Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Minden·4 K 3577/02·03.06.2003

Klage auf Einstellung in Beamtenverhältnis wegen Mangelfacherlasses abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Lehrerin an einem Berufskolleg beschäftigt, begehrt Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen einer im Mangelfacherlass geregelten Ausnahmemöglichkeit von der Höchstaltersgrenze. Das Gericht weist die Klage ab: Die LVO-Höchstaltersgrenze für berufsbildende Schulen gilt, der Erlass gewährt die Ausnahme nur für allgemeinbildende Schulen. Eine Ermessensausnahme nach §84 LVO liegt nicht vor.

Ausgang: Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Nichterfassung durch Mangelfacherlass abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe an berufsbildenden Schulen gilt die in der Laufbahnverordnung festgelegte Höchstaltersgrenze; diese ist maßgeblich und durchsetzbar.

2

Ein Verwaltungserlass, der Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze regelt, begründet nur insoweit einen Anspruch, als er die Ausnahme ausdrücklich für die betreffende Schulform vorsieht.

3

Die Gewährung einer Ausnahmeregelung vom Höchstalter nach §84 LVO liegt im Ermessen der zuständigen Behörden; fehlt ein besonderes öffentliches Interesse, ist die Versagung nicht zu beanstanden.

4

Eine Altersausnahme wegen Kindererziehung nach den einschlägigen LVO-Vorschriften ist nur bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen gegeben und kann nicht allgemein angenommen werden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 LVO§ 5 Abs. 1 a LVO§ 49 LVO§ 50 Abs. 1 Nr. 7 LVO§ 52 Abs. 1 LVO§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die am geborene Klägerin ist seit dem 1.8.2002 als angestellte Lehrerin in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis am G. -M. -C. in I. beschäftigt. Sie besitzt die Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Geographie und Evangelische Religionslehre.

3

Am 15.8.2002 erhob die Klägerin Widerspruch dagegen, dass sie nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden sei, und trug zur Begründung u.a. vor, dies widerspreche dem Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2000. Danach sei im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze erteilt worden für Lehrkräfte mit Mangelfächern. Da sie mit dem Fach Evangelische Religionslehre ein Mangelfach im Sinne dieses Erlasses unterrichte, sei ihre Verbeamtung noch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

4

Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 14.10.2002 und der Begründung zurück, der Mangelfacherlass vom 22.12.2000 habe eine allgemeine Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze für bestimmte Fächer zum Inhalt. Die Fächer unterschieden sich nach den Schulformen. Für die Berufskollegs seien andere Fächer maßgeblich als für die allgemeinbildenden Schulen. Es treffe zwar zu, dass das Fach Evangelische Religionslehre als Mangelfach aufgeführt sei, dies gelte aber nur für die allgemeinbildenden Schulen.

5

Die Klägerin hat daraufhin am 11.11.2002 die vorliegende Klage erhoben.

6

Sie trägt u.a. vor, aus dem Mangelfacherlass vom 22.12.2000 ergebe sich nicht, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nur für den Fall der Unterrichtung des Mangelfachs Evangelische Religionslehre an einer allgemeinbildenden Schule zugelassen worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1.das beklagte Land unter Aufhebung der inzidenter in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 25.7.2002 liegenden Ablehnung der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 14.10.2002 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über das Begehren der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,

9

2.

10

3.die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

4.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

17

Das beklagte Land hat die von der Klägerin begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu Recht abgelehnt.

18

Der von der Klägerin begehrten Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe stehen die Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 a, 49, 50 Abs. 1 Nr. 7, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) entgegen. Nach diesen Vorschriften darf als Laufbahnbewerber für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an berufsbildenden Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Da die Klägerin an einem Berufskolleg und damit an einer berufsbildenden Schule tätig ist, gilt für ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich diese Höchstaltersgrenze, die von ihr bereits im Jahr 1995 überschritten wurde.

19

Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO wegen der Geburt von Kindern oder wegen der Betreuung von Kindern kommt für die Klägerin nicht in Betracht.

20

Die Klägerin kann ihre Übernahme als Beamtin auf Probe auch nicht aufgrund einer Ausnahmegenehmigung gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO beanspruchen.

21

Danach können auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen werden; über dieser Ausnahmen entscheiden der Innenminister und der Finanzminister nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO).

22

Eine derartige Ausnahme ist für die Klägerin nicht zugelassen worden.

23

Sie kann sich nicht auf den Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2000 - 121 - 22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) berufen, da dieser Erlass unter I., Abs. 1 und 2 eindeutig regelt, dass für das Fach evangelische Religion eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur für Bewerber an allgemeinbildenden Schulen gilt.

24

An berufsbildenden Schulen ist - wie sich aus Abs. 2 ergibt - evangelische Religion kein Mangelfach. Bewerber, die - wie die Klägerin - an einer solchen Schule tätig sind, haben daher keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gem. §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO.

25

Dieser durch Erlass geschaffenen Rechtslage entspricht nach der Auskunft des beklagten Landes auch die Verwaltungspraxis. Für Lehrer an berufsbildenden Schulen wird jedenfalls nicht deshalb eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gemacht, weil sie das Fach evangelische Religion unterrichten.

26

Auch der Hilfsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

27

Die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO steht im Ermessen des beklagten Landes. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift bringt einen besonderen weiten Ermessensrahmen mit sich. Es ist daher grundsätzlich gerechtfertigt, dass die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze davon abhängig gemacht wird, ob an der Einstellung oder Übernahme des überalterten Bewerbers ein besonderes öffentliches Interesse besteht, welches das generelle öffentliche Interesse an der Anwendung der Höchstaltersgrenze im Einzelfall übersteigt.

28

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 27.05.1988 - 6 A 1163/86 - und vom 22.02.1994 - 6 A 2906/92 -.

29

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solches besonderes öffentliches Interesse im Fall der Klägerin zu bejahen ist oder dass das beklagte Land mit dem Mangelfacherlass von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die dem Zweck der Ermächtigung nicht entspricht.

30

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Da die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens trägt, erübrigte sich eine Entscheidung über ihren Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

31

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.