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Verwaltungsgericht Minden·4 K 304/06·08.05.2007

Ministerversorgung NRW: Übergangsrecht § 19 LMG und Ruhegehaltssatz 31,5 %

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung begehrte die Festsetzung seines Ruhegehaltssatzes nach der bis 30.06.1999 geltenden, günstigeren Fassung des § 11 LMG. Streitig war, ob er als am 01.07.1999 „vorhandenes ehemaliges Mitglied“ i.S.d. § 19 Abs. 2 LMG gilt. Das VG verpflichtete das Land, den Ruhegehaltssatz nach § 19 Abs. 4 LMG i.V.m. § 11 Abs. 3 a.F. (bis 31.12.2002) auf 31,5 % festzusetzen. Die weitergehende Klage auf Anwendung des noch älteren Rechts wurde abgewiesen, weil § 19 Abs. 2 LMG nur bereits versorgungsberechtigte ehemalige Minister erfasst.

Ausgang: Klage teilweise erfolgreich: Verpflichtung zur Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes von 31,5 %, im Übrigen Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein „Versorgungsfall“ i.S.d. § 19 Abs. 4 LMG tritt bereits mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 11 Abs. 1 LMG ein; ein Ruhen des Anspruchs nach § 11 Abs. 4 LMG steht dem nicht entgegen.

2

§ 19 Abs. 4 LMG ordnet für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge die Anwendung des bis 31.12.2002 geltenden § 11 Abs. 3 Satz 1 LMG an.

3

„Vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung“ i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG sind nur solche früheren Mitglieder, die am Stichtag 01.07.1999 dem Grunde nach bereits einen Versorgungsanspruch erworben hatten.

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Die Erwähnung der Hinterbliebenen in § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG spricht für ein stichtagsbezogenes Verständnis der Norm, das an eine bestehende Versorgungsberechtigung des früheren Mitglieds anknüpft.

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Eine unterschiedliche Übergangsbehandlung amtierender Minister und ehemaliger Minister ohne Versorgungsanspruch am Stichtag ist angesichts des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt, wenn sie an unterschiedliche Vertrauenslagen anknüpft.

Relevante Normen
§ 10 Abs. 1 LMG§ 11 LMG§ 11 Abs. 4 LMG§ 11 Abs. 3 LMG§ 19 Abs. 2 LMG§ 69 BeamtVG

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2005 verpflichtet, den Ruhegehaltssatz des Klägers aus seinen Ministerämtern auf 31,5 v.H. festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der am geborene Kläger war in der Zeit vom Minister und in der Zeit vom Minister für im Dienst des Beklagten.

3

Unter dem 21.07.2005 teilte das J. des Beklagten dem Kläger mit, dass er nach Beendigung seines Anspruchs auf Amtsbezüge mit Ablauf des Monats Juni 2005 aus seinen Mininsterämtern sowohl einen Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz - LMG) als auch einen Anspruch auf Ruhegehalt nach § 11 LMG habe. Der Ruhegehaltsanspruch ruhe gemäß § 11 Abs. 4 LMG bis zum Beginn des Monats, für den die Landesregierung seine Dienstunfähigkeit feststelle oder in dem er das 60. Lebensjahr vollende. Der Ruhegehaltssatz betrage gemäß § 11 Abs. 3 LMG 30 v. H. seiner derzeitigen Amtsbezüge.

4

Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2005 Widerspruch. Seiner Meinung nach sei die Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 LMG einschlägig, wonach für am 01. Juli 1999 amtierende und zu diesem Zeitpunkt vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung § 11 LMG in der vor diesem Stichtag geltenden Fassung anzuwenden sei. Der Gesetzgeber verlange nicht, dass am 01. Juli 1999 bereits ein Versorgungsanspruch bestanden habe. Es sei auch unschädlich, dass er - der Kläger - an diesem Stichtag aus dem ersten Ministeramt entlassen und noch nicht in das zweite Ministeramt berufen gewesen sei, da bei Ministern im Gegensatz zu Beamten typischerweise nur mehrere Ernennungen einen Ruhegehaltsanspruch begründeten.

