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Verwaltungsgericht Minden·4 K 3015/11·05.12.2012

Verpflichtung zur Verlängerung des Beamtenverhältnisses wegen wiederholter Beurlaubungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Beamter auf Zeit, begehrt die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses über den 31. Mai 2013 hinaus bis zum 31. Mai 2014, nachdem er mehrfach wegen Lehrstuhlvertretungen beurlaubt war. Die Beklagte gewährte nur eine zweijährige Verlängerung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Verlängerung, weil wiederholte Beurlaubungen für wissenschaftliche Tätigkeiten als mehrere Verlängerungen im Sinne des § 123 Abs. 2 LBG NRW zu werten sind und die Gesamtverlängerung bis zu drei Jahre betragen darf.

Ausgang: Klage auf Verlängerung des Beamtenverhältnisses bis 31.5.2014 stattgegeben; aufhebende Bescheide vom 26.5.2011 und 23.11.2011.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beamter auf Zeit hat bei Vorliegen der in den einschlägigen Vorschriften genannten Beurlaubungsgründe einen Anspruch auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

2

Wiederholte Beurlaubungen wegen derselben Verlängerungsgrundlage (z. B. wissenschaftliche Tätigkeit/Lehrstuhlvertretungen) sind als mehrere Verlängerungen im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 7 LBG NRW zu behandeln.

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Mehrere Verlängerungen müssen nicht auf verschiedenen Verlängerungsgründen beruhen; es genügt die wiederholte Inanspruchnahme desselben Verlängerungstatbestands.

4

Die Dauer einzelner Verlängerungen darf den Umfang des jeweiligen Urlaubs nicht überschreiten und ist nach § 123 Abs. 2 Satz 6 LBG NRW in den dort genannten Fällen auf zwei Jahre beschränkt, gleichwohl können mehrere Verlängerungen insgesamt bis zu drei Jahre erreichen.

Relevante Normen
§ 44 Abs. 8 Satz 3 HG NRW i.V.m. § 123 Abs. 2 LBG NRW§ 123 Abs. 2 Satz 6 LBG NRW§ 123 Abs. 2 Satz 5 LBG NRW§ 123 Abs. 2 Satz 3, 4 LBG NRW§ 123 Abs. 2 Satz 7 LBG NRW§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 26. Mai 2011 und vom 23. November 2011 verpflichtet, das Beamtenverhältnis auf Zeit des Klägers über den 31. Mai 2013 hinaus bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der geborene Kläger steht als B. P. im Dienst der Beklagten. Nach Promotion im Jahr 1998 und Habilitation im Jahr 2006 wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2007 für die Dauer von vier Jahren bis zum 31. Mai 2011 zum B1. P. auf Zeit ernannt.

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Für das Sommersemester 2008, das Wintersemester 2008/2009 und das Sommersemester 2009 war er jeweils zur Wahrnehmung einer Lehrstuhlvertretung für das Fachgebiet "Allgemeine Soziologie" an der Universität Q. beurlaubt. Für das Wintersemester 2009/2010, das Sommersemester 2010 und das Wintersemester 2010/2011 war er jeweils zur Wahrnehmung einer Lehrstuhlvertretung für das Fachgebiet "Mediensoziologie", ebenfalls in Q. , beurlaubt. Insgesamt war er damit für drei Jahre beurlaubt.

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Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 beantragte er, sein Beamtenverhältnis auf Zeit als B. P. um zwei Jahre bis zum 31. Mai 2013 zu verlängern, und bat, eine dreijährige Verlängerung zu prüfen, da er wegen seiner Beurlaubungen erst ein Jahr als B. P. tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 14. Mai 2011 ergänzte er seinen Antrag dahingehend, sein Beamtenverhältnis als B. P. auf Zeit um drei Jahre zu verlängern.

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Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 verlängerte die Beklagte das Beamtenverhältnis auf Zeit des Klägers um insgesamt zwei Jahre bis zum 31. Mai 2013 auf Grund der Wahrnehmung von Professurvertretungen an der Universität Q. im Zeitraum 1. April 2008 bis 31. März 2011.

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Mit Schreiben vom 23. November 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass - wie mit Verfügung vom 26. Mai 2011 erfolgt - lediglich eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses um zwei Jahre möglich sei. Die Möglichkeit der Verlängerung des Beamtenverhältnisses richte sich nach § 44 Abs. 8 Satz 3 HG NRW i.V.m. § 123 Abs. 2 LBG NRW. Nach § 123 Abs. 2 LBG NRW liege ein Grund für eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit vor, wenn Urlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit (hier: Professurvertretung) gewährt worden sei. § 123 Abs. 2 Satz 6 LBG NRW bestimme, dass eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses den Umfang des Urlaubs und in dem Fall eines Urlaubs nach Satz 4 Nr. 1 bis 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten dürfe. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses um drei Jahre sei lediglich bei Vorliegen unterschiedlicher Beurlaubungsgründe im Sinne des § 123 Abs. 2 LBG NRW möglich. Vorliegend gebe es jedoch, selbst wenn mehrere Professurvertretungen erfolgt seien, nur den einen Beurlaubungsgrund des Urlaubs für eine wissenschaftliche Tätigkeit. Das Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

