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Verwaltungsgericht Minden·4 K 24/01·05.02.2002

Ausschluss aus Freiwilliger Feuerwehr wegen fortgesetzter Nachlässigkeit bestätigt

Öffentliches RechtFeuerschutzrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, focht seinen Ausschluss wegen wiederholter unentschuldigter Nichtteilnahme an Dienstbesprechungen an. Zentrale Frage war, ob dadurch die Tatbestandsmerkmale der LVOFFw (fortgesetzte Nachlässigkeit/Unwürdigkeit) erfüllt sind. Das Gericht hielt die Voraussetzungen für gegeben und wies die Klage insoweit ab; teilweiser Rücknahme zufolge wurde das Verfahren in Teilen eingestellt. Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr überwiegend abgewiesen; Teile der Klage nach Rücknahme eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist nach § 12 FSHG i.V.m. § 5 LVOFFw zulässig, wenn fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst oder sonstige Unwürdigkeit vorliegt.

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Liegt einer der in § 5 Abs. 1 LVOFFw genannten Ausschlussgründe vor, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sodass die Behörde keinen Ermessensspielraum hat und der Ausschluss auszusprechen ist.

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Der unbestimmte Rechtsbegriff der 'fortgesetzten Nachlässigkeit im Dienst' unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.

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Wiederholte unentschuldigte Nichtteilnahme an wesentlichen Dienstbesprechungen kann die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährden und erfüllt die Voraussetzungen fortgesetzter Nachlässigkeit i.S.d. § 5 Abs.1 Buchst. b LVOFFw.

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Nimmt der Kläger Teile seiner Klage in der mündlichen Verhandlung zurück, ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 c LVOFFw§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 12 Abs. 1 FSHG i.V.m. § 5 Abs. 1 LVOFFw§ 5 Abs. 1 Buchst. b LVOFFw§ 5 Abs. 1 Buchst. c LVOFFw§ 5 LVOFFw

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 16.06.1960 geborene Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten.

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Unter dem 22.04.1988 schlossen die Beteiligten einen Arbeitsvertrag mit der Maßgabe, dass der Kläger am 01.04.1988 als stellvertretender Gerätewart und stellvertretender Kraftfahrer der Feuerwache in L. eingestellt wurde. Dem Kläger obliegt nach § 3 dieses Vertrages die Vertretung des hauptamtlichen Gerätewartes im Wege eines wechselnden Bereitschaftsdienstes. Als Entgelt dafür erhält der Kläger die Hälfte der tariflichen Überstundenentschädigung nach Lohngruppe IV BZT-G/NRW. Die Dauer dieses Vertrages hat nach § 3 zur Voraussetzung, dass der Kläger stets ein reges Interesse am Feuerwehrdienst zeigt und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten ist.

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Nach erfolgter Anhörung schloss ihn die Beklagte mit Bescheid vom 30.08.2000 aus der Freiwilligen Feuerwehr aus mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis zu ihm, dem Kläger, sei nachhaltig und dauerhaft gestört. Dies sei u.a. beispielsweise in seinem Verhalten bei der Durchführung von Besprechungen der Feuerwehrkameraden, die regelmäßig am Bereitschaftsdienst teilnähmen, zu sehen. Bei diesen Besprechungen habe er regelmäßig gefehlt, weshalb bereits im Februar diesen Jahres ein Abmahngespräch stattgefunden habe. Von einem Feuerwehrangehörigen, der sich freiwillig bereit erklärt habe, neben seinem Übungs- und Einsatzdienst noch einen Bereitschaftsdienst in der Feuerwache zu übernehmen, könne erwartet werden, dass er alle im Zusammmenhang damit stehenden Verpflichtungen ebenfalls wahrnehme. Am 08.08.2000 habe er sich mittags krankgemeldet, woraufhin kurzfristig für den Bereitschaftsdienst abends ab 18.00 Uhr eine Vertretung habe besorgt werden müssen. Inzwischen sei bekannt geworden, dass er, der Kläger, noch am gleichen Tag aus privaten Gründen sich aus L. abgesetzt hätte, um L. zu verlassen. Erst am Wochenende darauf solle er dann wieder nach L. zurückgekehrt sein. Ohne konkrete Angaben von ihm habe von Seiten der Wehrführung für den 12.08.2000 eine Vertretung für seinen Bereitschaftsdienst besorgt werden müssen. Dieser letzte Vorgang sei in einer langen Kette von Störungen des Vertrauens zwischen ihm, dem Kläger, und der Freiwilligen Feuerwehr L. und ihres freiwillig übernommenen ehrenamtlichen Auftrags der letzte Anstoß dafür, den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr L. auszusprechen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 wies der Landrat des Kreises L. den Widerspruch des Klägers zurück: Der Kläger sei in den Jahren 1997 - 2000 nachweislich unentschuldigt Dienstbesprechungen ferngeblieben. Zwar habe er grundsätzlich aus "zweiter Hand" vom Inhalt der Dienstbesprechungen informiert werden können, für die Koordination und Kooperation der Feuerwehrleute untereinander sei es jedoch zwingend erforderlich, Informationen aus erster Hand zu erhalten. Auf Grund seiner Nichtteilnahme an Besprechungen der Bereitschaftsdienst leistenden Feuerwehrleute sei er nicht oder nur unzureichend über taktische und organisatorische Regelungen informiert. Dies habe u.a. auch die Alarm- und Ausrückeordnung betroffen, die einen wichtigen Bestandteil der Zusammenarbeit mit den Zugführern und den anderen Feuerwehrleuten darstelle. So sei die nicht zufriedenstellende Zusammenarbeit und Kooperation zwischen ihm beim Übungsbetrieb und zu Zeiten des von ihm durchgeführten Bereitschaftsdienstes und anderen übenden Gruppen zu erklären. Durch sein Verhalten habe er die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr gefährdet und sich damit als feuerwehrunwürdig erwiesen. Es liege nach alledem eine fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst vor, zum anderen sei das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Freiwilligen Feuerwehr L. nachhaltig und dauerhaft gestört. Ein Ausschluss habe danach gem. § 5 Abs. 1 c LVOFFw ausgesprochen werden müssen.

