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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3022/01·12.10.2004

Klage gegen Anordnung amtsärztlicher (psychiatrischer) Untersuchung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Studienrat klagte gegen die Anordnung einer amtsärztlichen/psychiatrischen Untersuchung durch die Bezirksregierung. Streitgegenstand war, ob die Anordnung mangels Voraussetzungen bzw. wegen Verfahrensmängeln rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht Minden hielt die Anordnung für rechtmäßig, da aus den Akten gewichtige Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten ersichtlich waren und die gerichtliche Prüfung nicht das ärztliche Ergebnis vorwegnehmen darf. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Klage gegen die Anordnung einer amtsärztlichen/psychiatrischen Untersuchung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ist gerechtfertigt, wenn aus den vorliegenden Umständen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hervorgehen können.

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Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung beschränkt sich auf die Prüfung auf Ermessens- und Willkürfehler; eine inhaltliche Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses ist unzulässig.

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Für die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung sind erhöhte Anforderungen zu stellen; es müssen gewichtige Gründe bzw. deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit vorliegen.

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Fehlende vorherige Anhörungen des Beamten nach § 28 VwVfG können im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG durch nachgeholte Beteiligung geheilt werden.

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Bei erfolglosem klageweisen Vorgehen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

Relevante Normen
§ 58 LBG§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 75 Nr. 6 LPVG NW§ 28 VwVfG§ 45 Abs. 2 VwVfG§ 45 Abs. 1 Satz 3 LBG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit 1976 als Studienrat im Schuldienst des beklagten Landes und unterrichtete bis zum Ende des Schuljahres 2003/2004 am S. -C. -Gymnasium in C1. .

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Mit Bescheid vom 00.00.2001 ordnete die Bezirksregierung E. eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers an, da Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestünden. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.2001 zurück mit der Begründung, aufgrund der über mehrere Jahre festzustellenden, krankhafte Züge aufweisenden Reaktionen des Klägers auf sachlich begründete Kritik der Schulaufsicht, einhergehend mit dem pathologisch anmutenden Zwang, sachgerechten Anordnungen der Schulaufsicht permanent mit Uneinsichtigkeit und mangelnder Bereitschaft zur Kooperation zu begegnen, bestünden Zweifel über seine Gesundheit und damit über seine Dienstfähigkeit. Ihm fehle offensichtlich krankheitsbedingt die Fähigkeit, mit der Schulaufsicht zu kooperieren, seine Vorgesetzten i.S.d. § 58 LBG zu beraten und zu unterstützen, die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Nach alledem bestünde der Eindruck, dass der Kläger den ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten nicht mehr gewachsen sei. Die Prüfung seiner Dienstfähigkeit durch eine amtsärztliche Begutachtung sei die geeignete, angemessene und überdies erforderliche Maßnahme, um die bestehenden Zweifel über seine Dienstfähigkeit auszuräumen. Im September 2002 kam der Amtsarzt des Kreises M1. zu dem Ergebnis, dass der Kläger uneingeschränkt dienstfähig sei.

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Bereits am 30.11.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 26.04.2002 - 4 L 983/01 - abgelehnt. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde hat das OVG NRW mit Beschluss vom 00.00.2002 - - als unzulässig abgelehnt.

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Der Kläger beantragt nunmehr

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festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 00.00.2001 rechtswidrig war.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 983/01 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, aber unbegründet.

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Die Verfügung vom 00.00.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2001 ist rechtmäßig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

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Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen keine Bedenken. Der Personalrat ist gemäß § 75 Nr. 6 LPVG NW am 23.08. und 06.09.2001 gehört worden; die fehlende Anhörung des Klägers gem. § 28 VwVfG ist im durchgeführten Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG mit heilender Wirkung nachgeholt worden.

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Auch materiell ist die Verfügung der Bezirksregierung E. vom 00.00.2001, mit der die amtsärztliche Untersuchung des Klägers angeordnet worden war, nicht zu beanstanden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG ist der Beamte, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Diese Vorschrift wird ihrem Sinn und Zweck entsprechend allgemein dahin ausgelegt, dass die Verpflichtung eines Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht nur bei Zweifeln an der Dienstunfähigkeit des Beamten, sondern auch dann besteht, wenn die Behörde Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten hat. Die Vorschrift kommt deshalb nicht nur in den Fällen zur Anwendung, in denen der Beamte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragt hat, weil er sich für dienstunfähig hält, sondern auch in den Fällen, in denen - wie hier - die Behörde von dem Beamten nicht geteilte Zweifel an dessen Dienstfähigkeit hat.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 6.12.1991 - 6 B 2791/91 - n.v.