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Der Kläger hat am 21. Dezember 2011 Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend aus, zwar dürfe gemäß § 123 Abs. 2 Satz 5 LBG NRW eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses jeweils die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. § 123 Abs. 2 Satz 6 LBG NRW sehe aber vor, dass mehrere Verlängerungen möglich seien, jedoch die Dauer von drei Jahren nicht überschritten werden dürfe. Eine Einschränkung, dass jeweils eine Beurlaubung zu unterschiedlichen Zwecken zu erfolgen habe bzw. eine andere Alternative vorzuliegen habe, enthalte die Regelung indes nicht. Dem Kläger stehe folglich ein Verlängerungsanspruch gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3, 4 LBG NRW zu.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Beamtenverhältnis auf Zeit über den 31. Mai 2013 hinaus bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist unter anderem darauf, dass § 123 Abs. 2 Satz 7 LBG NRW, nach dem mehrere Verlängerungen insgesamt die Dauer von drei Jahren erreichen dürfen, keine Anwendung finden könne, weil im Falle des Klägers nur ein Verlängerungstatbestand erfüllt sei. Es könne insoweit keinen Unterschied machen, ob die Beurlaubung sogleich für drei Jahre ausgesprochen worden sei oder - wie hier - sukzessive für sechs Semester. Sinn und Zweck der Norm sprächen auch hier dafür, nur eine Verlängerung für zwei Jahre zu gewähren. Zudem habe die Beklagte bisher auch nur eine Verlängerung ausgesprochen, so dass auch deshalb der Anwendungsbereich von § 123 Abs. 2 Nr. 7 LBG NRW nicht eröffnet sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist auch begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit über den 31. Mai 2013 hinaus bis zum 31. Mai 2014. Die sein Begehren insoweit ablehnenden Bescheide vom 26. Mai 2011 und 23. November 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Kammer legt zugrunde, dass sich die Verlängerung eines Beamtenverhältnisses für einen B1. P. auf Zeit nach § 44 Abs. 8 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG NRW - i.V.m. § 123 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - richtet.

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Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für eine dreijährige Verlängerung gemäß § 44 Abs. 8 Satz 3 HG NRW i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 Nr. 3 und Satz 7 LBG NRW. Nach diesen Regelungen ist, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, das Beamtenverhältnis auf Antrag zu verlängern, wenn der Betroffene für eine wissenschaftliche Tätigkeit beurlaubt war. Mehrere Verlängerungen dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

19

Die Beklagte hat dienstliche Gründe, die einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses des Klägers auf Zeit als B. P. entgegenstehen, weder geltend gemacht, noch sind solche sonst ersichtlich. Der Kläger hat die Verlängerung seines Beamtenverhältnisses unter dem 3. und 14. Mai 2011 beantragt. Zuvor war er für eine wissenschaftliche Tätigkeit beurlaubt gewesen. Die Wahrnehmung einer Lehrstuhlvertretung ist eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Norm.

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Vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Kommentar (Stand: Juni 2002) § 50 HRG (alt), Rdn. 77; a.A. Reich, Hochschulrahmengesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 50 Rdn. 13.

21

Der Kläger hat vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2009 die W - 3 - Professur für Allgemeine Soziologie vertreten und vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2011 die Lehrstuhlvertretung für das Fach Mediensoziologie am Institut für Medienwisschenschaften übernommen.

22

Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 7 LGB NRW dürfen mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 3 insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung des Beamtenverhältnisses um drei Jahre ist demnach möglich und - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - auch geboten.

23

Neben § 123 Abs. 2 Satz 7 LGB NRW ist Satz 6 der Norm zu beachten. Danach darf eine Verlängerung den Umfang des Urlaubs und (u.a.) in den Fällen des Satzes 4 Nr. 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten.

24

Obwohl der Kläger hier nach dem Wortlaut seines Antrags wohl eine einheitliche Verlängerung um drei Jahre begehrt und als Grund für die Verlängerung nur der eine Tatbestand des Satzes 4 Nr. 3 - wissenschaftliche Tätigkeit - in Betracht kommt, ist trotzdem vom Vorliegen mehrerer Verlängerungen im Sinne von Satz 7 auszugehen. Dem Kläger kann es insoweit nicht zum Nachteil gereichen, dass er nicht unmittelbar nach Abschluss jeder der sechs Beurlaubungen jeweils einen Antrag auf entsprechende Verlängerung des Beamtenverhältnisses gestellt, sondern das Ende der Beurlaubungen abgewartet hat.

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Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass § 123 Abs. 2 Satz 7 LBG NRW nur anwendbar ist, wenn die Beurlaubung von mehr als zwei Jahren auf die Verwirklichung verschiedener Tatbestände des Satzes 4 zurückzuführen ist, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Mehrere Verlängerungen müssen nicht unbedingt auf unterschiedlichen Verlängerungsgründen beruhen; es reicht auch aus, wenn ein Verlängerungstatbestand mehrfach in Anspruch genommen wird.

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So Waldeyer, a.a.O., zum entsprechenden § 50 Abs. 3 Satz 5 HRG (alt), Rdn. 91. A.A. - ohne weitere Begründung - Reich, a.a.O., Rdn. 22.

27

Für die Kammer sind im Übrigen keine Gründe ersichtlich, warum wiederholte Beurlaubungen, die auf verschiedenen Tatbeständen des Satzes 4 beruhen, eine Verlängerung bis zu drei Jahren möglich machen sollen, Beurlaubungen aus demselben Grunde aber nicht.

28

Auch der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 14/8176, S. 127), durch das nach Änderung der Rahmenkompetenz u.a. die Vorschriften der §§ 90 bis 128 LBG NRW im Hinblick auf die Regelungen im BeamtenStG angepasst und neu strukturiert wurden, lassen sich insoweit keine entgegenstehenden Auslegungsgesichtspunkte entnehmen.

29

Der Klage war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

30

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.