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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3173/08·18.04.2010

Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für geleistete Rufbereitschaften eines Beamten

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungs- und DienstzeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, machte Zahlung für geleistete Rufbereitschaften geltend. Das VG Minden verpflichtete das Land zur Zahlung von 460,82 EUR, weil tatsächliche Dienstleistungen während Rufbereitschaften erbracht wurden und ein Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich war. Die landesrechtlichen Regelungen standen der Vergütung nicht entgegen.

Ausgang: Klage des Klägers auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 460,82 EUR vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, wenn Mehrarbeit schriftlich angeordnet wurde, die maßgeblichen Mehrarbeitsgrenzen überschritten sind und ein Ausgleich durch Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.

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Zeiten der Rufbereitschaft sind nur insoweit Arbeitszeit, als tatsächlich Dienstleistungen erbracht werden; für solche angefallenen Arbeitsleistungen kann Mehrarbeitsvergütung geschuldet sein.

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Landesrechtliche Bestimmungen, die Rufbereitschaft grundsätzlich nicht als vergütungsfähige Arbeitszeit ausweisen, schließen eine finanzielle Abgeltung nicht aus, wenn tatsächliche Heranziehung zur Dienstleistung oder zwingende dienstliche Gründe einen Freizeitausgleich verhindern.

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Bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung sind die einschlägigen Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung sowie die gesetzliche Rundungsregel für Bruchteile von Mehrarbeitsstunden anzuwenden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 78a Abs. 2 Satz 2 Beamtengesetz NRW§ 48 BBesG§ Mehrarbeitsvergütungsverordnung MVergV§ 2 Abs. 1 MVergV§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 13.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2009 verpflichtet, an den Kläger 460,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung als K. im Dienst des beklagten Landes. Er war bei der K1. C. -T. tätig. Ab dem 26.06.2007 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt; mit Ablauf des 31.12.2007 wurde er wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt.

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Mit Schreiben vom 19.12.2007 beantragte der Kläger beim Beklagten "die Auszahlung der Überstunden".

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Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13.02.2008, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, mit, ihm stehe ein finanzieller Ausgleich für 97 Mehrarbeitsstunden zu. Bezüglich der aufgelaufenen Rufbereitschaftsstunden beständen allerdings keine Zahlungsansprüche, weil Rufbereitschaften generell keinen abgeltungsfähigen Dienst darstellten.

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Dagegen legte der Kläger am 28.08.2008 sinngemäß Widerspruch ein.

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Am 03.11.2008 hat der Kläger Klage erhoben.

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Den Widerspruch des Klägers vom 28.08.2008 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.05.2009 zurück.

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Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, im Hinblick auf die vor seiner Zurruhesetzung von ihm weisungsgemäß abgeleisteten Rufbereitschaften habe er Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 28,41 Mehrarbeitsstunden. Da er wegen seiner aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Zurruhesetzung ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, die Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen, seien sie finanziell abzugelten. Im Rahmen der Rufbereitschaften habe er stets zwei Justizvollzugsanstalten betreuen und bei Vorfällen jeweils zeitnah vor Ort sein müssen; das sei mit erheblichen Einschränkungen für ihn verbunden gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 13.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2009 zu verpflichten, an den Kläger 460,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt ergänzend vor, der Kläger habe vor seiner Zurruhesetzung als Ausgleich für von ihm geleistete Rufbereitschaften einen Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 12,5 v.H. der geleisteten Rufbereitschaftszeiten gehabt; das habe 28,41 Stunden entsprochen. Soweit ein Beamter den ihm zustehenden Freizeitausgleich wegen einer Zurruhesetzung nicht in Anspruch nehmen könne, verwirkliche sich ein persönliches Lebensschicksal und es bestehe keine Pflicht des Dienstherrn, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat im Hinblick auf von ihm geleistete Rufbereitschaften einen Vergütungsanspruch von jedenfalls 460,82 EUR gegen den Beklagten. Soweit der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2009 diesem Anspruch entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

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Der Anspruch, der sich auf in den Jahren 2006 und 2007 durchgeführte Rufbereitschaften bezieht und spätestens mit dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung des Beklagten vom 13.12.2007 entstanden ist, findet seine Grundlage in den seinerzeit geltenden Fassungen der Regelungen in § 78 a Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und der Verordnung über den Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (Mehrar-beitsvergütungsverordnung - MVergV). Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind im vorliegenden Falle erfüllt.

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Beim Kläger handelt es sich um einen Beamten mit Dienstzügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (§ 2 Abs. 1 MVergV), der der Arbeitszeitregelung für Beamte unterliegt (§ 3 Abs. 1 MVergV). Die von ihm im Rahmen von Rufbereitschaften in den Jahren 2006 und 2007 erbrachte Mehrarbeit wurde vom Dienstherrn schriftlich angeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Ferner hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2010 eingeräumt, dass der Kläger in denjenigen Monaten der Jahre 2006 und 2007, in denen er die hier betroffenen Rufbereitschaften geleistet hat, unter Einbeziehung aller Dienststunden die Grenze von fünf Mehrarbeitsstunden jeweils überschritten hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MVergV). Dabei ist berücksichtigt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers in den Jahre 2006 und 2007 gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) 40 Stunden betrug. Schließlich ist angesichts der dem Gericht bekannten personellen Ausstattung der K2. C. -T. , der langen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2006 und 2007, insbesondere seiner Fehlzeit ab dem 26.06.2007, und der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2007 anzunehmen, dass die vom Kläger in den genannten Kalenderjahren erbrachte Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden konnte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV); das wird vom Beklagten ebenso eingeschätzt, wie unter anderem den Einlassungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist.

