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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3288/02·09.12.2003

Klage auf Gewährung von Beihilfe für Galvano‑Therapie abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtBeihilferecht/LeistungsgewährungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Beihilfe für eine vom verstorbenen Ehemann in Anspruch genommene Galvano‑Therapie beim Heilpraktiker. Das LBV hatte die Leistung als wissenschaftlich nicht anerkannt abgelehnt. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil die erforderliche wissenschaftliche Anerkennung nicht dargelegt ist und die eingereichten Unterlagen hieran nichts ändern. Ein Sachverständigengutachten hielt das Gericht für entbehrlich.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für eine Galvano‑Therapie als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der Beihilfenverordnung sind wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen grundsätzlich nicht beihilfefähig.

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Eine Heilbehandlung gilt als wissenschaftlich anerkannt, wenn die herrschende oder überwiegende Meinung der medizinischen Wissenschaft ihre Wirksamkeit und Geeignetheit attestiert.

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Für die wissenschaftliche Anerkennung bedürfen Angaben und Bewertungen Dritter, insbesondere von an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen tätigen Wissenschaftlern; bloße Informationsschriften des Leistungserbringers genügen nicht.

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Entscheidungen anderer Beihilfestellen binden die Verwaltung nicht und begründen allein kein Indiz für eine wissenschaftliche Anerkennung.

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Eine Ausnahme zur Gewährung von Beihilfe für noch nicht allgemein anerkannte Methoden kommt nur in Betracht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft begründete Aussicht auf spätere wissenschaftliche Anerkennung aufgrund nicht auf Einzelfälle beschränkter Erkenntnisse besteht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO)§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Ehefrau des am 00.00.0000 verstorbenen Lehrers a.D. H. L. . Unter dem 20.02.2002 beantragte der Ehemann der Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von 3984 EUR, die ihm anlässlich einer bei ihm durchgeführten Galvano-Therapie von dem Heilpraktiker I. Q. X. in L1. unter dem 15.02.2002 in Rechnung gestellt worden waren.

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Das LBV lehnte mit Bescheid vom 12.03.2002 die Gewährung einer Beihilfe ab mit der Begründung, bei der Galvano-Therapie handele es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung. Hiergegen legte der Ehemann der Klägerin unter dem 18.03.2002 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.06.2002 an die Klägerin lehnte das LBV noch einmal die Gewährung einer Beihilfe ab. Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin am 14.10.2002 die vorliegende Klage erhoben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2002 zu verpflichten, zu der Rechnung des Privatinstituts für Organo-Bio-Therapie, Naturheilpraxis X. , L1. , vom 15.02.2002 über 3984 EUR Beihilfe zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihrem verstorbenen Ehemann anlässlich einer bei ihm durchgeführten Galvano-Therapie von dem Heilpraktiker I. Q. X. in L1. unter dem 15.02.2002 in Rechnung gestellt worden sind. Der Bescheid des LBV vom 06.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2002 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfenverordnung (BVO) sind die notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 BVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die auf Grund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel und/bzw. wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 Buchst. a, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und 4 BVO).

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Als wissenschaftlich anerkannt im Sinne der BVO können Heilbehandlungen und Arzneimittel angesehen werden, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode oder Arzneimitteln von dritter Seite attestiert werden, dass sie zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet und wirksam sind. Die "wissenschaftliche" Anerkennung erfährt eine Methode oder ein Arzneimittel, wenn Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Die Überzeugung von der Wirksamkeit muss freilich nicht in jedem Falle in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Das würde der Vielfalt wissenschaftlich begründeter Standpunkte und Erkenntnisse und der darauf gestützten Behandlungsmethoden nicht gerecht werden. Das Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung setzt aber doch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler voraus. Es ist nicht erfüllt, wenn eine Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 11.3.1996 - 6 A 563/95 -.

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Vorliegend handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Galvano-Therapie (oder auch ECT-Tumortherapie, Perkutane-Elektro-Tumortherapie ECT) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung. Denn eine wissenschaftliche Zustimmung im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung ist nicht belegt. Eine solche lässt sich auch nicht den von der Klägerin eingereichten Unterlagen entnehmen. Diese vermögen schon deshalb nicht die von der Rechtsprechung geforderte weitgehende Zustimmung in der Wissenschaft zu ersetzen, da es sich dabei lediglich um eine Informationsschrift des Heilpraktikers I. Q. X. handelt, die jedoch keinerlei Hinweise auf eine überhaupt ansatzweise bestehende Zustimmung der in diesem Fachbereich tätigen Wissenschaftler enthält. Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass verschiedene Beihilfefestsetzungsstellen die Galvano-Therapie als beihilfefähig anerkannt und entsprechende Beihilfeleistungen gewährt haben. Dies vermag das beklagte Land bei seiner - zutreffenden - Einschätzung nicht zu binden und ist auch nach Ansicht der Kammer kein Indiz dafür, dass in der medizinischen Fachwelt überhaupt ernsthaft über die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode diskutiert wird.

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Deshalb und mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine mögliche wissenschaftliche Anerkennung bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten zur Frage der wissenschaftlichen Anerkennung der hier im Streit stehenden Galvano-Therapie einzuholen.

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Beihilfefähig sind die dem Ehemann der Klägerin entstandenen Aufwendungen für die bei ihm durchgeführte Galvano-Therapie auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 BVO. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen von der obersten Dienstbehörde für beihilfefähig erklärt werden, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind.

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Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist danach, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Dass die Methode wissenschaftlich nicht endgültig verworfen worden ist und eine Anerkennung in Zukunft noch in Betracht kommen könnte, genügt jedoch nicht, um ausnahmsweise die Beihilfefähigkeit einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilbehandlung zu rechtfertigen. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach dem Stand der Wissenschaft die Aussicht, d.h. die begründete Erwartung, auf wissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest erforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.6.1998 - 2 C 24.97 -, NJW 1998, 3436.

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Auch dafür fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte.

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Die Kosten der nach alledem abzuweisenden Klage trägt die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.