polizeiarzt und richtet sich danach, ob die Anforderungen der einschlägigen arbeitsmedizinischen Grundsätze (z. B. G25) erfüllt werden.

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Vorgelegte außer dienstlich erhobene Laborbefunde sind nur dann zu verwerten, wenn sie die vom Untersuchungsarzt geforderten Parameter enthalten und zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen; nachgeholte Befunde nach Anordnung müssen nicht abgewartet werden.

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Abweichende Verfahrenspraxen in anderen Verwaltungsbezirken berühren die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nur insoweit, als sie das konkrete Handeln der anordnenden Behörde betreffen.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 3 FHVOPol§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger verweigerte anläßlich einer polizeiärztlichen Reihenuntersuchung am 27.3.1997 die Blutentnahme mit dem Hinweis, es lägen aktuelle, durch seinen Hausarzt erhobene, Blutwerte vor.

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Da der vorgelegte Blutbefund - insbesondere wegen Fehlens einer Beurteilung der aktuellen Leberwerte - für nicht ausreichend erachtet wurde, forderte der Polizeiärztliche Dienst den Kläger mit Schreiben vom 8.4.1997 auf, sich einer Blutentnahme zu unterziehen, damit eine abschließende Beurteilung seiner Lehrgangs-, Sport- und Kfz-Tauglichkeit erfolgen könne.

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Mit Widerspruch vom 28.4.1997 wandte sich der Kläger gegen die angeordnete Blutuntersuchung durch den Polizeiarzt, die er unter Aufrechterhaltung seines Widerspruchs jedoch am 26.6.1997 durchführen ließ.

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Die Bezirksregierung E. stellte mit Widerspruchsbescheid vom 1.8.1997 fest, daß die Anordnung, sich einer Blutuntersuchung zu unterziehen, rechtmäßig gewesen sei und wies den Widerspruch des Klägers zurück.

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Am 4.9.1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er um Klärung bittet: "1. Ist der Polizeibeamte verpflichtet, ohne daß ein Anlaß besteht, sich in bestimmten Abständen vom Polizeiarzt Blut abnehmen zu lassen, um damit seine Fahrtauglichkeit für Dienstkraftfahrzeuge nachzuweisen?

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2. Wenn zu 1. mit "ja" als rechtens festgestellt werden sollte, dann möchte ich für meinen konkreten Fall wissen, ob die aktuellen Werte meines behandelnden Internisten, Herrn Dr. T. , nicht ausgereicht hätten."

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden.

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Die Klage des nicht anwaltlich vertretenen Klägers ist als Feststellungsklage, daß die Anordnung des Polizeiärztlichen Dienstes vom 8.4.1997 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 1.8.1997 rechtswidrig waren, zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 1.8.1997 ausdrücklich festgestellt hat, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist.

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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Blutentnahme durch den Polizeiärztlichen Dienst war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

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Die Tauglichkeit des Klägers zum Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist gem. Nr. 7 des RdErl. des Innenministers vom 16.2.1982 "Führen von Polizeikraftfahrzeugen" (MBl NW S. 358) in bestimmten Abständen zu untersuchen. Da diese Untersuchung gem. Nr. 1 des RdErl. des Innenministers vom 18.1.1982 "Vorsorge-, Eignungs- und Überwachungsuntersuchungen der Polizeivollzugsbeamten" (MBl NW S. 211) im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge (§ 3 FHVOPol vom 10.10.1967, GV NW S. 188) zu erfolgen hat, ist klargestellt, daß sie grundsätzlich von einem Polizeiarzt durchzuführen ist. Die Untersuchung muß dabei mindestens den Anforderungen für die Überwachungsuntersuchung der Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 25) entsprechen.

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In dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sind die Untersuchungsarten mit ihren Inhalten aufgeführt, die zwingend durchzuführen sind. Blutuntersuchungen sind nach den Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Bedarf durchzuführen. Die Notwendigkeit und den Umfang einer Blutuntersuchung bestimmt im vorliegenden Fall naturgemäß der Polizeiarzt, da dieser die Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen für Polizeibeamte durchführt. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, daß der Polizeiarzt Dr. L1. vom Kläger die Vornahme einer Blutuntersuchung mit zahlreichen Parametern gefordert hat, die insbesondere auch eine Beurteilung der aktuellen Leberwerte ermöglichte.

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Dem Kläger ist entgegengekommen worden, als ihm die Möglichkeit gegeben wurde, die Blutuntersuchungsergebnisse seines Hausarztes vorzulegen. Hätten sie die vom Polizeiarzt für nötig gehaltenen Parameter enthalten, so wären sie sicherlich der Beurteilung, ob der Kläger tauglich für das Führen von Polizeikraftfahrzeugen ist, zugrundegelegt worden. Der den Kläger betreffende Laborbefund vom 3.3.1997 (Zentrallabor der Ärztegemeinschaft OWL e.V.) enthält jedoch keine Werte zur Leberdiagnostik. Da Leberwerte Aufschluß über das Trinkverhalten eines Patienten geben, ist es nicht zu beanstanden, daß der Polizeiarzt grundsätzlich solche Untersuchungen fordert. Da entsprechende Parameter in der außerdienstlich veranlassten Blutuntersuchung des Klägers fehlten, war es nicht fehlerhaft, den Kläger unter dem 8.4.1997 aufzufordern, sich der Blutentnahme durch den Polizeiarzt zu unterziehen.

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Die vom Kläger später eingereichten Laborbefunde, die durch Dr. T. unter dem 14.4.1997 veranlaßt worden waren und auch eine Reihe von Leberwerten enthielten, brauchte der Beklagte hingegen nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem er sich bereit erklärt hatte, ggf. die am Tag der Reihenuntersuchung (27.3.1997) bereits vorliegenden Laborbefunde zu verwerten, brauchte er nicht noch weitere Ergebnisse von Blutuntersuchungen, die durch niedergelassene Ärzte erst nach dem 8.4.1997 durchgeführt wurden, abzuwarten und zu verwerten. Die Entscheidung ob die Laborwerte von 14.04.1997 für die Tauglichkeitsprüfung ausgereicht hätten, ist nicht vom Gericht zu treffen.

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Der Umstand, daß möglicherweise in anderen Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Fahrtauglichkeitsuntersuchung anders verfahren wird, daß insbesondere nicht routinemäßig, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Blutentnahme stattfindet, ist für die Bewertung des vorliegenden Falles nicht relevant. Es kommt nur auf die Handhabung des Beklagten an.

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Die Kosten der demnach abzuweisenden Klage trägt der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 710 ZPO.