5

Diesen Rechtsbehelf wies das J. mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2005 als unzulässig zurück, da es keines Vorverfahrens bedürfe, wenn der Verwaltungsakt wie hier von einer obersten Landesbehörde erlassen worden sei. Am 21.12.2005 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die vorliegende Klage erhoben, die mit Beschluss vom 07.02.2006 an das erkennende Gericht verwiesen wurde. Er macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Unter am 01. Juli 1999 "vorhandenen ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung" i.S.d. § 19 Abs. 2 LMG in der jetzt geltenden Fassung seien Personen zu verstehen, die - wie er - früher dem Kabinett angehört und an diesem Stichtag noch gelebt hätten. Dies entspreche auch der Diktion der §§ 69 bis 69 e, 85 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG). Die Auffassung des Beklagten, dass nur ehemalige Minister gemeint seien, die selbst oder deren Hinterbliebene am 01. Juli 1999 versorgungsberechtigt gewesen seien, sei weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der Gesetzessystematik zu vereinbaren. Aus dem Umstand, dass seinerzeit in der parlamentarischen Diskussion im Zusammenhang mit dem Erlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des LMG vom 18. Mai 1999 die Behandlung der bereits im Ruhestand befindlichen Minister nicht kontrovers erörtert worden sei, könne der Beklagte nicht den Schluss ziehen, dass nach § 19 Abs. 2 LMG nur bereits erworbene Ansprüche auf ein Ruhegehalt hätten unangetastet bleiben sollen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er die Regelung auf bereits vorhandene Versorgungsfälle beschränkt, wie es in dem durch das Gesetz zur Änderung des LMG und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 neu geschaffenen Abs. 3 des § 19 LMG geschehen sei. Ebenso sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, dass der Gesetzgeber vage Aussichten, (erst) durch eine weitere Amtszeit einen Anspruch auf Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der alten Rechtslage zu erlangen, nicht habe schützen wollen. Denn derartige Aussichten seien sehr wohl von § 19 Abs. 2 LMG erfasst worden, da die Amtszeit der am Stichtag 01. Juli 1999 amtierenden Mitglieder der Landesregierung von Rechts wegen im Jahr 2000 geendet habe, sodass sie jedenfalls nicht allein durch die verbleibende Amtszeit einen Versorgungsanspruch nach altem Recht hätten erwerben können. Da er - der Kläger - sein Ministeramt ebenso wie die seinerzeit amtierenden Mitglieder der Landesregierung vor dem 01. Juli 1999 angetreten habe, sei sein Vertrauen genauso schützenswert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass am 01. Juli 1999 mehrere ehemalige Mitglieder der Landesregierung gelebt hätten, die noch keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge gehabt hätten, etwa weil das Mindestalter noch nicht erreicht gewesen sei. Diese Personen hätten aber offensichtlich in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden sollen. Schließlich könne das Argument des Beklagten nicht überzeugen, dass sich die rechtlichen Bedingungen für die Festsetzung von Versorgungsbezügen zu dem Zeitpunkt, in dem er sein zweites Ministeramt angetreten habe, bereits gegenüber den Bedingungen während der ersten Amtszeit geändert hätten, sodass er nur auf die neuen Bedingungen habe vertrauen können. Denn der Gesetzgeber hätte regeln können, dass bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Zeit vor dem 01. Juli 1999 § 11 Abs. 3 LMG in der vor diesem Stichtag geltenden Fassung und für die Zeit ab dem 01. Juli 1999 in den späteren Fassungen zugrundezulegen sei, was jedoch unterblieben sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21.11.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Ruhegehaltssatz für die Berechnung des Ruhegehalts aus dem Ministeramt auf der Grundlage der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung von § 11 LMG neu festzusetzen.

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Das beklagte Land beantragt unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten des Prof. Dr. P. aus April 2006,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Ruhegehaltssatz aus seinen Ministerämtern auf 31,5 v. H. festsetzt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

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Gemäß § 11 Abs. 1 LMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1999 (GV NRW S. 218), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung und über die Bezüge der Staatssekretäre und entsprechender Versorgungsempfänger in den Jahren 2003 und 2004 für das Land Nordrhein- Westfalen vom 20.11.2003 (GV NRW S. 697), erhält ein Mitglied der Landesregierung von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitgliedes der Landesregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. Nach Abs. 2 ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung ruhegehaltfähig. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 v. H. des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,4 v. H. bis zum Höchstsatz von 71,75 v. H. (Abs. 3). Nach Abs. 4 ruht der Anspruch auf das Ruhegehalt bis zum Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Landesregierung das sechzigste Lebensjahr oder bei einer insgesamt mindestens achtjährigen Amtszeit das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet oder für den die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinne des Landesbeamtengesetzes feststellt.

