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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3511/17.A·17.06.2020

Asyl Pakistan: private Bedrohung begründet weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger (pakistanische Familie) wandten sich gegen die Ablehnung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durch das BAMF. Sie beriefen sich auf Bedrohungen und Gewalt durch einen privaten Täter, der die Mutter habe heiraten wollen. Das VG Minden wies die Klage ab, weil es sich selbst bei Wahrunterstellung um eine asylrechtlich unerhebliche private Streitigkeit handele und zudem staatlicher Schutz nicht substantiiert als aussichtslos dargetan sei. Jedenfalls bestehe eine zumutbare inländische Fluchtalternative; nationale Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Abschiebungsverbote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft; rein private Konflikte ohne solche Verknüpfung sind asylrechtlich grundsätzlich unerheblich.

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Bei behaupteter Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist darzulegen, dass staatlicher Schutz nicht erreichbar oder nicht zumutbar ist; ein pauschaler Verweis auf Korruption genügt hierfür nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Strafverfolgungsbehörden unterblieben ist.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft scheidet aus, wenn dem Schutzsuchenden in einem anderen Teil des Herkunftsstaats interner Schutz nach § 3e AsylG offensteht und eine Niederlassung dort vernünftigerweise erwartet werden kann.

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Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie greift nur bei Vorverfolgung oder bereits erlittenem ernsthaften Schaden; bei unverfolgter Ausreise ist eine eigenständige Prognose anhand beachtlicher Wahrscheinlichkeit erforderlich.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG setzen eine individuelle, stichhaltig begründete Gefahr voraus; allgemeine Hinweise auf Problemlagen im Herkunftsstaat reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG§ 113 Abs. 5 VwGO§ 77 Abs. 2 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesenen Kläger zu 1) und zu 2) sind Eltern der Kläger zu 3), 4) und 5). Der Kläger zu 1) wurde nach eigenen Angaben am 5. April 1971 in H1.          (Pakistan), die Klägerin zu 2) am 11. Oktober 1976, der Kläger zu 3) am 4. Oktober 2004, der Kläger zu 4) am 25. März 2006 und der Kläger zu 5) am 20. April 2008 in H2.      (Pakistan) geboren. Sie seien pakistanische Staatsangehörige und dem Volk der Q.       zugehörig. Die Familie habe ihr Herkunftsland erstmalig Ende Januar 2017 verlassen und sei am 2. März 2017 auf dem Landweg in Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 8. März 2017 wurde ihr Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) offiziell registriert.

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Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 13. März 2017 gab der Kläger zu 1) zu seinem Verfolgungsschicksal bzw. zu den Gründen für seinen Asylantrag im Wesentlichen an, von einem Drogendealer namens "D.        " bedroht und verletzt worden zu sein. Dieser Mann habe bereits im Jahr 2001 den Bruder der Klägerin zu 2) umgebracht und sei daraufhin inhaftiert worden. Im Juni 2014 habe dieser Mann ihn, den Kläger zu 1) schwer verletzt. Sein rechtes Auge sei beschädigt worden. Zudem habe er die Venen beider Arme des Klägers zu 1) aufgeschnitten. Er habe sich daraufhin für 3 Monate im Krankenhaus befunden. Als er entlassen worden sei, habe sich seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) mit ihren Kindern, den Klägern zu 3), 4) und 5) bereits in M.      aufgehalten. Der Mann namens D.        habe jedoch seine Telefonnummer herausgefunden und habe die Familie weiterhin bedroht. Hintergrund der Angriffe sei der Umstand gewesen, dass der Angreifer die Ehefrau des Klägers zu 1), die Klägerin zu 2), habe heiraten wollen.

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Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 13. März 2017 gab die Klägerin zu 2) zu ihrem Verfolgungsschicksal bzw. zu den Gründen für ihren Asylantrag im Wesentlichen an, von einem Mann, der sie habe heiraten wollen, bedroht worden zu sein. Dieser Mann, den sie nur unter dem Namen "D.        " kenne, habe ihren Bruder im Rahmen eines Streits im Jahre 2001 durch Messerstiche in den Bauch umgebracht, weil ihre Mutter der Heirat nicht zugestimmt habe. Der Mann namens D.        habe ihrem Mann, dem Kläger zu 1) Mitte 2014 beide Beine gebrochen und sein Augenlicht auf dem linken Auge stark beeinträchtigt. Der Mann habe gesagt, dass er die Kinder der Kläger zu 1) und zu 2), die Kläger zu 3), 4) und 5), umbringen werde, wenn der Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) nicht verlasse. Aus Furcht vor den Folgen seien sie jedoch nicht zur Polizei gegangen. Zunächst habe die Familie versucht, den Bedrohungen durch einen Umzug in ein Dorf namens L.       zu entgehen. Nach etwa 6 Monaten habe der Mann jedoch wieder damit begonnen, die Familie durch Anrufe zu bedrohen. Die Familie habe es sich nicht leisten können, in eine Großstadt wie L1.       zu gehen, sodass der Kläger zu 1) entschieden habe, gemeinsam auszureisen.

