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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3569/04·27.03.2006

Kostenfestsetzung nach §164 VwGO: Begrenzung erstattungsfähiger Reisekosten

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Festsetzung bereits mitgeteilter erstattungsfähiger Kosten gegen das Land. Streitgegenstand war, in welchem Umfang Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind. Das VG Minden setzte die Kosten auf 1.317,18 EUR zzgl. Zinsen fest und wies den weitergehenden Antrag zurück, da die Beauftragung eines außerhalb des Gerichts- bzw. Beklagtenortes ansässigen Anwalts nicht notwendig war.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten teilweise stattgegeben (Festsetzung 1.317,18 EUR), der weitergehende Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt auf Grundlage von § 164 VwGO; das Gericht kann die Höhe verbindlich festlegen.

2

Erstattungsfähige Reisekosten nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur insoweit zu berücksichtigen, als ihre Entstehung objektiv erforderlich und notwendig war.

3

Die Wahl eines außerhalb des Sitzes des Beklagten oder des Gerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten rechtfertigt allein keine Erstattung zusätzlicher Reisekosten, wenn gleichwertige fachkundige Vertretung vor Ort verfügbar ist.

4

Die besondere Häufung bestimmter Anwälte in einer Materie begründet nur dann einen Erstattungsanspruch für Mehrkosten, wenn das Streitgebiet derart spezialisiert ist, dass örtliche Vertreter nicht zumutbar sind.

Relevante Normen
§ 164 VwGO§ 162 Abs. 1 VwGO

Tenor

werden auf Antrag 05261/04 vom 06.02.2006 die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 01.02.2006

von dem Kläger an das beklagte Land

zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf

1317,18 EUR

(in Worten: Eintausenddreihundertsiebzehn 18/100 EUR)

nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab 07.02.2006 festgesetzt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

3

Abgesetzt wurden 124,80 EUR von den Reisekosten nebst anteiliger Umsatzsteuer. Diese waren wegen der möglichen Einschaltung eines Anwaltes am Sitz des Beklagten bzw. am Gerichtsort nicht notwendig i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO - vgl. u.a. Kopp/ Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Aufl., Anm. 11 zu § 162. Dabei wird nicht bestritten, dass die Wahl der Prozessbevollmächtigten für den Beklagten zweckmäßig war, zumal er sich durch diese auch in Parallelverfahren vertreten lässt. Notwendig mit Blick auf die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten war die Beauftragung jedoch nicht, da sowohl in der Nähe des Sitzes des Beklagten als auch am Ort des Gerichts im Beamtenrecht versierte Fachanwälte zu finden sind. Auch wenn in Streitgkeiten von Polizeibeamten regelmäßig dieselben Anwälte auftreten, handelt es sich aus Sicht des Gerichts bei der zu beurteilenden Materie nicht um ein derart entlegenes Rechtsgebiet, das nur von auf das polizeiliche Dienstrecht spezialisierten Anwälten bearbeitet werden könnte. Daher waren lediglich Reisekosten eines Anwaltes von .......nach ............und zurück zu berücksichtigen (140 km à 0,30 EUR zzgl. 20,00 EUR Abwesenheitsgeld).