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Für den Erlass einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich Zweifel an der Dienstfähigkeit oder Dienstunfähigkeit eines Beamten ergeben können. Ob diese Zweifel berechtigt oder begründet sind, soll gerade durch die Untersuchung festgestellt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG kann sich daher regelmäßig nicht darauf erstrecken, den Berechtigungsgrad behördlicher Zweifel zu ergründen. Das würde die Gefahr einer Vorwegnahme des ärztlichen Untersuchungsergebnisses beinhalten. Die Verwaltungsgerichte sind darauf beschränkt zu prüfen, ob die Anordnung der ärztlichen Untersuchung nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere willkürlich ist.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 6.12.1991 - 6 B 2791/91 - und vom 15.11.1990 - 6 A 1230/90 -, n.v.

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Allerdings gelten für die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung - wie hier - strengere Voraussetzungen. Eine solche Anordnung des Dienstvorgesetzten ist nur dann fürsorgepflichtgemäß und damit ermessensgerecht, wenn gewichtige Gründe hierfür vorliegen bzw. wenn deutliche Anhaltspunkte für eine im geistigen, nervlichen oder seelischen Bereich begründete Dienstunfähigkeit des Beamten sprechen.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 18.1.1994 - 6 A 2652/92 -, n.v.

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Im vorliegenden Fall lagen ausreichende Gründe für die Anordnung einer ärztlichen (psychiatrischen) Untersuchung des Klägers vor. Aus den Verwaltungsvorgängen und den Personalakten des Klägers ergibt sich, dass der Kläger seit 1998 auf begründete fachliche Kritik an seiner Amtsführung seitens der Schulleitung, der Schulaufsicht und auch der Eltern seiner Schüler ständig vollkommen überzogen und unangemessen reagierte (vgl. u.a. seine Dienstaufsichtsbeschwerden vom 15.08.1998 und 17.01.2000, seine Petition vom 08.03.2000 mit einem gleichzeitigen "vertraulichen Informationsschreiben", sein Schreiben vom 29.11.1998 an Frau OStDin I. , seine "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 07.02.2001 über Frau B. ) und dabei der Schulleitung und der Schulaufsicht wiederholt Mobbing und Rachegelüste unterstellte. Diese Auffälligkeiten ließen auf eine psychische Disposition des Klägers schließen, die unmittelbar Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Klägers hätte haben können. Dies konnte nur durch eine amtsärztliche Untersuchung (gegebenenfalls durch eine psychiatrische Zusatzbegutachtung) abgeklärt werden. Es war deshalb nach Ansicht der Kammer nicht ermessensfehlerhaft, eine amtsärztliche Untersuchung des Klägers anzuordnen. Dies hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 00.00.2003 in dem vom Kläger in diesem Zusammenhang geführten Amtshaftungsprozess - - genauso gesehen:

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"Aus den eigenen Eingaben und Stellungnahmen des Klägers, die zu seinen Personalakten gelangt sind, erschließt sich, dass sich der Kläger ab etwa Ende 1997/Anfang 1998 ungerecht behandelt fühlte, die fachliche Kritik an seinem Unterricht für nicht veranlasst und für falsch hielt, seinen Vorgesetzten Inkompetenz und sachfremde Motive vorwarf und - wie er selbst betonte - zu einer Änderung seines Unterrichtsverhaltens keine Veranlassung sah. Die Eingaben sind in einem zunehmend unfreundlicher werdenden Ton gehalten. Es findet sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Grundschullehrerin, die Kritik an der Notengebung des Klägers gegenüber ihrer Tochter geäußert hatte. Es wird der Vorwurf erhoben, seine Vorgesetzten betrieben gegenüber dem Kläger "Mobbing", und es wird die Vermutung geäußert, man wolle seine Beförderung hintertreiben. Ein solches Verhalten kann auch aus Sicht des Senats als Ausdruck einer möglicherweise bestehenden Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden, wie sie sich gelegentlich bei Personen findet, die sich wegen eines oder mehrerer konkreter Vorgänge - vielleicht zu Recht - ungerecht behandelt fühlen, diesen Konflikt nicht bewältigen und in der sich verfestigenden Vorstellung leben, generell und immer benachteiligt zu werden. Ob eine solche Einstellung schon Krankheitswert hat oder noch dem normalen Verhaltensbereich zugeordnet werden muss, war dabei gerade die Frage, die nur im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung sicher geklärt werden konnte."

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Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.