Klage auf zusätzliche Reisekostenvergütung nach LRKG abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Beamter, begehrt Erstattung weitergehender Reisekosten für Dienstreisen im März 1999 und rügt die Anwendung des Wohnortprinzips nicht mit der Dienststelle als Reisebeginn bei über 30 km Entfernung. Das Gericht hält § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG für anwendbar und verneint einen Verfassungsverstoß. Die Klage wird mangels Anspruchs abgewiesen, da Reisekostenerstattung nur dienstlich notwendige Aufwendungen ersetzt.
Ausgang: Klage des Klägers auf Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung abgewiesen; § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Reisekostenvergütung ersetzt nur die Mehrkosten, die einem Beamten aus dienstlicher Veranlassung über die allgemeine Lebensführung hinaus entstehen.
Das Wohnortprinzip (§ 4 Abs. 1 LRKG) kann für Beamte, die mindestens 30 km von der Dienststelle entfernt wohnen, durch § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG zugunsten der Berechnung abweichend von der Wohnung ausgeschlossen werden.
Die Wahl des Wohnorts liegt in der privaten Sphäre des Beamten; dadurch verursachte erhöhte Fahrtkosten sind grundsätzlich nicht dienstlich veranlasst und rechtfertigen keine zusätzliche Erstattung.
Die Festlegung einer 30‑Kilometer‑Grenze für die Abgrenzung der Anwendungsfälle des Wohnortprinzips ist sachlich begründbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Steuerinspektor im Dienst des beklagten Landes. Im März 1999 war er beim Finanzamt E. im Außendienst tätig. Er wohnt im Ortsteil H. der Gemeinde C1. .
Mit Schreiben vom 06.04.1999 beantragte der Kläger beim Beklagten Reisekostenvergütung für 10 Dienstreisen, die er im Verlaufe des Monats März 1999 auf Grund seiner Funktion als Lohnsteuerprüfer unternommen hatte. Hierzu machte er geltend, er habe bei Berücksichtigung seines Wohnsitzes als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Dienstreisen insgesamt 935 km zurückgelegt.
Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger im April 1999 unter - fiktiver - Zugrundelegung des Dienstortes als Ort des Beginns bzw. Endes der Dienstreisen Reisekostenvergütung im Umfang von 176,16 DM.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 03.05.1999 Widerspruch ein. Er trug vor, es sei rechtswidrig, bei der Berechnung seiner Reisekosten den Dienstort E. als Basis zu wählen. Seine Dienststelle in E. liege immerhin etwa 55 km von seinem Wohnsitz entfernt. Die von ihm im Rahmen seiner Dienstreisen im Monat März 1999 tatsächlich absolvierten Fahrtstrecken (935 km) seien daher erheblich länger als die im Bewilligungsbescheid berücksichtigten (242 km) gewesen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG, auf der die Abrechnung des Beklagten beruhe, sei verfassungswidrig, weil sie zu gravierenden Ungleichbehandlungen führe: Diejenigen Beamten, die weniger als 30 km von der Dienststelle entfernt wohnten, erhielten Reisekosten auf der Basis der gesamten tatsächlichen Fahrtstrecken, die übrigen Beamten hingegen könnten Fahrtkosten lediglich in dem Umfang geltend machen, wie sie im Falle des Reiseantritts und -abschlusses an der Dienststelle entstanden wären. Das Sparsamkeitsgebot sei nicht geeignet, diese schwer wiegende Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 27.07.1999 zurück.
Am 27.08.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht über sein bisheriges Vorbringen hinaus geltend, der Bundesgesetzgeber gewähre für Fahrten von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Kostenpauschale von 0,70 DM pro Kilometer bzw. bei Dienstreisen von 0,52 DM je gefahrenen Kilometer. Bei ihm - dem Kläger - werde die Kostenerstattung bei Dienstreisen auf 0,48 DM pro Kilometer reduziert und im Übrigen nicht einmal die gesamte Fahrtstrecke zu Grunde gelegt. Infolge der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG komme auf ihn eine jährliche Mehrbelastung von ca. 4.000,00 DM bis 4.500,00 DM zu, die nicht zumutbar sei und vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bewilligungsbescheides für März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1999 zu verpflichten, dem Kläger für den Monat März 1999 über die bereits gewährte Reisekostenvergütung hinaus eine weitere Vergütung in Höhe von 362,64 DM zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG zulässigerweise ein reisekostenrelevantes sachliches Kriterium eingeführt, indem er die Kostenerstattung auf den Umfang beschränkt habe, der zur Durchführung der Dienstgeschäfte unbedingt notwendig sei. Der Umstand, dass ein Beamter von seiner Dienststelle weit entfernt wohne, sei in der privaten Sphäre des Beamten begründet. Erhöhte Kosten für Dienstfahrten, die durch die Wahl des Wohnortes durch den Beamten hervorgerufen würden, seien nicht dienstlich veranlasst. Die Festlegung einer 30-km-Grenze sei auch nicht willkürlich erfolgt; vielmehr knüpfe sie an das in § 3 Abs. 1 Buchstabe c BUKG definierte Einzugsgebiet an und führe damit zu einer in sich abgestimmten Regelung der Tatbestände.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Beklagte hat es durch seinen Bescheid für März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.1999 zu Recht abgelehnt, dem Kläger über die bereits gewährte Reisekostenvergütung hinaus die mit der vorliegenden Klage begehrte weitere Reisekostenvergütung zu bewilligen. Denn der Kläger hat hierauf keinen Anspruch.