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Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 LMG ist auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Fassung von § 11 Abs. 3 Satz 1 unbeschadet von Abs. 2 Satz 1 anzuwenden.

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Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Übergangsvorschrift auf den Kläger Anwendung findet. Denn er hatte nach Beendigung seiner zweiten Amtszeit als Minister im Dienst des Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LMG mit Ablauf des Monats Juni 2005 keinen Anspruch mehr auf Amtsbezüge und wies eine Amtszeit aus beiden Ministerämtern von insgesamt 5 Jahren und 55 Tagen auf, sodass er nach dem 31. Dezember 2002 und vor der noch nicht erfolgten achten Anpassung der Versorgungsbezüge ein Versorgungsfall wurde. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Eintritt eines Versorgungsfalles im o.a. Sinne bereits dann vorliegt, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für ein Ruhegehalt gemäß § 11 Abs. 1 LMG erfüllt sind; dass der dem Grunde nach bestehende Versorgungsanspruch gemäß § 11 Abs. 4 LMG mitunter - wie im Fall des Klägers - zunächst ruht, ist nach Ansicht der Kammer unerheblich.

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Der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des LMG vom 18. Mai 1999 (GV NRW S. 206) geänderte § 11 Abs. 3 Satz 1 LMG in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1999, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des LMG und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 638) bis zum 31. Dezember 2002 galt, hatte folgenden Wortlaut:

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"Das Ruhegehalt beträgt einunddreißigeinhalb vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um zweieinhalb vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert."

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Dem Kläger steht daher gemäß § 19 Abs. 4 LMG i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 LMG in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung ein Ruhegehalt aus seinen beiden Ministerämtern in Höhe von 31,5 v. H. seines Amtsgehalts und seines Familienzuschlags zu.

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Demgegenüber liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG ("... unbeschadet von Abs. 2 Satz 1 ..."), auf die der Kläger sich beruft, nicht vor. Diese Norm lautet:

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"Für die am 01. Juli 1999 amtierenden Mitglieder und für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene findet § 11 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung."

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§ 11 in der bis zum 30. Juni 1999 geltenden Fassung sah wesentlich günstigere Regelungen als die nachfolgenden Gesetzesfassungen vor: So erwarb z.B. ein Mitglied der Landesregierung nach Abs. 1 einen Ruhegehaltsanspruch bereits nach einer Amtszeit von mindestens vier Jahren. Hinzu kam, dass neben der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung auch andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten höchstens bis zu zehn Jahren berücksichtigt wurden, Abs. 2. Das Ruhegehalt betrug seinerzeit fünfunddreißig v. H. des Amtsgehalts und des Familienzuschlags; es stieg mit jedem Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um zwei vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig v. H.; nach dieser vom Gesetzgeber irreführend formulierten Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 LMG kam den betroffenen Ministern damit bereits nach einer vierjährigen Amtszeit ein Mindestruhegehalt von 43 v.H. zugute.

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Auf diese erheblich vorteilhaftere Rechtslage kann sich der Kläger, der langjährige kommunale Beamtenvorzeiten als Kämmerer und Stadtdirektor vorweist, nicht mit Erfolg berufen, da er nach Ansicht des Gerichts kein vorhandenes ehemaliges Mitglied der Landesregierung i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG ist.

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Der Inhalt der heute geltenden Fassung des § 19 Abs. 2 LMG wurde im Wesentlichen bis auf das Wort "vorhandenen" mit Wirkung vom 01. Juli 1999 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des LMG vom 18. Mai 1999 in den damaligen § 20 LMG als Abs. 2 eingefügt. Aufgrund der Ermächtigung des Innenministers in Art. 2 dieses Änderungsgesetzes, das LMG neu bekanntzumachen, bei Erforderlichkeit die Paragraphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, wurde § 20 LMG zu § 19 LMG, wobei in beiden Sätzen des Abs. 2 der Passus "... in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (...) geltenden Fassung ..." redaktionell zu "... in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ..." abgeändert wurde. Durch das am 01. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des LMG und des Gesetzes über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002, durch das der Mindestruhegehaltssatz auf 30 v. H. und der Höchstruhegehaltssatz auf 71,75 v. H. abgesenkt wurde, wurde auch § 19 geändert, indem in Abs. 2 in beiden Sätzen vor dem Wort "ehemaligen" jeweils das Wort "vorhandenen" eingefügt wurde. Außerdem wurden zeitgleich die Abs. 3 bis 7 als neue Vorschriften in den § 19 LMG aufgenommen.