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Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass die vorliegend abzugeltende Mehrarbeit im Rahmen von Rufbereitschaften angefallen ist.

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Zwar ist in § 6 Abs. 2 Satz 1 AZVO in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung festgelegt, dass Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Das steht im Übrigen mit europäischen Rechtsvorschriften im Einklang: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist beim Bereitschaftsdienst in Form ständiger Erreichbarkeit nach europarechtlichen Vorgaben nur diejenige Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Arbeitsleistungen aufgewandt wird, als Arbeitszeit anzusehen.

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Vgl. Urteil vom 03.10.2000 - C-303/98 - Simap -.

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Im vorliegenden Falle ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger im Verlaufe seiner Rufbereitschaften Dienstleistungen tatsächlich erbracht hat.

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Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gehören zur K2. C. -T. mehrere Außenstellen. In den Abend- und Nachtstunden sowie an Wochenenden ist die Zahl der vor Ort eingesetzten K3. reduziert. Zu solchen Zeiten ist es notwendig, einen Bereitschaftsdienst vorzuhalten. Der in Rufbereitschaft befindliche Beamte wird von seinen in den verschiedenen Komplexen der K2. tätigen Kollegen bei eilbedürftigen Fragen oder in Notfällen angerufen, um sich Rat zu holen, sich abzustimmen oder gegebenenfalls eine Entscheidung zu treffen.

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Diese Tätigkeiten werden vom Beklagten dadurch honoriert, dass entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO ein Achtel der in Rufbereitschaft verbrachten Zeiten durch Freizeit (Dienstbefreiung) ausgeglichen wird. Da es sich bei den genannten Tätigkeiten um reale Dienstleistungen handelt, die grundsätzlich als Arbeitszeit zu bewerten sind, ist zumindest in Fällen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass die Berücksichtigung eines Achtels der Rufbereitschaftszeiten auf einer vertretbaren Bemessung der in der Rufbereitschaft tatsächlich erbrachten Dienstleistungen durch den Dienstherrn beruht, so dass eine Vergütung im Wege der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung mit den Vorschriften der §§ 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBesG, 2 Abs. 2 MVergV im Einklang steht. Demgemäß sind die auf diese Weise berechneten Zeiten auch in Ansehung der Regelung in Nr. 4.1.1 Abs. 2 2. Halbsatz der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte, nach der Rufbereitschaft keinen vergütungsfähigen Dienst in Bereitschaft darstellt, jedoch während einer Rufbereitschaft angefallene Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, wie sonstige Mehrarbeitszeiten zu behandeln und gegebenenfalls finanziell zu entgelten.

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Die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung ist unter den hier vorliegenden Voraussetzungen mit der Regelung in § 6 AZVO vereinbar: Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 AZVO lässt für den Fall, dass "zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen", nach dem Verständnis des Gerichts selbst eine finanzielle Abgeltung desjenigen Freizeitausgleichs, der für Zeiten einer reinen Rufbereitschaft ohne Heranziehung zur Dienstleistung gewährt wird, (ausnahmsweise) zu. Damit schließt sie an die Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 4 AZVO in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung an, gemäß der im Falle des Ausgleichs für Zeiten der Rufbereitschaft die Regelung des § 78 a Abs. 2 LBG, welche die finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit ermöglicht, falls eine Dienstbefreiung "aus zwingenden dienstlichen Gründen" ausgeschlossen ist, ausdrücklich unberührt bleibt.

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Dem Kläger sind für Rufbereitschaften, die er in den Jahren 2006 und 2007 geleistet hat, gemäß den vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgängen insgesamt exakt 28 Stunden 41 Minuten (nicht: 28,41 Stunden) gutgeschrieben worden, die nach der Absicht des Beklagten durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden sollten, wegen der oben dargelegten Umstände aber nicht mehr ausgeglichen werden konnten. Diese Zeit ist durch Gewährung von Mehrarbeitsvergütung zu entgelten. Dabei ist von dem gemäß § 4 Abs. 1 MVergV ab dem 01.04.2004 für Beamte ab der Besoldungsgruppe A 9 BBesO geltenden Satz von 16,15 EUR pro Mehrarbeitsstunde auszugehen. Außerdem ist die Vorschrift des § 5 Abs. 3 MVergV zu beachten, nach der bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung bei Bruchteilen von Stunden auf- bzw. abzurunden ist. Wird davon ausgegangen, dass sich bei Anwendung des § 5 Abs. 3 MVergV statt der aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ersichtlichen Zeit von 28 Stunden 41 Minuten eine abzugeltende Zeit von 29 Stunden errechnet hätte, so ergibt sich nach alledem ein dem Kläger zustehender Betrag an Mehrarbeitsvergütung, der jedenfalls höher als der klageweise geltend gemachte Betrag von 460,82 EUR ist.

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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.