Es besteht zwischen den Parteien Einvernehmen darüber, dass der Kläger im März 1999 zehn Dienstreisen unternommen hat, für die ihm Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes zusteht. Streitig ist allein, ob im Rahmen der Berechnung der Reisekostenvergütung die Wohnung des Klägers oder das Finanzamt E. als Ort des Antritts und der Beendigung der Dienstreisen zu Grunde zu legen ist. Die Frage ist im letzteren Sinne zu beantworten.
Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG bestimmt sich die Dauer der Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Beträgt jedoch die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG erfüllt. Die Wohnung des Klägers in C1. -H. ist nämlich etwa 55 km von seiner Dienststätte in E. entfernt. Wendet man die letztgenannte Vorschrift an, so hat der Beklagte die Reisekostenvergütung des Klägers für März 1999 zutreffend berechnet; insoweit hat der Kläger Einwendungen, etwa betreffend die anzusetzenden Entfernungen, Zeiträume und Vergütungssätze, nicht erhoben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unanwendbar.
Reisekostenvergütung soll als Kostenersatz die Kosten ausgleichen, die einem Beamten über die Kosten seiner allgemeinen Lebensführung hinaus entstehen, weil er aus dienstlicher Veranlassung eine Reise unternehmen muss. Der Bemessung der Reisekosten ist daher nur die dienstlich notwendige Dauer der Dienstreise zu Grunde zu legen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, nämlich zur Vermeidung fiktiver Berechnungen, ist in § 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG allerdings für den Regelfall das Wohnortprinzip festgelegt worden, d.h. eine Berechnung der Reisekostenvergütung auf der Basis des Antritts und der Beendigung der Dienstreise an der Wohnung des Beamten. Dieses Wohnortprinzip kann unter Beachtung des Sparsamkeitsgrundsatzes jedoch nur dann gelten, wenn es im Hinblick auf die Höhe der Reisekosten im Großen und Ganzen unerheblich ist, ob die Dienstreise an der Wohnung oder an der Dienststelle angetreten und beendet wird. Wohnt der Beamte hingegen von seiner Dienststelle weit entfernt, ist es nach den obigen Ausführungen nicht zu vertreten, das Wohnortprinzip anzuwenden. Andernfalls würden u.U. in größerem Umfang Kosten erstattet werden, die dienstlich nicht notwendig waren, ihre Ursache vielmehr darin haben, dass der Beamte aus privaten Gründen in erheblicher Entfernung vom Dienstort wohnt. Demgemäß bestehen sehr wohl sachliche Gründe dafür, die Zugrundelegung des im Regelfall geltenden Wohnortprinzips bei Beamten, die ihren Wohnsitz weit entfernt von ihrer Dienststätte haben, gesetzlich auszuschließen.
Es ist auch nicht willkürlich, zur Abgrenzung der Beamtengruppe, für die das Wohnortprinzip verbindlich sein soll (§ 4 Abs. 1 Satz 1 LRKG), von den übrigen Beamten (§ 4 Abs. 2 Satz 1 LRKG) auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte abzustellen und dabei eine Grenze von 30 Kilometern festzulegen. Mit dieser Differenzierung orientiert sich § 4 LRKG an dem reisekostenrechtlich relevanten und sachgerechten Kriterium des "Einzugsgebietes", das auch im Trennungsentschädigungs- und Umzugskostenrecht (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TEVO, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BUKG) bei der Beurteilung von Ansprüchen auf Vergütungen bzw. Entschädigungen der Beamten maßgeblich ist.
Vgl. insgesamt OVG NW, Urteile vom 20.11.1990 - 12 A 1575/88 - und vom 17.10.1991 - 12 A 2236/88 - zu der früheren - auf Erlassen des Dienstherrn be- ruhenden - Rechtslage; Lewer/Stemann, Reisekostenrecht des Landes NW, Teil B, § 4 Erl. Nr. 15.
Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.