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Dem Kläger ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG - wenn auch nur auf den ersten Blick - seine Rechtsauffassung stützen könnte, dass unter am 01. Juli 1999 "vorhandenen ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung" die an diesem Stichtag noch lebenden früheren Landesminister ungeachtet ihrer Versorgungsberechtigung zu verstehen sind. Die Kammer ist jedoch nach einer umfassenden Auslegung der Norm in Übereinstimmung mit dem Beklagten davon überzeugt, dass der Gesetzgeber damit nur solche früheren Minister meinte, die am Stichtag bereits einen Versorgungsanspruch erworben hatten.

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Diese Auslegung wird durch die Erwähnung der Hinterbliebenen in § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG nahegelegt. Zu Recht gibt Prof. Dr. P. in seinem Gutachten aus April 2006 zu bedenken, dass die Hinterbliebeneneigenschaft begriffsnotwendig den Tod des verwandten Ministers voraussetzt, sodass zu den "vorhandenen" (ehemaligen) Ministern auch die bereits verstorbenen früheren Minister gehören müssen, weshalb die Gleichsetzung von "vorhandenen" mit "lebenden" nicht zutreffen kann. Außerdem nahm der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG zum 01. Juli 1999 auch die Hinterbliebenen der Landesminister in den Gesetzestext auf, da sie - unter gewissen Voraussetzungen - ebenfalls versorgungsberechtigt sind, vgl. § 9 Abs. 1 LMG. Ein Versorgungsanspruch als Hinterbliebene/r setzt jedoch zwingend voraus, dass der verwandte Minister im Zeitpunkt seines Ablebens seinerseits versorgungsberechtigt war, da der Hinterbliebene seinen Anspruch nur aus einem abgeleiteten Recht herleiten kann. Dies gilt auch dann, wenn man sich dem Argument des Klägers anschlösse, dass die Hinterbliebeneneigenschaft nicht stichtagsbezogen zu verstehen sei, da der Gesetzeswortlaut auch die Konstellation erfasse, dass ein am 01. Juli 1999 - aktiver oder ehemaliger - Minister nach diesem Stichtag verstirbt und (erst) dann Hinterbliebene hinterlässt. Dieses Normverständnis der Kammer wird durch § 12 Abs. 1 LMG untermauert, wonach nur die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 erfüllte, sowie die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte, Hinterbliebenenversorgung erhalten.

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Hinzu kommt, dass das Tatbestandsmerkmal "vorhandenen" - wie bereits dargelegt - erst nachträglich mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in die beiden Sätze des § 19 Abs. 2 LMG eingefügt wurde; von einer Überarbeitung anderer Paragraphen des LMG, die ebenfalls Versorgungsansprüche regeln und in denen auch die Rede von ehemaligen Landesministern ist (vgl. §§ 10 ff. LMG), sah der Gesetzgeber demgegenüber ab. Diese gezielte Änderung des § 19 Abs. 2 LMG spricht dagegen, dass es bei der Einarbeitung des Wortes "vorhandenen" lediglich um eine redaktionelle Ergänzung und um eine Anpassung an die im Beamtenversorgungsrecht "übliche Diktion" ging. Die Überarbeitung dieser Vorschrift zum 01. Januar 2003 muss daher aus der Sicht der Kammer einen anderen Sinn gehabt haben, zumal sie mit Blick auf die Rechtsauffassung des Klägers sonst überflüssig gewesen wäre, da von den "ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung" (sowie deren Hinterbliebene) bereits die lebenden und die verstorbenen früheren Minister erfasst waren. Dafür dass das Wort "vorhandenen" im Sinne von "versorgungsberechtigten" zu verstehen ist, lässt sich auch anführen, dass es in § 19 Abs. 2 LMG nur bezüglich der ehemaligen Minister, nicht jedoch bezüglich der amtierenden Minister eingefügt wurde. Dies ergibt vor dem Hintergrund Sinn, dass für die amtierenden Minister durch die Übergangsregelung Begünstigungen unabhängig von einem Anspruch auf Versorgung zum Stichtag 01. Juli 1999 geschaffen werden sollten. Dies lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen: Es herrschte (nur) insoweit Streit unter den Fraktionen, ob unter den § 19 Abs. 2 LMG auch die amtierenden Minister fallen sollten, die am 01.07.1999 noch nicht die erforderliche Amtszeit für einen Versorgungsanspruch abgeleistet hatten. Für eine Erfassung aller amtierenden Minister unabhängig von ihrer bisherigen Amtszeit sprachen sich die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Diese Meinung setzte sich dann schließlich gegen die abweichende Meinung der CDU-Fraktion durch.

