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Verwaltungsgericht Minden·4 K 2999/05.A·28.01.2007

Abweisung der Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen Krankheit

Öffentliches RechtAufenthaltsrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehe; sein erneuter Asylantrag war abgelehnt worden. Streitpunkt ist, ob seine gesundheitlichen Probleme eine erhebliche, konkrete Verschlechterung im Herkunftsstaat bewirken. Das VG Minden weist die Klage ab, da die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat als grundsätzlich ausreichend erachtet wird und keine lebensbedrohliche Verschlechterung zu erwarten ist. Risiken des Abschiebungsvorgangs seien nicht Gegenstand des Asylabänderungsverfahrens.

Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbotsanspruch nach § 60 Abs. 7 AufenthG setzt eine konkrete und erhebliche Gesundheitsgefahr voraus, die eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung im Zielstaat wahrscheinlich macht.

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Die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat schließt ein Abschiebungsverbot aus; zur Beurteilung können Lageberichte, Botschaftsauskünfte und ärztliche Unterlagen herangezogen werden.

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Risiken, die allein mit dem Vorgang der Abschiebung oder dem Unterbrechen einer Behandlung verbunden sind, können allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen und sind primär von der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu prüfen.

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Die bloße Angabe gesundheitlicher Probleme ohne substanziierte Darlegung, dass die erforderliche Behandlung im Herkunftsstaat nicht erreichbar ist, reicht nicht zur Begründung eines Abschiebungsverbots aus.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 bis 6 Ausländergesetz§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylVfG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

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Der Kläger reiste am .............. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein erster Asylantrag wurde durch Bescheid vom 12.06.2001 abgelehnt; die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

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Am 15.08.2003 stellte er erneut einen Asylantrag.

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Durch Bescheid vom 14.12.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheides vom 12.06.2001 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des seinerzeit geltenden Ausländergesetzes ab.

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Am 21.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger ist auf die Beiziehung der Generalakten der Kammer mit Nachrichten aus der............................. hingewiesen worden.

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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Beklagte ist nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind.

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Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.

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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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Die Einlassung des Klägers, er leide unter gesundheitlichen Problemen, lässt keine andere Entscheidung zu.

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Allerdings kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -. Eine erhebliche konkrete Gefahr, die diese Vorschrift voraussetzt, liegt danach dann vor, wenn die drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach Einreise des Klägers in die S. G. einträte, weil er auf dort unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -.

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Eine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland stellt dabei keine Verschlimmerung der Erkrankung und erst recht keine wesentliche Verschlimmerung dar.

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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -.

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Ob eine Abschiebung als solche für den Kläger mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Denn derartige Risiken wären allenfalls geeignet, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen; hierüber hätte nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern nach dessen Abschluss die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -.

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Entsprechendes gilt für den Fall, dass gerade der Vorgang des Unterbrechens bzw. Abbruchs einer medizinischen Behandlung zu gesundheitlichen Problemen führen würde: Auch in solch einem Fall könnte unter Umständen ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis anzunehmen sein.

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Hiernach ist ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf dessen gesundheitliche Situation nicht anzunehmen. Die medizinische Grundversorgung in der S1. G. ist grundsätzlich ausreichend; zumindest in den Großstädten wie N. und Q. sind sogar das Know-how und die technischen Möglichkeiten für einige anspruchsvollere Behandlungen gegeben.

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Vgl. Lageberichte S. G. des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001, 26.03.2004, 30.08.2005 und 18.08.2006.

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Jeder S. Staatsangehörige besitzt eine vom Staat zugeteilte Krankenpolice, die im Falle von Mittellosigkeit eine freie Heilfürsorge Gewähr leistet. Darin sind auch die zum Überleben notwendigen Medikamente enthalten.

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Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.2002 an das VG Bremen.

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Die kostenlose Versorgung mit ärztlichen Leistungen und Medikamenten funktioniert allerdings nur noch begrenzt: In der Praxis werden bevorzugte bzw. aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung durchgeführt. Die Versorgung mit Medikamenten ist jedenfalls in den Großstädten gut; neben ....... Produkten sind in den Großstädten N. und Q. gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente zu bekommen.

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Vgl. Lageberichte S. G. des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001, 26.03.2004, 30.08.2005 und 18.8.2006.

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Hiernach ist davon auszugehen, dass dem gesundheitlichen Zustand des Klägers in der S1. G. ausreichend Rechnung getragen werden könnte, wenn er in jenen Staat einreiste. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, dass dem Inhalt der vorliegend eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts dafür zu entnehmen ist, dass der Kläger einer medizinischen Versorgung bedarf, die aus dem Rahmen der nach den obigen Ausführungen in der S1. G. vorhandenen Möglichkeiten herausfällt. Der Kläger leidet gemäß den Feststellungen seines behandelnden Arztes unter einem gemischtförmigen Asthma. Asthma bronchiale gehört zu den besonders häufig auftretenden Erkrankungen: In Deutschland beispielsweise sind etwa fünf Prozent der Erwachsenen und ca. sieben bis zehn Prozent der Kinder von der Krankheit betroffen. Die medizinische Versorgung des Klägers erfolgt in der Weise, dass er Medikamente zur Dauertherapie und zusätzlich ein Medikament für den Bedarfsfall eines akuten Asthmaanfalles erhält. Angesichts der Häufigkeit der hier maßgeblichen Erkrankung und der Art der Behandlung des Klägers ist nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass eine medizinische Versorgung des Klägers auch in der S1. G. möglich ist. Eine solche Versorgung ist für ihn auch erreichbar, weil er - wie seine Eltern -.............. Staatsangehöriger ist und nach seiner Einreise in die S. G. und der notwendigen Registrierung grundsätzlich einen Anspruch auf freie Heilfürsorge hat.

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Insoweit ist noch zu beachten, dass die Eltern des Klägers ebenfalls keinen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland haben und deshalb gemeinsam mit dem Kläger nach S2. einreisen könnten. Beide Elternteile des Klägers waren vor ihrer Ausreise nach Deutschland berufstätig und es ist somit davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Einreise in die S. G. wieder berufstätig sein könnten und also in der Lage wären, gewisse Zuzahlungen zu den vom Kläger benötigten Medikamenten - falls erforderlich - zu leisten.

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Im Übrigen wäre eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nach einer Einreise in die S. G. jedenfalls nicht alsbald zu erwarten, so dass eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu bejahen ist. Denn es ist durch Erklärungen des Kreises N1. -M. vom 06.02.2004 und der Stadt C. P. vom 28.10.2004 sichergestellt, dass dem Kläger im Falle seiner Ausreise aus Deutschland mit dem Ziel der Einreise in die S. G. ein Medikamentenpaket mitgegeben werden würde, das die vom Kläger für die Dauer von 6 Monaten benötigten Medikamente enthielte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.