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Mit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung ab. Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde den Klägern nicht zuerkannt. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG - nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde ihnen die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Die Kläger haben am 13. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor, es bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Anerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan habe die Familie erneute Angriffe zu befürchten. Darüber hinaus sei der Pakistanische Staat nicht in der Lage bzw. nicht willens, Schutz vor einem nichtstaatlichen Akteur zu bieten. Es könne von den Klägern darüber hinaus nicht erwartet werden, in einem anderen Landesteils Pakistans zu leben. Durch den Wegzug von ihren Familien würden die Kläger ihre wirtschaftliche Basis und soziale Sicherheit verlieren.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 3. April 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

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Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2020 zu ihrem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Pakistan wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - darauf hingewiesen wurden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylgesetzes - AsylG -. Auch die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG und die Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - können sie nicht beanspruchen. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2017 ist rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG), denen das Gericht nach Überprüfung folgt.

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Maßgeblich sind die Vorschriften des AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) und des AufenthG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626).

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG stellt klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Verfolgung allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt gemäß § 3c Nr. 3 AsylG voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

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Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Darüber hinaus wird einem Ausländer nach § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

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Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist.

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Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-) Krieg, schützt das Asylrecht nicht.

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Vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, juris, Rdn. 43; ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.13 -, juris, Rdn. 32, m.w.N.; vgl. auch Ziffer 35 der Gründe für die Richtlinie 2011/95/EU.

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Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

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Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rdn. 14, zum gleichlautenden Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG.

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Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, vom 9. April 1991 - 9 C 100.90 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 - 3 A 1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, n.v., UA S. 12.

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Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU keine Anwendung.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 21 ff., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 19 und 32.

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Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in dem Tatbestandsmerkmal "[…] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung […]" des Art. 2 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 lit. d) angelegt ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rdn. 32, vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rdn. 24, und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris, Rdn. 17.

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Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.

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Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 ‑, juris, Rdn. 17.

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Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

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Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris.

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Aus den in Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden.

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Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, alle juris.

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Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1996 - 9 B 273.96 -, juris.

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Dies zugrunde gelegt, können die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen. Das Gericht ist nach Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten informatorischen Befragung der Kläger davon überzeugt, dass sie Pakistan unverfolgt verlassen haben. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund asylrechtlich relevanter Nachfluchttatbestände asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden.

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Die Kläger schildern zum Beleg ihrer Verfolgung, von einem Drogendealer belästigt worden zu sein, wobei der Kläger zu 1) Verletzungen davongetragen habe. Auch wenn das Gericht den Vortrag der Kläger zu ihrem Verfolgungsschicksal für glaubhaft hält, begründet das Vorbringen nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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Die Kläger berufen sich zum Beleg ihrer Verfolgung in erster Linie auf eine rein private Streitigkeit. Selbst nach Wahrunterstellung dieses Vortrags sind die Voraussetzungen der §§ 3, 3a ff. AsylG vorliegend nicht erfüllt, da die angeblichen Geschehnisse asylrechtlich unerheblich sind. Eine Verfolgung, die den Flüchtlingsschutz in Sinne dieser Vorschriften begründet, kann gemäß § 3c AsylG entweder von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nr. 1 oder Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (Nr. 3). Die Kläger haben jedoch weder schlüssig vorgebracht, noch ist es sonst ersichtlich, dass es von vorn herein aussichtslos oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass sich die Kläger überhaupt um polizeiliche Hilfe bemüht hätten. Auch wenn die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe teilweise von Bestechlichkeit und Korruption der Polizisten beeinträchtigt sein mögen, so hätten die Kläger auf die Einschaltung von Strafverfolgungsbehörden nicht pauschal verzichten dürfen. Dies gilt darüber hinaus insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Angreifer im Jahre 2001 den Schwager des Klägers zu 1), also den Bruder der Klägerin zu 2) umgebracht haben und deswegen inhaftiert worden sein soll. Es ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, aus welchem Grund eine Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe in den Folgejahren von vorn herein aussichtslos gewesen sein soll.

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Ohnehin müssen sich die Kläger nach § 3e AsylG mit Blick auf die behauptete Verfolgung jedenfalls auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Schließlich waren und sind die Kläger auch gegenwärtig innerhalb Pakistans in zumutbarer Weise geschützt. Sie verfügen über ausreichende Möglichkeiten internen Schutzes gemäß § 3e AsylG. Pakistan ist ein Land mit einer Größe von etwa 800.000 km² und hat über 200 Millionen Einwohner. Die Kläger konnten und können sich deshalb der behaupteten Gefährdung durch einen Wechsel ihres Wohnortes entziehen. In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten S.          , M.      , Q1.        oder N.      - leben selbst (potentiell) Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. Juli 2019 (Stand: Mai 2019), S. 19.

