Nachzahlung des familienbezogenen Bezügebestandte für 3. und weitere Kinder (01.09.1992–31.12.1998)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Polizeibeamter, begehrte Nachzahlung erhöhten familienbezogenen Besoldungsanteile für das 3. bis 5. Kind für den Zeitraum 01.09.1992–31.12.1998. Zentrale Frage war, ob ein im Zeitraum erhobener schriftlicher Antrag/Widerspruch spätere Geburten erfasst. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land zur Nachzahlung nach Art.9 §1 BBVAnpG99 und sprach Zinsen sowie Kosten zu.
Ausgang: Klage auf Nachzahlung des familienbezogenen Bezügebestandte für das 3.–5. Kind für 01.09.1992–31.12.1998 in vollem Umfang stattgegeben; Zins- und Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 9 § 1 BBVAnpG 99 besteht ein Anspruch auf Nachzahlung der festgesetzten Erhöhungsbeträge, wenn innerhalb des Zeitraums 1.1.1988–31.12.1998 wegen der zu erhöhenden Bezüge Widerspruch oder Klage erhoben wurde.
Eine schriftliche Erklärung des Beamten, höhere als die fortlaufend gewährten Bezüge zu begehren, genügt für die Einleitung des Vorverfahrens i.S.v. Art.9 §1 BBVAnpG99 (vgl. §126 Abs.3 BRRG).
Ein zwischenzeitlich nicht bestandskräftig abgelehnter Antrag umfasst nachträglich entstandene anspruchsbegründende Tatsachen (z. B. spätere Kinder), soweit der ursprüngliche Antrag innerhalb des gesetzlichen Anspruchszeitraums gestellt wurde.
Die Rechtshängigkeit einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung tritt auch bei Klagen ein, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind; daraus folgt die Analogie der §§ 288, 291 BGB (zzt. und ab 01.01.2002 i.V.m. §247 BGB) für Prozesszinsen.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.12.1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte und - soweit anrechenbar - vierte und fünfte Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 19.11.1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen zu gewähren.
Das beklagte Land wird ferner verurteilt, für die zu leistenden Nachzahlungsbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 08.10.2001 bis zum 31.12.2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am .........1957 geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienste des beklagten Landes. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat fünf Kinder, ein Kind aus erster Ehe, geboren am ........1982 und vier Kinder aus zweiter Ehe, geboren am ........1991, am .........1992, am .........1994 und am .........1997.
Unter dem 17.12.1990 beantragte der Kläger beim M. , ihm gemäß § 44 SGB X rückwirkend ab 01.01.1986 ein höheres Kindergeld zu gewähren, da die gesetzlichen Regelungen zum Familienlastenausgleich nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht verfassungsgemäß seien und einer Neuregelung bedürfen würden.
Mit Bescheid vom 12.04.1991 setzte das M. die Entscheidung über die Gewährung eines höheren Kindergeldes aus und lehnte den Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages ab.
Unter dem 17.04.1991 legte der Kläger "Einspruch" gegen den Bescheid vom 12.04.1991 ein. In der Betreffzeile heißt es: "Betr.: Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages".
Unter dem 03.05.1999 fragte der Kläger beim M. an, wie bei ihm im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation weiter verfahren werden solle. Das M. teilte dem Kläger daraufhin unter dem 19.05.1999 mit, dass eine endgültige Entscheidung erst möglich sei, wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausgewertet worden sei und dem M. hierzu nähere Weisungen vorlägen. Dann erhalte der Kläger weitere Nachricht.
Mit Bescheid des M. vom 08.06.2000 lehnte das M. den Antrag des Klägers auf Zahlung von höherem Orts- bzw. Familienzuschlag ab dem dritten Kind für den Zeitraum bis zum 31.12.1998 ab.
Unter dem 13.06.2000 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid des M. vom 31.08.2001 zurückgewiesen. Zur Begründung machte das M. im Wesentlichen geltend, im Zeitpunkt des Widerspruches vom 17.04.1991 sei der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt gewesen, da er nur zwei Kinder gehabt habe. Es sei auf den Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs abzustellen, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch bereits das dritte Kind geboren wäre. Im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung müsse die Rechtsverletzung vorgelegen haben. Der Widerspruch vom 13.06.2000 sei außerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten Anspruchszeitraumes (1988 - 1998) eingelegt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.09.2001 zur Post gegeben.
Am 08.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger beantragt,
1. das beklagte Land zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des M. vom 08.06.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.08.2001 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte und jedes weitere Kind gemäß den im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz vom 09.11.1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträgen für die Zeit vom 01.09.1992 bis 31.12.1998 zu gewähren,
2. das beklagte Land zu verurteilen, für die zu leistenden Nachzahlungsbeträge Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf eine Nachzahlung der erhöhten kinderbezogenen Gehaltsanteile für die Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.12.1998.
Nach Art. 9 § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BBVAnpG 99 erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren - in der Vergangenheit nicht erfüllten - Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch hinsichtlich des dritten und weiterer Kinder in der Zeit vom 1.1.1988 bis zum 31.12.1998 geltend gemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, Erhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren begonnen hat. Anspruchsvoraussetzung ist, dass innerhalb des in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 1 BBVAnpG 99 bezeichneten Zeitraums wegen der zu erhöhenden Bezüge Widerspruch oder Klage erhoben worden ist, Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99. Für einen Widerspruch i.S.d. § 126 Abs. 3 BRRG und den Beginn des Vorverfahrens reicht es aus, wenn der Beamte seinem Dienstherrn schriftlich erklärt, dass er höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gewährten Bezüge begehre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48.00 -, NVwZ 2002, 97 - 99.
Unter diesen Voraussetzungen hat der Kläger einen Anspruch auf die von ihm begehrte Nachzahlung. Er hat mit seinem Schreiben vom 17.04.1991 auch erklärt, dass er einen höheren Ortszuschlag begehre. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger als Betreff angegeben hat: "Antrag auf Erhöhung des Ortszuschlages". Außerdem hat er "Einspruch" gegen den Bescheid des M. vom 12.04.1991 eingelegt, in dem ein höherer Ortszuschlag abgelehnt worden war.
Dieser Antrag des Klägers ist zwischenzeitlich nicht bestandskräftig abgelehnt worden. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung nur zwei Kinder hatte. Da der Antrag zwischenzeitlich nicht bestandskräftig abgelehnt wurde, sind das dritte, vierte und fünfte Kind des Klägers mit in die Entscheidung einzubeziehen.
Der Kläger hat somit gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 BBVAnpG 99 einen Anspruch darauf, dass ihm für die Zeit vom 01.09.1992 bis einschließlich 31.12.1998 für das dritte und jedes weitere im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag zu berücksichtigende Kind die in dieser Vorschrift genannten monatlichen Erhöhungsbeträge nachgezahlt werden.
Dem Kläger stehen auch die von ihm geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen zu. Für die Zeit vom 08.10.2001 bis zum 31.12.2001 ergeben sich die Prozesszinsen für die vom M. nachzuzahlende Besoldung aus einer analogen Anwendung der §§ 288, 291 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung, für die Zeit ab 01.01.2002 folgen die Prozesszinsen aus einer analogen Anwendung der §§ 288, 291 Satz 1, 247 BGB in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EGBGB.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt dabei voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutigen bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 ff.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.