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Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber zum 01. Januar 2003 zeitgleich mit der Änderung des § 19 Abs. 2 LMG die Abs. 3 - 7 als neue Vorschriften in den § 19 LMG einfügte. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass in Abs. 3 Satz 1 von "vorhandenen Versorgungsfällen" die Rede ist. Er leitet daraus den Umkehrschluss ab, dass der Gesetzgeber in Abs. 2 Satz 1 mangels entsprechend eindeutiger Regelung auch bei den ehemaligen Ministern keine Versorgungsansprüche am Stichtag 01. Juli 1999 voraussetzen wollte. Demgegenüber lässt sich auch im Hinblick auf Abs. 4, in dem eine anderslautende Terminologie ("... Versorgungsfälle, die ... eintreten ...") verwendet wurde, vertreten, dass sämtliche Übergangsvorschriften in den Abs. 2 ff. des § 19 LMG mit Ausnahme der am 01. Juli 1999 amtierenden Minister sich zu am jeweiligen Stichtag bzw. im geregelten Zeitraum dem Grunde nach versorgungsberechtigten Personen verhalten. Die Merkmale "vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie deren Hinterbliebene" in § 19 Abs. 2 Satz 1 LMG könnte als eine Art Legaldefinition der (vorhandenen) Versorgungsfälle im Sinne der nachfolgenden Absätze verstanden werden. Bei dieser Sichtweise entsteht ein nachvollziehbares nach Stichtagen bzw. Zeiträumen geordnetes System der pensionsberechtigten ehemaligen Minister und ihrer Hinterbliebenen. Dies spricht dafür, dass die Einfügung des Wortes "vorhandenen" in § 19 Abs. 2 LMG nur bezogen auf die ehemaligen Landesminister der Angleichung an die neu geschaffenen Abs. 3 ff. diente, um ein einheitliches Normverständnis zu erzielen.

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Schließlich ergibt sich auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu der später verabschiedeten Übergangsregelung des § 20 Abs. 2 LMG - jetzt § 19 Abs. 2 LMG -, dass frühere Mitglieder der Landesregierung ohne einen am 01. Juli 1999 dem Grunde nach erworbenen Ruhegehaltsanspruch nicht von den erheblichen Vorteilen des vor dem 30. Juni 1999 geltenden Ministerversorgungsrechts profitieren sollten. Denn ausweislich der Materialien sollte diese Übergangsregelung in erster Linie dem Zweck dienen, einen erlangten Besitzstand zu wahren. So lässt sich der ersten Seite Gliederungspunkt I. 1. in der an den Ministerpräsidenten D. gerichteten Vorlage des Ministerialrates Dr. G. vom 03.09.1998 (Bl. 81 GA) entnehmen, dass hinsichtlich der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung von einem Eingriff "in bereits erworbene Rechte" ausgegangen wurde und daher die Übergangsvorschrift sinngemäß wie folgt vorgeschlagen wurde:

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"Für ehemalige Mitglieder der Landesregierung bleibt es bei der bestehenden Rechtslage."

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In ähnlicher Form wurde auf derselben Seite unter I. 2. b) dargelegt, dass denjenigen der amtierenden Minister, die zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Inkrafttretens des Änderungsgesetzes nach einer Amtszeit von mindestens 4 Jahren bereits einen Ruhegehaltsanspruch erworben hätten, die alte Rechtslage zugute kommen müsse ("... müssten jedenfalls die Ruhegehaltsansprüche erhalten bleiben, die bereits entstanden sind."). Entsprechend wurde gesehen, dass die Behandlung der amtierenden Minister ohne eine anspruchsbegründende Amtszeit nach der neuen - ungünstigeren - Rechtslage (sofort) möglich sei. Noch deutlicher wird der Gedanke des Besitzstandsschutzes in der Tischvorlage des Chefs der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen für die Kabinettsitzung vom 10.11.1998 vom 09.11.1998 zum Ausdruck gebracht, wo es auf Seite 3 im vorletzten Absatz heißt (Bl. 88 GA):

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"Wichtig ist dabei insgesamt, entsprechend Bayern für die im Amt befindlichen und früheren Mitglieder der Landesregierung eine den Besitzstand wahrende Übergangsregelung zu treffen."