48

Insbesondere ist es den Klägern nicht gelungen, glaubhaft Umstände vorzutragen, die die Überzeugung des Gerichts, sie werden auch in den anonymeren Landesteilen Pakistans von einer Person namens "D.        " verfolgt, begründet hätten. Dass der Kläger zu 1) in anderen Städten, insbesondere den Metropolen Pakistans Übergriffe fürchten muss, ist daher nicht hinreichend ersichtlich.

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Vgl. zu landesinternen Schutzmöglichkeiten: VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2020 - Au 3 K 17.34072 -, juris, Rdn. 31f.

50

Der Vortrag, der Angreifer habe die Kläger auch in anderen Landesteilen Pakistans bereits ausfindig gemacht bzw. werde sie ausfindig machen, sobald sie wieder nach Pakistan zurückkehren, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie eine Person, die mit der Familie seit Jahren nicht mehr in Kontakt steht, von einer Rückkehr der Kläger nach Pakistan erfahren werde.

51

Mangels Vorverfolgung der Kläger kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie damit nicht zur Anwendung.

52

Es liegen auch keine asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestände vor, aufgrund derer die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, bei einer Rückkehr nach Pakistan einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt zu sein.

53

Zurückgeführte Personen haben allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen.

54

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. Juli 2019 (Stand: Mai 2019), S. 25.

55

Die Kläger haben darüber hinaus auch keinerlei sonstige beachtliche Nachfluchttatbestände geltend gemacht, aufgrund derer sie mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, wenn sie nach Pakistan zurückkehren.

56

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 13 Abs. 2 AsylG wird mit jedem Asylantrag grundsätzlich auch die Gewährung internationalen Schutzes beantragt. Internationaler Schutz i.S.d. Qualifikationsrichtlinie umfasst - neben dem hier, wie ausgeführt, nicht gegebenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - den subsidiären Schutzstatus bzw. die Anerkennung als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat (Art. 2 lit. a) und g) der Qualifikationsrichtlinie). Die in Art. 15 der Richtlinie insofern genannten Voraussetzungen sind in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG übernommen worden.

57

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist hier nicht zu gewähren. Die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht. Die Todesstrafe existiert in Pakistan zwar fort und wird auch noch verhängt.

58

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. Juli 2019 (Stand: Mai 2019), S. 22.

59

Die Kläger haben aber weder vorgetragen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie wegen einer Straftat gesucht werden bzw. sie eine Straftat begangen haben, auf die in Pakistan die Todesstrafe steht.

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Die Kläger sind auch nicht subsidiär Schutzberechtigte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Die von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (zuvor: § 60 Abs. 2 AufenthG) vorausgesetzte, aus stichhaltigen Gründen anzunehmende Gefahr, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, besteht im Hinblick auf die Kläger in Pakistan nicht. Zwar gilt Folter im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und in Gefängnissen als verbreitet und ist die Strafverfolgung in Fällen von Folter generell so unzureichend, dass bisher selbst dann, wenn die Misshandlungen zum Tode führten, die Täter so gut wie nie verurteilt wurden.

61

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 28. Juli 2019 (Stand: Mai 2019), S. 21.

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Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Kläger von Sicherheitskräften aufgegriffen und inhaftiert werden sollte, wenn sie nach Pakistan zurückkehren.

63

Einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, von dem der Kläger betroffen wäre, gibt es in Pakistan nicht.

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Vgl. auch VG Meiningen, Urteil vom 22. Januar 2019 - 2 K 21612/17 Me -, juris, 3. Leitsatz.

65

Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vor.

66

Dafür, dass eine Abschiebung der Kläger nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte, ist nichts ersichtlich.

67

Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen ist ebenfalls weder ersichtlich noch haben die Kläger sie glaubhaft geltend gemacht. Zwar hat der Kläger zu 1) - glaubhaft - vorgetragen, seine Karriere als Profifußballer wegen seiner Verletzung vorzeitig beendet zu haben. Sowohl der Kläger zu 1) als auch die Klägerin zu 2) sind jedoch körperlich und geistig dazu in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Dies wird letztlich auch durch den Umstand belegt, dass der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen. Dass es den Klägern zu 1) und 2) nicht möglich sein sollte, bei einer Rückkehr der Kläger nach Pakistan für die Familie zu sorgen, ist nicht erkennbar.

68

VG Aachen, Urteil vom 12. Juni 2019  6 K 142/19.A , juris, Rdn. 52.

69

Die rechtmäßige Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG.

70

Im Übrigen verweist das Gericht auf die Feststellungen und tragenden Erwägungen des angegriffenen, aber rechtmäßigen Bescheides, denen es nach Überprüfung folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

71

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.