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Am 04.01.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst beantragt,

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die Ausschlussverfügung vom 30.08.2000 und den Wider- spruchsbescheid des Landrates des Kreises L. vom 04.12.2000 aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht beendet sei, sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbestehe, und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger über den 01.09.2000 hinaus bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung zu den bisherigen Bedingungen bei der Freiwilligen Feuerwehr weiter zu beschäftigen.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.

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Er beantragt nunmehr,

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die Ausschlussverfügung vom 30.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Stadtbrandmeisters a.D. H. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.

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Die Ausschlussverfügung der Beklagten vom 30.08.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises L. vom 04.12.2000 ist rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für einen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr findet sich in § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG)i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVOFFw) vom 16.06.1980 (SGV. NW. 213).

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Danach muss der Ausschluss ausgesprochen werden bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst (§ 5 Abs. 1 Buchst. b LVOFFw) oder wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr aus einem anderen Grunde nicht mehr würdig erscheint, den Ehrendienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten (§ 5 Abs. 1 Buchst. c LVOFFw). Dabei wird Unwürdigkeit für den Feuerwehrdienst nicht nur durch nach außen gerichtetes Verhalten begründet, welches geeignet ist, das Ansehen der freiwilligen Feuerwehr zu beschädigen. Hinreichend ist auch ein die Kameradschaft und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nachhaltig beeinträchtigendes Verhalten.

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Vgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, § 12 Anm. 4.2.

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Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der freiwilligen Feuerwehr liegen im Falle des Klägers vor. Ihm ist fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst i.S.v. § 5 Abs. 1 Buchst. b LVOFFw vorzuwerfen. Der Kläger hat, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt, an den Dienstbesprechungen der Teilnehmer am Bereitschaftsdienst am 01.12.1997, 28.09.1998, 19.04.1999 und 13.12.1999 unentschuldigt und an der Dienstbesprechung am 18.07.2000 ohne genügende Entschuldigung nicht teilgenommen. Dies ist als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst zu werten. Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt L. , Stadtbrandmeister G. , hat für die Kammer in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass es sich bei diesen Dienstbesprechungen, die im Übrigen lediglich jedes halbe Jahr stattfinden, um ausgesprochen wichtige Besprechungen handelt, bei denen der Einsatz der Feuerwehr den jeweils herrschenden Verhältnissen angepasst wird und u.a. die Alarm - und Ausrückeordnung besprochen wird. Es liegt auf der Hand, dass die wiederholte Nichtteilnahme an diesen Dienstbesprechungen die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet und deshalb nicht hingenommen werden kann. Der Kläger hat auch seine Nichtteilnahme an der Dienstbesprechung am 18.07.2000 nicht ausreichend entschuldigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benachrichtigungen über die Dienstbesprechungen regelmäßig etwa 10 Tage vorher erfolgen. Somit hat jeder Teilnehmer ausreichend Zeit, sich auf diese wichtigen Besprechungen einzustellen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Wenn der Kläger erst eine Stunde vor Beginn der Dienstbesprechung, die um 20.00 Uhr stattfinden sollte, anruft und mit der fadenscheinigen, völlig unsubstantiierten Begründung, er müsse arbeiten, absagt, ist dies ein weiterer Beleg dafür, dass er - wie auch schon in der Vergangenheit - keinerlei Interesse an den Dienstbesprechungen hat und auch die Bedeutung dieser Besprechungen völlig verkennt.

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Rechtlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte ihre Ausschlussverfügung vom 30.08.2000 auf § 5 Abs. 1 Buchst. c LVOFFw (Unwürdigkeit) gestützt hat. Bei dem Ausschluss gem. § 5 LVOFFw handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr kein Ermessen zusteht: liegen die Ausschlussgründe des § 5 Abs. 1 LVOFFw vor, muss der Ausschluss ausgesprochen werden. Bei dem Tatbestandsmerkmal "fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst" handelt es sich weiterhin um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen (Über)Prüfung unterliegt und bei dem der Behörde kein Beurteilungsspielraum zusteht. Im Übrigen hat bereits der Landrat des Kreises L. in seinem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 das Verhalten des Klägers als fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst bewertet und damit letztendlich den Ausschluss des Klägers aus der Freiwilligen Feuerwehr begründet.

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Da die fortgesetzte Nichtteilnahme des Klägers an den Dienstbesprechungen der Teilnehmer des Bereitschaftsdienstes bereits - wie oben ausgeführt - den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. b LVOFFw erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob dies und/oder das übrige Verhalten des Klägers auch eine Unwürdigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 Buchst. c LVOFFw begründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.