32

Hinsichtlich der am 01. Juli 1999 im Amt befindlichen - zwei - Minister ohne die erforderliche Amtszeit von seinerzeit 4 Jahren ließ der Gesetzgeber ausweislich der Zitate des Prof. Dr. P. demgegenüber einen "politischen Vertrauensschutz" genügen, um ihre Begünstigung durch die Übergangsvorschrift zu rechtfertigen. Demnach stellten die Regierungsfraktionen in der Sitzung des Hauptausschusses vom 18.03.1999 derartige Vertrauensschutzüberlegungen an (Bl. 11 des Rechtsgutachtens aus April 2006), ferner sprach sich der SPD-Abgeordnete N. in der zweiten Lesung des Landtags vom 25.03.1999 für eine Gleichbehandlung aller amtierenden Minister aus (Bl. 12 des Rechtsgutachtens):

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"Wir sagen: Das gilt künftig für alle neuen Minister, mit Ausnahme des Übergangsgeldes und der Aufwandsentschädigung. Ansonsten behandeln wir das Kabinett gerecht: Für alle Minister, die jetzt im Amt sind, gilt die bisherige Regelung. Das ist auch richtig so; denn wir wollen nicht zwei unterschiedliche Arten von Ministern haben. Die Minister sollen sich darauf verlassen können: Als sie ihr Amt angetreten haben - beispielsweise 1995 -, galt die seinerzeit gemeinsam vom Landtag getragene bisherige Regelung. Sie sollen einen gewissen Vertrauensschutz genießen."

34

Auch in der abschließenden dritten Lesung vom 06.05.1999 hob der Abgeordnete N. hervor, dass zwar kein rechtlich gesicherter, aber ein politischer Vertrauensschutz für die amtierenden Minister existiere (Bl. 12 des Rechtsgutachtens). Ein gesetzgeberischer Wille, auch den ehemaligen Ministern ohne Versorgungsanspruch im Zeitpunkt des mutmaßlichen Inkrafttretens der Gesetzesnovellierung einen derartigen politischen Vertrauensschutz zuzubillligen, lässt sich den vorliegenden Materialien nicht entnehmen.

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Diese - vermutlich aus Kostengründen und Gründen der politischen Durchsetzbarkeit der Gesetzesänderung erfolgte - unterschiedliche Behandlung der amtierenden und der ehemaligen Minister ohne Anspruch auf Versorgung am 01. Juli 1999 sieht die Kammer im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht als gleichheitswidrig an. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ist der Umstand, dass die beiden betroffenen am 01. Juli 1999 amtierenden Mitglieder der Landesregierung bei ihrer Amtsübernahme im Jahr 1995 noch die deutlich vorteilhaftere Rechtslage zur Ministerversorgung vorfanden, sodass - wie Prof. Dr. P. überzeugend ausgeführt hat - an die mit dem Amtsantritt begründete und sich im Laufe der Amtszeit verdichtende Erwartung angeknüpft werden kann, bei einem nach den vorgefundenen Regelungen ausreichend langen Verbleib im Amt eine Versorgung in bestimmter Höhe zu erreichen. Demgegenüber galt im Falle des Klägers, der am 01. Juli 1999 kein Ministeramt bekleidete, bei der Übernahme seines zweiten Ministeramtes am 12.11.2002 bereits die verschlechterte Versorgungslage. Dass er beim ersten Amtsantritt im November 1995 möglicherweise erwartete, nach einem (vorzeitigen) Ausscheiden bei einer weiteren - ihm erst einen Versorgungsanspruch verschaffenden - Amtszeit eine unveränderte Rechtslage vorzufinden, verschafft ihm keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem jeweiligen Teilunterliegen der Beteiligten Rechnung.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Die Entscheidung der Kammer, die Berufung zuzulassen, beruht auf § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.